Urteil des AG Siegburg vom 05.08.2009

AG Siegburg (stand der technik, culpa in contrahendo, gutachten, bezug, behandlung, boden, reinigung, versicherung, kontrolle, sturz)

Amtsgericht Siegburg, 118 C 496/08
Datum:
05.08.2009
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
118. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
118 C 496/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
1
Die Beklagte zu 2 ist Betreiberin des X-Marktes. Insoweit arbeitet sie in gewissem
Rahmen arbeitsteilig mit der Beklagten zu 1 zusammen, die ein mit ihr verbundenes
Dienstleistungsunternehmen ist.
2
Im Bereich der Gemüseabteilung dieses X-Marktes ist das Personal angewiesen, alle
30 Minuten einen Kontrollgang und – soweit nötig – eine Reinigung des Bodens
durchzuführen. Zudem ist weiteres Personal ausschließlich für die Gemüseabteilung
abgestellt, um auch zwischen diesen Kontrollen notwendige Reinigungsmaßnahmen
vorzunehmen.
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Die Klägerin kaufte am 09.05.2008 in dem streitgegenständlichen X-Markt gegen 10 Uhr
zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen W ein. Dort stürzte sie im Bereich der
Gemüseabteilung und brach sich das linke Handgelenk.
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In der Folge war eine fachchirurgische Behandlung im Zeitraum vom 19.05.2008 bis
zum 12.08.2008 erforderlich. Im Einzelnen erfolgte bis zum 19.06.2008 eine
konservative Behandlung mit Gips. An diese schlossen sich bis zum 12.08.2008
physiotherapeutische Maßnahmen an. Bei Abschluss der Behandlung war die grobe
Kraft der linken Hand noch gemindert.
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Im Rahmen der Behandlung sind der Klägerin Fahrtkosten von 31,50 €, Arttestkosten
von 32,-€ sowie weitere Auslagen angefallen, die mit einer Pauschale von 25 €
angegeben werden. Der ihr insgesamt entstandene Vermögensschaden beläuft sich
somit auf 88,50 €.
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Die Klägervertreter forderten – erstmalig mit Schreiben vom 14.05.2008 – den
betreffenden X-Markt zur Anerkennung einer Haftung gegenüber der Klägerin wegen
des Sturzes auf. Es schloss sich weitere Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer
des X-Marktes an, in deren Rahmen die Klägervertreter neben einem Schmerzensgeld
i.H.v. 3.000,- € und den entstandenen Kosten von 88,50,- € auch den Ersatz
vorgerichtlicher Anwaltsgebühren von 359,49 € geltend machten. Der
Haftpflichtversicherer wies eine Haftung jedoch zurück.
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Die Klägerin behauptet, ihr Sturz und die daraus folgenden Verletzungen seien durch
ein am Boden liegendes, schon braun gewordenes Salatblatt verursacht worden, auf
dem sie ausgeglitten sei.
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Dieses sei aufgrund der schlechten Beleuchtung sowie des dunkel gemaserten
Bodenbelags im Bereich der Gemüseabteilung des X-Marktes nicht erkennbar
gewesen.
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Auch seien keine regelmäßigen Reinigungen in diesem Bereich durch das Personal
des X-Marktes vorgenommen worden.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass jedenfalls aufgrund deren einheitlichen Auftretens
nach Außen sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 ihr gegenüber wegen
dieses Unfalls haftbar seien.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein
angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, welches jedoch mindestens 3.000,- € betragen sollte sowie weitere
88,50 € und ferner 359,49 €, jeweils nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem
Basiszinssatz vom 19.12.2008 an zu zahlen.
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Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tragen – insoweit unbestritten – vor, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum,
im Einzelnen um 9:30, 10:00 und 10:30 Uhr Kontrollgänge zur Überprüfung der
Sauberkeit des Bodens im Bereich der Gemüseabteilung stattgefunden hätten. Hierbei
sei jedoch keine Verschmutzung festgestellt worden.
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Weiterhin behaupten sie, der Bodenbelag im Bereich der Gemüsetheke gewährleiste
eine hinreichende Sichtbarkeit von heruntergefallenen Gemüseblättern.
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Schließlich sei allein die Beklagte zu 2 Inhaberin der gewerberechtlichen Erlaubnis zum
Betrieb des streitgegenständlichen X-Marktes. Die Beklagten sind deshalb der Ansicht,
dass - wenn überhaupt - nur die Beklagte zu 2 der Klägerin hafte.
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Die Klage wurde der Beklagten zu 1 am 21.10.2008 zugestellt, der Beklagten zu 2 am
09.12.2008.
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Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 16.02.2009 (Bl. 57 f d.A.) Beweis
erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen E. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 28.05.2009 (Bl. 70 ff.
d.A.) verwiesen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld
kann entweder aus culpa in contrahendo oder aus unerlaubter Handlung hergeleitet
werden (zur Parallelität dieser Ansprüche Emmerich, in: MüKo-BGB, Band 2, 5. Aufl.
