Urteil des AG Siegburg vom 29.07.2005
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Amtsgericht Siegburg, 118 C 125/04
Datum:
29.07.2005
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
118. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
118 C 125/04
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13,29 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
10.03.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 15,- € abwenden und der Kläger durch Sicherheitsleistung von
400,- €, sofern nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug, einem VW Touareg, amtliches Kennzeichen
####, zur Waschanlage des Beklagten. Dort wurde das Fahrzeug von den drei
Mitarbeitern des Beklagten und diesem selbst vorbehandelt und auf das Förderband der
Anlage gewunken. Hinter dem Kläger wurde der Zeuge N in die Waschanlage
eingelassen, dahinter der Zeuge G. Während der Bürstenwäsche wurden die
Seitenspiegel des Fahrzeuges von den Bürsten nach vorne geklappt. Im Trockenportal
der Anlage verklemmte sich der rechte Außenspiegel, woraufhin die Anlage stoppte.
Der Beklagte kam hinzu und befreite den Spiegel mithilfe des Klägers, welcher hierzu
ein wenig zurückfuhr. Der Kläger befand sich danach fast vollständig im
Trocknerbereich. Anschließend wurden die Spiegel an das Fahrzeug angeklappt und
die Waschanlage wieder gestartet. Einige Sekunden lief alles beanstandungslos, bis
die sich senkende Trockendüse mit ihrer roten Haltestange das klägerische Fahrzeug
am Heck touchierte und das Band wiederum stoppte.
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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Außenspiegel des Fahrzeugs vor dem
Einlass in die Anlage nicht eingeklappt.
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Der Kläger behauptet, ein Bremsen seines Fahrzeuges nach dem erneuten Start des
Förderrollbandes sei schon darum auszuschließen, da sonst die Trockendüse wegen
des bleibenden Kontaktes, also der unterbrochenen Lichtschranke, gar nicht
heruntergefahren wäre.
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Der Kläger behauptet ferner, wegen der Art der Beschädigung am Heck seines
Fahrzeugs lasse sich ausschließen, dass sich sein Fahrzeug nach dem erneuten Start
der Transportrollen rückwärts bewegt habe.
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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe sowohl den Schaden am Außenspiegel
als auch am Heck des Fahrzeugs zu verantworten. Ursache für beide Schäden sei das
Einwinken in die Anlage gewesen, das nicht erfolgte Einklappen der Außenspiegel und
die unterbliebene Überwachung der weiteren Vorgänge durch den Beklagten, nachdem
sich der Außenspiegel verkantet hatte. Er ist ferner der Ansicht, er selber habe um die
Notwendigkeit, seine Spiegel in der Waschanlage wegen der Überbreite seines
Fahrzeugs einzuklappen, nicht wissen müssen.
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Auch ist nach Ansicht des Klägers die Verkantung des Außenspiegels ursächlich für die
weiteren Schäden an dem Fahrzeug gewesen, da es sich insoweit um einen
einheitlichen Schadensvorgang handele.
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Zuletzt ist der Kläger der Ansicht, eine eventuelle Unaufklärbarkeit der Vorgänge in der
Waschanlage gehe zu Lasten des Beklagten.
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Auf der Grundlage des von ihm eingeholten Kostenvoranschlages der Fa. P vom
03.02.2004 (Bl. 7 d. A.) macht der Kläger den dort ausgewiesenen
Reparaturkostenbetrag von netto 1.386,19 Euro als Schadensersatz geltend.
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Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
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an ihn 1.386,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, die Außenspiegel des Fahrzeugs seien vor Einlass in die X-
Straße von seinen Mitarbeitern eingeklappt worden. Insoweit läge kein Fehlverhalten
seinerseits vor, da das Fahrzeug des Klägers sich allein wegen seiner Überbreite mit
dem Außenspiegel im Trockengestänge verkantet habe. Daneben behauptet der
Beklagte, die Anlage habe einwandfrei funktioniert. Darüber hinaus behauptet der
Beklagte, der Kläger habe nach dem erneuten Start der Anlage entweder
anweisungswidrig gebremst oder sei zurückgefahren, wodurch es zur Beschädigung
des Fahrzeughecks kam. Dies sei nach dem Freilegen des Spiegels geschehen. Die
Rollen des Transportbandes seien dadurch unter dem Fahrzeug des Klägers
durchgerutscht.
