Urteil des AG Siegburg vom 24.04.2009

AG Siegburg: zaun, beschädigung, zustand, sicherheitsleistung, vollstreckung, fahrweg, verschulden, erneuerung, betrug, vollstreckbarkeit

Amtsgericht Siegburg, 110 C 19/08
Datum:
24.04.2009
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
110. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
110 C 19/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
1.343,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2007 sowie weitere 221,22 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 14.03.2008 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird
zudem verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 221,22 € vom 16.02.2008 bis
zum 13.03.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner
zu 87 % und der Kläger zu 13 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xx in I, das teilweise mit einem ca. 1,5 m
hohen Maschendrahtzaun eingefriedet ist. Am 12.12.2006 fuhr der Beklagte zu 2) mit
seinem Beifahrer, dem Zeugen H, in einem bei der Beklagten zu 1)
haftpflichtversicherten Müllfahrzeug durch I, um die Papiertonnen zu leeren. Die Route
des Beklagten zu 2) führte u.a. auch am Grundstück des Klägers vorbei. Spätestens ab
dem 12.12.2006 war der Maschendrahtzaun des Klägers beschädigt. Mit anwaltlichem
Schreiben vom 12.10.2007 wurde die Beklagte zu 1) erfolglos aufgefordert, im Hinblick
auf den beschädigten Zaun 1.545,60 € bis spätestens zum 25.10.2007 an den Kläger zu
zahlen. Für dieses Schreiben wurden dem Kläger von seinen Prozessbevollmächtigten
264,54 € in Rechnung gestellt und vom Kläger bezahlt.
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Der Kläger behauptet, sein Maschendrahtzaun sei am 12.12.2006 durch das vom
Beklagten zu 2) gesteuerte Müllfahrzeug bei einem Rangiermanöver eingedrückt und
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beschädigt worden. Der Kläger behauptet ferner, die Reparatur des Zaunes verursache
Kosten i.H.v. 1.520,60 € netto. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde zudem eine
Kostenpauschale i.H.v. 25,- € zu.
Der Kläger hat seine Klage, zugestellt am 15.02.2008, zunächst lediglich gegen die
Beklagte zu 1) gerichtet. Mit Schriftsatz vom 05.03.2008, zugestellt am 13.03.2008, ist
die Klage auf den Beklagten zu 2) erweitert worden.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch kostenpflichtig zu
verurteilen, an ihn 1.545,60 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2007 zu zahlen sowie dem Kläger
außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von
264,54 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle
vom 30.04.2008 und 03.04.2009 verwiesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 30.04.2008, 23.05.2008
und 03.04.2009 durch Vernehmung der Zeugen L und H und durch Einholung eines
schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30.04.2008 und 03.04.2008
sowie auf das Sachverständigengutachten vom 03.02.2009 verwiesen. Die Akte
Staatsanwaltschaft C, Az. ….. ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.343,- € gemäß
§§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG.
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Der Maschendrahtzaun des Klägers ist am 12.12.2006 beim Betrieb des Müllfahrzeugs,
das vom Beklagten zu 2) gesteuert wurde, beschädigt worden.
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Davon ist nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts auszugehen. Für
eine Verursachung des Schadens durch den vom Beklagten zu 2) gelenkten LKW
spricht zunächst die zeitliche Nähe zwischen dem Entladen der Papiertonnen in der
Straße, in der der Kläger wohnt und der Entdeckung des Schadens durch den Kläger
und die Zeugin L. Die Zeugin L hat glaubhaft und detailliert den Zustand des Zaunes vor
und nach dem Entleeren der Papiertonne beschrieben. Dabei hat sie angegeben, dass
der Zaun in dem Zeitpunkt, als sie die Biomülltonne nach der Entleerung wieder
hereinholte, noch unbeschädigt war. Dabei gab sie diesen Zeitpunkt mit 9 Uhr 15 an.
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Aufgrund der Aussage der Zeugin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Zeugin einen bereits vorhandenen Schaden um 9 Uhr 15 übersehen hätte. Denn zum
einen konnte sie einen plausiblen Grund dafür angeben, warum sie in Richtung des
Zaunes geblickt hat. Denn die Zeugin hat beschrieben, wie sie stets nach ihrer
Nachbarin Frau B Ausschau hält, wenn sie – die Zeugin – am Zaun des Klägers
vorbeigeht. Die Zeugin konnte auf Nachfrage weitere Details liefern, die für die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechen. So gab die Zeugin L an, ihre Nachbarin Frau B
habe sich auch im Winter im Garten aufgehalten, um dort zu rauchen, so dass sie auch
am 12.12.2006 Anlass gehabt hätte, über den Zaun des Klägers zu schauen. Zum
anderen hat die Zeugin nach ihren glaubhaften Angaben den Schaden am Zaun wenig
später selbst entdeckt, ohne darauf hingewiesen worden zu sein. Aus diesem Grund
liegt es nahe, dass die Zeugin einen solchen Schaden bereits entdeckt hätte, als sie um
9 Uhr 15 am Zaun entlang ging.
Die Richtigkeit dieser Aussage wird nicht durch die Feststellungen des
Sachverständigen Dipl.-Ing. X in seinem Gutachten vom 03.02.2009 in Zweifel gezogen.
Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass anhand der Tachoscheibe eine
Unfallzeit zwischen etwa 11 Uhr 45 und 12 Uhr 15 in Betracht käme. Jedoch handelte
es sich bei der Zeitangabe der Zeugin L, nach der sie bereits zwischen 11 Uhr und 11
Uhr 30 die entleerte Papiermülltonne herein geholt haben will, erkennbar um eine
Schätzung ohne festen Anhaltspunkt. Dementsprechend hat sie diese vage Zeitangabe
lediglich damit begründet, dass sie die Mülltonnen immer reinhole, wenn sie den
Müllwagen wegfahren hört.
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Für eine Verursachung des Schadens durch den vom Beklagten zu 2) gelenkten LKW
sprechen zudem die nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des
Sachverständigen Dipl.-Ing. X. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die am Zaun
eingetretenen Schäden mit einem Anstoß durch das Müllfahrzeug kompatibel sind. Der
Sachverständige hat dies überzeugend mit den Höhenlagen der hoch- oder
heruntergeklappten Fußraste und der Schaden- und Kontaktstelle am Zaun begründet.
Zudem hat der Sachverständige aufgezeigt, dass die massiv ausgeführte Trittstufe am
LKW in der Lage ist, die Schäden am Zaun ohne Eigenschäden zu erzeugen. Dabei
spielt es für die Kompatibilität keine Rolle, ob die Fußraste hochgeklappt war oder nicht.
Denn der Sachverständige hat plausibel begründet, dass die Schäden sowohl mit
hochgeklappter, als auch mit heruntergeklappter Fußraste durch das Müllfahrzeug
verursacht worden sein können. Dadurch kann es dahinstehen, in welchem Zustand
sich die Fußraste zum Unfallzeitpunkt befunden hat.
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Die Feststellungen des Sachverständigen werden nicht in Zweifel gezogen durch die
Aussage des Zeugen H. Zwar hat der Zeuge angegeben, der Beklagte zu 2) sei in
einem Zug rückwärts abgebogen, ohne den Zaun des Klägers zu beschädigen. Jedoch
ist unklar geblieben, wie der Zeuge dies überhaupt wahrnehmen konnte. Nach seinen
eigenen Angaben saß er während der Rückwärtsfahrt bereits im Fahrerhaus. Dabei
konnte der Zeuge keine überzeugende Begründung dafür geben, weshalb er eine
Beschädigung des Zaunes hätte bemerken müssen. So gab der Zeuge an, er habe
sowohl nach rechts, als auch nach links geblickt, ohne dass ersichtlich wurde, dass er
besonders auf die linke hintere Ecke des Fahrzeuges geachtet hätte. Hinzu kommt, dass
der Sachverständige festgestellt hat, dass der Zaun bei einem Rückwärtsrangieren
beschädigt wurde, wobei die Kraftrichtung nicht in einem Winkel von 90° zum Zaun
verlief, sondern etwas schräg. Mit diesen Feststellungen ist der vom Zeugen H
beschriebene Fahrweg im Ansatz vereinbar. Außerdem hat das Gericht den Eindruck
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gewonnen, dass der Zeuge H keine konkrete Erinnerung mehr an die damalige
Situation gehabt hat. So hatte er insbesondere Schwierigkeiten, die Örtlichkeiten auf
den von ihm vorgelegten Fotos wieder zu erkennen.
Das Verschulden des Beklagten zu 2) wird gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG vermutet.
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Dem Kläger ist ein Schaden i.H.v. 1.343,- € entstanden. Der Sachverständige hat
überzeugend festgestellt, dass die Erneuerung von 3 Pfosten und gerundet 9 Meter
Zaun erforderlich ist. Die dafür erforderlichen Kosten wurden vom Sachverständigen
nachvollziehbar auf 1.343,- € netto beziffert. Die Umsatzsteuer ist gemäß § 249 Abs. 2
Satz 2 BGB nicht ersatzfähig.
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Der Kläger kann keine Kostenpauschale i.H.v. 25,- € verlangen. Lediglich bei der
Beschädigung eines Kraftfahrzeuges oder einer technischen Anlage steht dem
Geschädigten eine Kostenpauschale zu (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 66.Auflage 2007,
§ 249 Rn. 43). Im vorliegenden Fall wurde jedoch ein Zaun des Klägers beschädigt, der
mit den genannten Objekten nicht vergleichbar ist.
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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 221,22 € gemäß
§§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG im Hinblick auf vorgerichtlich
entstandene Rechtsanwaltskosten. Da dem Kläger, wie oben gezeigt, ein Schaden
i.H.v. 1.343,- € entstanden ist, betrug der Gegenstandswert dementsprechend ebenfalls
1.343,- €.
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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286, 291 BGB. Die Mahnung gegenüber
der Beklagten zu 1) wirkte gemäß § 10 Abs. 4 AKB auch gegenüber dem Beklagten zu
2).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 92 Abs. 1
ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2, 711
ZPO.
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Streitwert: 1.545,60 € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)
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