Urteil des AG Siegburg vom 18.07.2008

AG Siegburg: beratung, internetseite, nebenkosten, verfügung, datum

Amtsgericht Siegburg, 52 UR II 814/08
Datum:
18.07.2008
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
52. Beratungshilfeabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 UR II 814/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 06.06.2008 wird auf die
Erinnerung der Antragstellerin vom 15.07.2008 aufgehoben. Die Sache
wird an die Rechtspflegerin zur erneuten Entscheidung über den Antrag
auf Beratungshilfe zurückgegeben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die gegen den zurückweisenden Beschluss eingelegte Erinnerung ist nach § 11
RechtsPflG zulässig und begründet.
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Die Beratungshilfe kann der Antragstellerin nicht mit der Begründung versagt werden,
dass ihr andere zumutbare Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung standen
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( §1 I Nr. 2 BerHG).
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Zwar hätte möglicherweise im vorliegenden Fall auch die Verbraucherzentrale beratend
wirken können. Allerdings war der Antragstellerin nicht zuzumuten, auf diese
Möglichkeit zurückzugreifen. Sie war seitens der Vermieterin aufgefordert worden,
Nebenkosten nachzuzahlen und hatte bereits selbst versucht, die Dinge zu regeln.
Dabei ging es nicht etwa um generelle Fragen, sondern um einzelne, konkrete
Nebenkostenabrechnungspositionen betreffende Fragen, die teilweise weiter von der
Vermieterseite zu erläutern waren. Die Vermieterseite stellte "sich stur". Soweit
Erläuterungsbedarf der Nebenkostenabrechnung bestand, hatte sie diesen verweigert.
Es bedurfte daher einer vertieften Beratung in einer konkreten mietrechtlichen
Angelegenheit, innerhalb derer auch Kontakt zur Vermieterseite aufzunehmen war und
bei der die Antragstellerin davon ausgehen musste, dass auch die Verbraucherzentrale
sich wie ein normaler Anwalt zunächst eindenken müssen würde und ggf. eine Beratung
als mietrechtliche Beratung im Einzelfall abrechnen würde. Sie musste daher
ausweislich der Internetseite der Verbraucherzentrale mit Kosten von 15 Euro pro
Viertelstunde Beratungszeit rechnen, ohne abschätzen zu können, wie lange die
Beratung insgesamt dauern würde. Darüber hinaus musste die Antragstellerin in der
konkreten Situation im Hinterkopf behalten, dass möglicherweise auch ein
Gerichtsprozess auf sie zukommenden könnte, falls die Vermieterin sich weiterhin
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unkooperativ verhalten würde. Von einer Einarbeitung in den konkreten Fall seitens der
Verbraucherzentrale hätte sie dann nichts gehabt, denn sie konnte nicht damit rechnen,
auch von der Verbraucherzentrale vor Gericht vertreten zu werden. Im konkreten Fall
erschien daher die Inanspruchnahme der Verbraucherzentrale aus Sicht der
Antragstellerin nicht zumutbar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 4 RPflG.
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