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Der Beklagte behauptet hierzu auch noch, dass aus der Beschädigung an der
Trockendüse sich ergebe, dass der Kläger rückwärts gefahren sein müsse. Letztlich
behauptet der Beklagte, dass das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer CE-
Kennzeichnung oder einer Gefahrenanalyse der Analyse ohne Relevanz dafür sei, ob
der entstandene Schaden benutzer- oder anlagenbedingt eingetreten sei.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass er keine Pflichtverletzung zu verantworten habe, da
die Anlage sowohl auf das Verkanten des Außenspiegels als auch auf den Kontakt mit
dem Heck mit einem ordnungsgemäßen Stoppvorgang reagiert habe.
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Nach seiner Auffassung habe sich auch das Risiko des überbreiten Fahrzeuges nicht in
dem Heckschaden realisiert.
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Diesbezüglich genügt nach Ansicht des Beklagten der Betreiber einer Waschanlage
dann seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die Anlage den allgemeinen Regeln der
Technik entspreche.
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Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen der
Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen
Verhandlung vom 30.04.2004 verwiesen.
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Das Gericht hat sodann durch Sachverständigengutachten Beweis erhoben nach
Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 30.04.2004, vom 09.06.2004 und vom
16.11.2004. Für Einzelheiten wird auf die Gutachten vom 25.05.2004, vom 24.09.2004
und vom 18.04.2005 verwiesen
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von € 13,29 gemäß
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§§ 280 I, 241 II BGB wegen der Beschädigung seines Außenspiegels.
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Ein Schuldverhältnis liegt mit dem zwischen den Parteien geschlossenen
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Werkvertrag zur Reinigung des Klägerfahrzeugs gemäß § 631 I BGB vor.
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Der Beklagte hat seine Sorgfaltspflicht aus dem Schuldverhältnis durch den
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Einlass des klägerischen Fahrzeugs in die Waschanlage verletzt. Bezüglich der
Fahrzeuge, welche er in seine X-Straße einlässt, treffen ihn Sorgfaltspflichten. Er hat im
Rahmen des Reinigungsvorgangs darauf hin zu wirken, dass an den Fahrzeugen kein
Schaden entsteht.
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Nach dem Vortrag des Klägers hat der Beklagte eine Pflichtverletzung begangen, indem
er die Spiegel nicht eingeklappt hat, wodurch es zu der Beschädigung derselben kam.
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Soweit der Beklagte vorliegend einwendet, seine Mitarbeiter hätten die Außenspiegel
des klägerischen Fahrzeugs vor Einlass in die X-Straße angeklappt, so ist dies für die
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Feststellung einer Pflichtverletzung unerheblich. Fest steht, dass die Spiegel durch die
Waschbürsten nach vorne geklappt wurden. Sollte dies geschehen sein, obwohl die
Spiegel angeklappt worden waren, so bedeutet dies, dass die Anlage zu eng für das
Fahrzeug war. Dies zu beurteilen gehört fraglos zu den Pflichten des Betreibers der
Anlage, also des Beklagten.
Ob das Verklemmen des Spiegels nunmehr auf dem Umstand beruht, dass die Spiegel
zuvor nicht eingeklappt wurden, oder weil das Fahrzeug einfach zu breit für die
Waschanlage war, mag dahinstehen, da jedenfalls eines von beiden zutrifft. Der
Beklagte hätte das Fahrzeug sowohl nach dem Vortrag des Klägers als auch nach
seinem eigenen nicht in die Anlage einlassen dürfen.
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Diese Pflichtverletzung hat der Beklagte zu vertreten. Ein Mitverschulden des Klägers
nach § 254 BGB hinsichtlich der Beschädigung des Außenspiegels kommt nicht in
Betracht. Es ist vom Benutzer der Waschanlage nicht zu erwarten, dass er die Maße der
Anlage abzuschätzen und mit denen seines Fahrzeuges zu vergleichen vermag.
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Aufgrund dieser Pflichtverletzung kam es zum Verklemmen des Fahrzeuges im
Trockenportal und zur Beschädigung des Außenspiegels. Das pflichtwidrige Einlassen
in die X-Straße war auch kausal für den Schaden.
