Urteil des AG Siegburg vom 02.01.2009

AG Siegburg: ausgleichung, datum

Amtsgericht Siegburg, 106 C 61/08
Datum:
02.01.2009
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
106. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
106 C 61/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
sind auf Grund des Vergleichs des Amtsgerichts Siegburg vom
15.09.2008 von der Beklagten 994,60 Euro -
neunhundertvierundneunzig Euro und sechzig Cent - nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
seit dem 09.10.2008 an die Kläger zu erstatten.
Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Im obigen Betrag sind 108,80 EUR an Gerichtskosten enthalten.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig
vollstreckbar.
Gründe:
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Der sofortigen Beschwerde wird vorliegend abgeholfen.
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Die Neuausgleichung ist der Anlage zu entnehmen.
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Ein Betrag in Höhe von 174,50 EUR wurde bereits durch Auszahlungsanordnung vom
02.10.2009 aus der Landeskasse erstattet.
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Anlage:
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1. Gerichtskosten
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An Gerichtskosten sind entstanden: 136,00 EUR Hiervon trägt der Kläger 20%: 27,20
EUR Er hat gezahlt: 310,50 EUR Aus der Staatskasse wurden bereits zurückerstattet:
174,50 EUR Die Differenz wurde auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnet.
Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte: 108,80 EUR
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2. Außergerichtliche Kosten
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Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet: A. Kläger - Seite: 1.418,90
EUR B. Beklagten - Seite: 1.246,60 EUR C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen
somit: Kläger - Seite: 1.418,90 EUR Beklagten - Seite: 1.246,60 EUR Ausgleichsfähige
Kosten insgesamt: 2.665,50 EUR Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt der Kläger
20%: 533,10 EUR Abzüglich der eigenen Kosten des Klägers: 1.418,90 EUR
Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte: 885,80 EUR
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3. Zusammenfassung
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Erstattungsanspruch Gerichtskosten des Klägers gegen die Beklagte: 108,80 EUR
Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten des Klägers gegen die Beklagte: 885,80
EUR Gesamter Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte: 994,60 EUR
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