Urteil des AG Siegburg vom 24.11.2005

AG Siegburg: nichtigkeit, rückforderung, rückzahlung, vollstreckbarkeit, wiedereröffnung, bereicherungsanspruch, sicherheitsleistung, veranstaltung, datum

Amtsgericht Siegburg, 104 C 293/05
Datum:
24.11.2005
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
104. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
104 C 293/05
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,- Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 04.08.2004 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
2
Entscheidunqsqründe:
3
Die zulässige Klage ist auch begründet.
4
I. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der von
ihr im Rahmen einer sogenannten Schenkkreis-Veranstaltung an die Beklagte
gezahlten 200,- Euro nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Alt.1 BGB zu, da die Zahlung ohne
rechtlichen Grund erfolgte.
5
Nach der zutreffenden und ständigen Rechtsprechung ist die Vereinbarung eines
solchen Schenkkreises sittenwidrig und damit gemäß § 138 Absatz 1 BGB nichtig, da es
sich um ein nach dem Schneeballprinzip aufgebautes Pyramidenspiel handelt, bei
welchem es lediglich den an den oberen Stellen platzierten Mitspielern möglich ist,
Gewinne zu erzielen, während die anderen Teilnehmer zwangsläufig verlieren (statt
vieler: vgl. LG Bonn, Urteil vom 14.07.2004, Az.: 2 0 30/04).
6
3
7
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und entgegen der in vielen
8
instanzgerichtlichen Entscheidungen vertretenen Auffassung scheitert der
Bereicherungsanspruch der Klägerin auch nicht an § 817 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteile
vom 10.11.2005, Az.: III ZR 72/05 und 73/05), worauf die Beklagte in der mündlichen
Verhandlung hingewiesen wurde. Gemäß § 817 Satz 2 BGB wäre eine Rückforderung
des geleisteten dann ausgeschlossen, wenn dem Leistenden selber auch ein Gesetz-
oder Sittenverstoß zur Last fällt. In diesem Zusammenhang kann nach den weiteren
Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin stehen, ob der Leistende, d. h. hier die
Klägerin, das System des "Spieles,, kannte oder sich einer solchen Kenntnis leichtfertig
verschlossen hat, da der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung in
§ 138 Absatz 1 BGB hier ausnahmsweise gegen eine Anwendbarkeit des § 817 Satz 2
BGB spricht. Die aus § 138 Absatz 1 BGB folgende Nichtigkeit des Spiels würde im
Ergebnis unterlaufen und die Initiatoren solcher Schenkkreise geradezu zum
Weitermachen einladen, wenn diese die im Rahmen dieses "Spieles,, erlangten Gelder
ungeachtet der Nichtigkeit der Vereinbarung und ungeachtet des Umstandes, dass die
Gelder durch sittenwidrige Methoden erlangt wurden, behalten dürften.
9
Diesem Ergebnis steht auch die gesetzliche Regelung in § 762 Absatz 1 Satz 2 BGB,
nach welcher das auf Grund eines Spieles Geleistete nicht zurückgefordert werden
kann, nach den oben zitierten Entscheidungen nicht entgegen. § 762 Absatz 1 Satz 2
BGB ist anwendbar, soweit die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird,
nicht jedoch, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung bereits nach §138 Absatz 1
BGB nichtig ist (vgl. BGH, a. a. 0.).
10
II. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Absatz 1 und Absatz 2, 286
11
Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom
12
03.08.2004 zur Rückzahlung der 200,- Euro aufgefordert.
13
III.
14
Die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
23.11.2005 rechtfertigen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 17.11.2005 wurde der Beklagten der
Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11.11.2005, dem die
Pressemitteilung beigefügt war, überreicht. Die Entscheidungen wurden in der Sitzung
auch ausführlich erörtert.
15
IV.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11 Alt.2, 711, 713 ZPO.
17
V. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 200,- Euro festgesetzt.
18
VI.
19
Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche
20
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
21
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511
22
Absatz 4 ZPO.
23