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Der Höhe nach beläuft sich der danach ersatzfähige Schaden entsprechend dem als
Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO heranzuziehenden Kostenvoranschlag der Fa. P
vom 3.2.2004 auf 13,29 Euro, wobei sich die betreffende Position auf das Aus- und
Einbauen des Spiegelgehäuses mit Funktionsprüfung und Ersatz der Abdeckung als
notwendigen Maßnahmen bezieht.
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Im Übrigen hat der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf
Ersatz weiterer Beschädigungen an seinem Fahrzeug.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens am Heck seines Fahrzeugs
gemäß §§ 280 I, 241 II BGB wegen des Einlassens in die X-Straße.
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Es fehlt hierzu an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
pflichtwidrigen Einlassen in die Anlage und dem Schaden. Nach der Adäquanztheorie
scheiden Kausalverläufe aus, welche dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht
mehr zugerechnet werden können.
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Der Schaden am Heck des Fahrzeugs war aus objektiver Sicht auch nach dem
Verhaken des Außenspiegels mit dem Trockentor nicht vorhersehbar. Die Anlage hat
hierauf ordnungsgemäß mit einem Stopp reagiert. Dass die Überbreite des Fahrzeugs
alleine grundsätzlich zu keinen weiteren Problemen als eben Schäden an den
Spiegelgehäusen führt, ist durch das Gutachten des Sachverständigen Q festgestellt
worden.
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Unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags musste man nicht mit einem
weisungswidrigen Verhalten des Benutzers der Anlage in Form eines Abbremsens oder
Zurücksetzens rechnen. Aber auch unter Zugrundelegung des Klägervortrags war nicht
von einem plötzlich nicht mehr ordnungsgemäßen Prozessablauf der Anlage
auszugehen.
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Der Kläger hat auch sonst keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens am Heck seines
Fahrzeugs gemäß §§ 280 I, 241 II BGB. Es liegt bereits keine Pflichtverletzung des
Beklagten hinsichtlich der weiteren Schäden vor.
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Der Beklagte ist für die Tatsache, dass er die Beschädigung des klägerischen
Fahrzeugs nicht wegen einer objektiven Pflichtverletzung zu vertreten hat, darlegungs-
und beweispflichtig. Dies folgt daraus, dass die Schadensursache grundsätzlich allein
im Verantwortungsbereich des Beklagten lag. Das Fahrzeug des Klägers ist während
des Waschvorgangs von einem Teil der Waschanlage beschädigt worden.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass der Beklagte seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.
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Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht geschah schon nicht durch mangelnde
Beaufsichtigung der Anlage nach der Wiederinbetriebnahme auf das Verkanten des
Spiegels. Der Vorwurf einer mangelnden Beaufsichtigung setzt voraus, dass
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die Anlage überhaupt eine Fehlfunktion hatte, auf welche der Beklagte dann
aufmerksam werden musste. Zur Überzeugung des Gerichts steht hingegen fest, dass
die Anlage im Zeitpunkt des Schadens am Fahrzeugheck ordnungsgemäß funktioniert
hat. Hierbei stützt sich das Gericht speziell auf das Gutachten des Sachverständigen für
Autowaschanlagen Hass vom 24.09.2004. Nach diesem spricht eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Anlage im Zeitpunkt des Schadensfalles am
Fahrzeugheck ordnungsgemäß funktioniert hat. Auch das Gutachten des
Sachverständigen Q vom 25.05.2004 kommt zu diesem Schluss. Zu einer Fehlfunktion
der Anlage im Schadenszeitpunkt ist vom Kläger auch nichts Weiteres substantiiert
vorgetragen worden.