2007, § 311 Rn. 91).
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Gleiches gilt für den weiteren Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens von 88,50
€.
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Selbst wenn man – was die Beklagten bestreiten – unterstellt, dass die Klägerin infolge
eines am Boden liegenden Gemüseblattes zu Fall gekommen ist, setzen beide
Ansprüche weiterhin die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der
Beklagten voraus, wobei die Anforderungen hierfür jeweils gleichlaufen (OLG Köln,
VersR 1997, 1113; Wagner, in: MüKo-BGB, Band 5, 5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 456.)
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Eine solche Pflichtverletzung ist vorliegend nicht erfolgt. Inhalt der
Verkehrssicherungspflicht in öffentlichen Verkaufsräumen ist es, alles mögliche und
Zumutbare zu unternehmen, um Gefahren von dort verkehrenden Personen
abzuwenden. Eine Herstellung völliger Sicherheit ist indes nicht möglich und somit auch
nicht geschuldet (Sprau, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 823 Rn. 51). Zudem ist
andererseits die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen zu berücksichtigen. Diesem
obliegt ebenfalls eine Pflicht, erkennbare Gefahren von sich abzuwenden (vgl. BGH,
NJW 1962, 31, 32; Wagner, a.a.O., § 823 Rn. 251). Insofern darf er sich nicht "blind" auf
die von Anderen vorgenommenen Sicherheitsmaßnahmen verlassen.
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Vorliegend kann das Gericht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung weder in Form
der Verlegung ungeeigneter Bodenplatten im Bereich der Gemüsetheke feststellen,
noch sind die Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Teil des
Ladengeschäfts unzureichend.
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Die im Bereich der Gemüsetheke des streitgegenständlichen X-Marktes verlegten
Bodenplatten sind zur dortigen Verlegung geeignet und begründen nicht die Gefahr
einer unzureichenden Sichtbarkeit von heruntergefallenen Gemüseblättern. Hiervon
geht das Gericht aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 28.05.2009 aus,
welches zu dem Ergebnis gekommen ist, der Bodenbelag entspreche dem Stand der
Technik und heruntergefallene Gemüseblätter seien aus 1 m Entfernung gut erkennbar.
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An der Beweiskraft des Gutachtens bestehen keine Zweifel, da es plausibel und
detailliert begründet ist, außerdem nicht gegen Denkgesetze verstößt.
Eine Erkennbarkeit von Gemüseblättern aus 1 m Entfernung ist ausreichend, um eine
Tauglichkeit des Bodens für die Verlegung im Bereich einer Gemüsetheke
anzunehmen. Demnach hat ein herannahender Kunde bei dieser Distanz noch
hinreichend Gelegenheit, sich auf die Verunreinigung des Bodens einzustellen und ein
Treten auf das Gemüseblatt mit der Folge eines Sturzes zu vermeiden.
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Soweit die Klägerin hiergegen vorträgt, das Gutachten beschäftige sich lediglich mit der
Sichtbarkeit von grünen Salatblättern, ihr Sturz sei jedoch durch ein braunes Blatt
verursacht worden, ändert dies nichts an der Tauglichkeit des Bodenbelages für den
Bereich der Gemüsetheke. Denn aus den dem Gutachten beiliegenden Fotos ist
hinreichend erkennbar, dass auch braune Gemüseblätter auf dem entsprechenden
Bodenbelag weithin sichtbar wären. Dies kann das Gericht aus eigener Sachkenntnis
beurteilen, sodass eine von der Klägerin beantragte mündliche Erläuterung des
Gutachtens durch den Sachverständigen insoweit nicht erforderlich ist.
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Gegen die Eignung des Bodenbelages kann die Klägerin außerdem nicht vorbringen,
Gemüseblätter seien darauf laut Gutachten nur dann aus 1 m Entfernung erkennbar,
wenn der Blick entsprechend auf den Boden gerichtet sei, nicht aber bei anderweitiger
Fokussierung des Blickes. Denn ein Bodenbelag, auf dem Gemüseblätter auch ohne
hinreichende Fokussierung des Blickes erkennbar sind, ist kaum vorstellbar. Zudem
kann von Kunden eines Supermarktes gerade im Bereich der Gemüsetheke, wo
entsprechende Verunreinigungen des Bodens naheliegen, eine erhöhte
Aufmerksamkeit (OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158, 159; OLG Köln, VersR 1999, 861,
862; OLG Köln, NJW-RR 1996, 278, 279; OLG Köln, NJW-RR 1972, 1950, 1951; OLG
Stuttgart, VersR 1991, 441, 442) und damit auch eine hinreichend genaue Beobachtung
des Bodens im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit erwartet werden.