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Ebenso wenig kann dem Beklagten nach der Überzeugung des Gerichts eine
Sorgfaltspflichtverletzung wegen Sicherheitsmängeln seiner Anlage vorgeworfen
werden, In seiner Überzeugung stützt sich das Gericht auf das Gutachten des
Sachverständigen Dr. T vom 14.04.2005. Soweit darin festgestellt wurde, dass
modernere Anlagen über ein weiteres Sicherheitsmoment verfügen, nämlich das
Zurückfahren der einzelnen Arbeitsteile in eine ungefährliche Sicherheitsposition, hat
dies im vorliegenden Fall keine Bedeutung. Die im Gutachten von Dr. T festgestellte
Schwäche der Anlage im Vergleich zu moderneren hat sich im konkreten
Schadensereignis nicht ausgewirkt. Auch ein Zurückfahren der Trockendüse anstatt
eines bloßen Verharrens hätte den Schaden nicht verhindert. Dieser ereignete sich
noch vor dem Stopp der Anlage. Nach dem Sachverständigengutachten werden die
Einrichtungen der Anlage aber erst zeitgleich mit dem Sicherheitsstopp in die
"ungefährliche Sicherheitsposition" gebracht.
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Vorliegend war die Lichtschranke im Moment des Auftreffens der Düse noch nicht
unterbrochen, denn sie befand sich noch in einer Abwärtsbewegung, was anhand der
Heckbeschädigung sachverständig festgestellt wurde. Die Beschädigung des
Fahrzeugs ist durch eine vertikale Krafteinwirkung verursacht worden.
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Weiterhin gelangt das Gericht nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der
Umfang der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen an der Anlage nicht so gering ist,
dass er eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten begründet. In seiner Überzeugung
stützt sich das Gericht auf die Gutachten der Sachverständigen R und Q. Von der
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grundsätzlich ausreichenden Sicherheit der Waschanlage ist danach auszugehen. Dies
wird insbesondere im Gutachten des Sachverständigen für Autowaschstraßen S
deutlich. Hier wird darauf hingewiesen, dass die Anlage in ihrem Sicherheitsstandard
nicht von vergleichbaren Anlagen abzuweichen scheint. Der Sachverständige Q stellt
weiter fest, dass insbesondere die Lichtschranken der Trockendüse ein hohes Maß an
Sicherheit gewährleisten. Daran ändert auch nichts, dass selbst diese
Sicherheitsvorkehrungen durch entsprechendes bestimmungswidriges Verhalten
unterlaufen werden können. Die Auffassung des Gerichtes wird auch nicht durch die
Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. T erschüttert, welcher auf die
weitergehenden Sicherheitsvorrichtungen neuerer Anlagen hinweist. Dass diese sich im
konkreten Schadensfall nicht ausgewirkt hätten, wurde bereits ausgeführt.
Es liegt zudem keine Sorgfaltspflichtverletzung dadurch vor, dass sich die
Sicherheitseinrichtungen der Autowaschanlage zu leicht "überlisten" lassen. Eine
solche Schwäche setzt voraus, dass bereits ein geringfügiges Fehlverhalten genügt, um
die Sicherheitseinrichtungen auszuhebeln. Im vorliegenden Fall liegt hingegen ein nicht
bloß geringfügiges Fehlverhalten vor.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass Ursache des Auftreffens der roten Haltestange der Trockendüse das
bestimmungswidrige Brems- oder Rückfahrmanöver des Klägers war. Hierbei folgt das
Gericht in erster Linie den Schlussfolgerungen der Sachverständigengutachten. Alle
Sachverständigen sehen in einem solchen Manöver übereinstimmend mit hoher
Wahrscheinlichkeit die Ursache für die Überlistung der Anlage. Die Ansicht der
Sachverständigen, dass sich durch diese Annahme der Schadensablauf am ehesten
erklären lasse, ist plausibel. Auch die Einschränkung des Sachverständigen Q, der in
der Beschädigung der roten Haltestange alleine kein Indiz für ein Rücksetzen oder
Bremsen des Klägers findet, ändert nach seinen eigenen weiteren Ausführungen nichts
an der genannten Schlussfolgerung. Auszuschließen ist hiernach bloß, dass die vom
Beklagten angeführte Beschädigung der Haltestange vom Kläger herrührt. Die
Zeugenaussagen zum Verhalten des Klägers führen dagegen zu keinem klaren