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Weiterhin haben die Beklagten auch in Bezug auf die Kontrolle und Reinigung des
Bodens im Bereich der Gemüsetheke nicht gegen die ihnen obliegende
Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
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Hierzu hat sich eine umfangreiche Judikatur herausgebildet, wonach zum einen durch
organisatorische Maßnahmen eine regelmäßige Kontrolle und bei Bedarf Reinigung
des Bodens vorgesehen sein muss (OLG Karlsruhe, MDR 2005, 92, 93; OLG Hamm,
NJW-RR 2992, 71; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158) und diese organisatorischen
Maßnahmen zum anderen auch tatsächlich umgesetzt werden müssen (BGH, NJW
1962, 31, 32; OLG Stuttgart, VersR 1991, 441). Steht fest, dass eine
Bodenverunreinigung vorgelegen hat, ist der Inhaber der Verkehrssicherungspflicht
bezüglich der Einhaltung der genannten Maßnahmen im Bestreitensfalle beweisbelastet
(OLG Stuttgart, VersR 1991, 441; OLG Köln, VersR 1999, 861; ferner BGH, NJW 2009,
142).
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Vorliegend wurde der beklagtenseitigen Organisationspflicht dadurch genügt, dass das
Personal des streitgegenständlichen X-Marktes angewiesen ist, alle 30 Minuten eine
Kontrolle und wenn nötig Reinigung des Bodens vor der Gemüsetheke vorzunehmen,
und weiterhin mehrere Mitarbeiter nur für die Gemüsetheke verantwortlich sind, welche
auch zwischen diesen Intervallen notwendige Reinigungsmaßnahmen sofort
vornehmen. Insbesondere in Anbetracht der letztgenannten zusätzlichen Abstellung von
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Personal sind die regelmäßigen Kontrollintervalle von 30 Minuten ausreichend.
Auch die tatsächliche Umsetzung dieser Kontrollgänge während des
streitgegenständlichen Zeitraums, im Einzelnen um 9:30, 10:00 und 10:30 Uhr, wurde
beklagtenseitig vorgetragen und als solche nicht bestritten. Eine Beweisführung war
insofern mithin nicht erforderlich.
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Wenn die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.12.2008 behauptet, es hätten während der
Zeit ihres Einkaufs keine Reinigungsmaßnahmen im Bereich der Gemüsetheke
stattgefunden, steht dies nicht im Widerspruch zu dem vorgenannten Beklagtenvortrag.
Denn Letzterem ist zu entnehmen, dass während der regelmäßig durchgeführten
Kontrollgänge schon keine Gemüsereste am Boden festgestellt wurden, sodass
Reinigungsmaßnahmen hiernach gar nicht erst notwendig waren. Die Kontrollgänge als
solche wurden indessen nicht bestritten. In der Klageschrift vom 17.10.2008 wird zwar
behauptet, ein solches Bestreiten sei gegenüber der beklagtenseitigen Versicherung
erfolgt. Diese Behauptung findet jedoch allein im Kontext der erzählerischen Darstellung
der vorgerichtlichen Anwaltskorrespondenz statt. Die Klägerin macht sie sich als
Vorbringen für das gerichtliche Verfahren selbst an keiner Stelle zu Eigen.
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Zudem spricht das in Bezug genommene Schreiben an die beklagtenseitige
Versicherung im Konjunktiv davon, die Kontrollgänge "müssten mit Nichtwissen
bestritten werden". Aus dem Kontext ergibt sich, dass dieses Bestreiten für den Fall
erfolgen soll, dass ein Nachweis über die Kontrollgänge von der Versicherung nicht zur
Verfügung gestellt wird. Da ein entsprechender Nachweis der Klägerin jedoch
inzwischen in Form eines unterschriebenen Protokolls vorliegt, kann von einem
Bestreiten der Kontrollgänge solchermaßen nicht ausgegangen werden.
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Auch das – bestrittene – Vorbringen der Klägerin, ihr Sturz beruhe auf dem Ausgleiten
auf einem Gemüseblatt, spricht schließlich nicht gegen die Durchführung der
Kontrollgänge. Denn eine ständige, vollkommene Sauberkeit des Bodens kann auch
durch regelmäßige Kontrollen nicht erreicht und damit auch nicht verlangt werden. Auch
zwischen den Reinigungen ist nie ganz auszuschließen, dass ein Gemüseblatt in Folge
des Kundenverkehrs herunterfällt.
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Mangels Bestehens des Hauptanspruchs kommt ein Anspruch der Klägerin auf
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren ebenfalls nicht in Betracht.
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Gleiches gilt für die geltend gemachten Zinsansprüche.
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Die Frage nach der Mithaftung der Beklagten zu 1 wegen (Mit-)Inhaberschaft der
Gewerbelizenz für den streitgegenständlichen X-Markt oder zumindest aus
Rechtsscheingesichtspunkten kann mangels Bestehens der Klageforderungen
dahinstehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 2. Alt., § 711 Satz 1, 2,
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§ 709 Satz 2.
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Streitwert: 3088,50 €
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