Ergebnis. Der Aussage des Zeugen G lassen sich keine eindeutigen Feststellungen
zum Kerngeschehen entnehmen. Die Aussage des Zeugen N ist schon in ihren
Entfernungsangaben seines Fahrzeugs zu dem des Klägers widersprüchlich. Soweit
der Zeuge N sich zu der Verkantung des Spiegels äußert, scheinen sich entweder
Wahrnehmungs- oder Erinnerungsschwierigkeiten darzutun. Er gibt den linken Spiegel,
also auf der Fahrerseite, als den an, welcher sich verhakt haben soll, was offensichtlich
verkehrt ist. Seine Äußerungen zum Hergang nach dem ersten Sicherheitsstopp des
Transportbandes sind diffus und bringen keine Klärung der Beweisfragen. Der Einwand
des Klägers, er sei nur einmal zur Befreiung des Außenspiegels um wenige Zentimeter
zurückgesetzt und habe nach dem Start des Bandes weder erneut zurückgesetzt noch
gebremst, vermag nicht die Auffassung des Gerichts zu erschüttern. Er macht den
Ereignisablauf nicht plausibel, insbesondere, da der Kläger nicht genau erklären kann,
wie es sonst zu dem Auftreffen der Trockendüse auf sein Fahrzeug kam. Die
Behauptung, die Schadensspuren würden nach dem Gutachten des Sachverständigen
Q beweisen, dass er keines der genannten Manöver durchgeführt habe, ist falsch. Der
Sachverständige Q stellt hierzu lediglich fest, dass das klägerische Fahrzeug in dem
Moment des Auftreffens der Haltestange der Trockendüse stand. Er deutet gleichzeitig
aber darauf hin, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass dies im Anschluss an ein
bestimmungswidriges Rücksetzen oder Bremsen geschah. Auch die anderen
Sachverständigen schließen sich im Ergebnis dieser Schlussfolgerung an. Hinsichtlich
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der Heckbeschädigung ist eine vertikale Krafteinwirkung festgestellt worden.
Ebenso begründet das fehlende Vorliegen einer Gefahrenanalyse keine Haftung des
Beklagten nach §§ 280 I, 241 II BGB.
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Dem Beklagten trifft diesbezüglich zwar der Vorwurf einer Pflichtverletzung. Nach den
Ausführungen des Sachverständigen Dr. T ist nicht nur der Hersteller, sondern auch der
Betreiber einer Autowaschanlage zur Durchführung einer Gefahrenanalyse verpflichtet.
Dass eine solche Analyse durchgeführt wurde, konnte der Beklagte nicht nachweisen.
Es fehlt allerdings an einem kausalen Zusammenhang zwischen dem Fehlen der
Analyse und dem konkreten Schaden. Die Gefahrenanalyse dient der Ausmerzung
jeglicher Gefahren einer Maschine, die nicht funktionsbedingt unvermeidlich sind.
Denkbare Gegenmaßnahmen fließen dann etwa in Betriebsanweisung und durch
Sicherheitshinweise in die Bedienungsanleitung ein. Dadurch werden Betreiber und
Benutzer darüber informiert, wie einer drohenden Gefahr zu begegnen ist. Dass in der
Waschanlage das Bremsen und Rückwärtsfahren nicht gestattet ist, wusste der Kläger
nach seinem Vortrag auch ohne gesonderten Hinweis, da er es für selbstverständlich
hielt. Das dem Beklagten diese Gefahr bekannt war, darf vorausgesetzt werden.
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Sofern die Anlage aufgrund einer Gefahrenanalyse nicht grundlegend anders konzipiert
worden wäre, ist kaum ersichtlich, wie bei einem so weisungswidrigen Verhalten ein
Schaden zu vermeiden ist. Nach dem Sachverständigen Dr. T verfügen moderne
Anlagen in dieser Hinsicht ebenfalls nur über ein zusätzliches Sicherheitsmoment,
nämlich das Zurückfahren der Anlagenteile in eine ungefährliche Position. Das dies im
konkreten Fall kein anderes Ergebnis erbracht hätte, wurde bereits erörtert.
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Die Anspruch auf Zinserstattung ergibt sich aus §§ 291 BGB.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 92 II Nr. 1 ZPO analog der Kläger. Der
Beklagte unterliegt mit weniger als 1 % des Streitwerts.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich für den Kläger nach
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§ 708 Nr. 11,1. Alt, 711 S. 1 ZPO.
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Für den Beklagten richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11,2.Alt,
711 S. 1 ZPO.
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