Urteil des AG Siegburg vom 02.05.2007
AG Siegburg: eigenes verschulden, verfügung, tarif, vorauszahlung, internet, mieter, sicherungsabtretung, firma, unfallversicherung, nebenintervention
Amtsgericht Siegburg, 110 C 184/06
Datum:
02.05.2007
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
110. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
110 C 184/06
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts
Siegburg - 110 C 184/06 - vom 17.01.2007 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der
Nebenintervention fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden.
Die Klägerin, eine namhafte Autovermietung, macht gegen den Beklagten restliche
Zahlungsansprüche aus einem Mietvertrag geltend.
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Am 19.07.2005 war der Beklagte in einen Verkehrsunfall verwickelt, in dessen Folge der
Beklagte einen Mietwagen in Anspruch nehmen musste. Durch die in U ansässige
Firma C GmbH wurde der Beklagte an die Klägerin vermittelt. Die Parteien wurden sich
schließlich über die Anmietung inklusive Haftungsreduzierung einig, wobei über die
anfallenden Kosten nicht detailliert verhandelt wurde, sondern dem Beklagten auf
Nachfrage, ob denn der Unfallgegner die Kosten tragen würde, beschieden wurde, dies
sei der Fall. Im Zuge der Vertragsverhandlungen noch am Unfalltage unterschrieb der
Beklagte, der zuvor noch nie ein Fahrzeug angemietet hatte, eine Abtretungserklärung,
in der in einem kleingedruckten Fließtext ein Passus enthalten war, der "Die Alternative
der Privatanmietung mit Vorauszahlung ist mir bekannt" lautete. Hinsichtlich der
genauen Gestaltung der Urkunde wird auf Bl. 105 der Akten Bezug genommen.
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Der Beklagte behielt das angemietete Fahrzeug, einen Audi A 320 (Preisgruppe C)
anschließend für die Dauer von 14 Tagen, nämlich bis zum 02.08.2005. Dafür
berechnete die Klägerin einen Gesamtpreis von 1.305,21 €, entsprechend 82,57 € pro
Tag zzgl. Mehrwertssteuer. Nachdem die Versicherung des Unfallgegners nur einen
Betrag von 470 € erstattet hatte, forderte die Klägerin den Beklagten mehrfach fruchtlos
zur Begleichung des Differenzbetrages in Höhe der Klageforderung auf.
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Mit Versäumnisurteil vom 17.01.2006 hat das Gericht die Klage abgewiesen, nachdem
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auf Seiten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen
war.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 835,21 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2005 zuzüglich 50,70
€ vorgerichtlicher Anwaltsgebühren sowie weiterer 10 € außergerichtlicher Kosten
bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 17.01.2007
abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, der von der Klägerin abgerechnete Preis sei ein überhöhter
Unfallersatztarif. Dies ergebe sich aus einem beispielhaft eingeholten Internetangebot
der Klägerin für die vom 22.10. bis 05.11.2005 über 466,51 € inklusive
Haftungsreduzierung. Für die Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 36 der Akten Bezug
genommen. Hierzu trägt die Klägerin vor, der seitens des Beklagten zugrunde gelegte
Tarif sei ein Internettarif, der nicht kostendeckend sei und außerdem nicht in
ausreichender Anzahl zur Verfügung stehe. Auch sei der Preis nicht für den Zeitraum
der Anmietung des Fahrzeuges durch den Beklagten repräsentativ.
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Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe aufgrund der nicht stattgefundenen
Beratung über andere zur Verfügung stehende Tarife gegen eine Aufklärungspflicht
verstoßen. Mit den daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen in Höhe der
Klageforderung hat der Beklagte gegenüber der klägerischen Forderung die
Aufrechnung erklärt.
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Der Beklagte hat dem damaligen Unfallgegner sowie dem Fahrzeughalter und dessen
Versicherung den Streitverkündet. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit mit bei
Gericht am 16.10.2006 eingegangenem Schriftsatz auf Seiten des Beklagten
beigetreten.
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Für den übrigen Sach- und Streitstand wird auf das wechselseitige Parteivorbringen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht mehr zu, nachdem der
Beklagte erfolgreich mit einem Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher
Pflichtverletzung (§§ 241 II, 311 II, 280 BGB) gegen die klägerische Forderung
aufgerechnet hat.
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Nach einschlägiger höchstrichterlicher Rechtssprechung ist eine Autovermietung dazu
verpflichtet, den Mieter darüber aufzuklären, dass der von ihr geforderte Tarif
möglicherweise nicht durch die gegnerische Unfallversicherung ersetzt werden könnte
und dass auch andere Tarife zur Verfügung stehen könnten, wenn der geforderte Preis
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erheblich über dem durchschnittlichen Marktpreis liegt (BGH XII ZR 50/04, Urteil vom
28.06.2006), wobei in Rechtssprechung und Literatur im Einzelnen streitig ist, ab wann
ein Preis als deutlich überhöht anzusehen ist. Vorliegend ist dies jedoch
unproblematisch, nachdem der Beklagte ein Angebot der Klägerin selbst - wenn auch
für einen anderen Zeitpunkt - über einen Preis von 466,51 € vorgelegt hat und der von
der Klägerin insgesamt geforderte Preis um 200 % höher lag.
Dabei ist nach Auffassung des Gerichts bei der Ermittlung des durchschnittlichen
Marktpreises nicht einfach nur auf die von der Klägerin vorgelegte Schwacke-Liste,
sondern auch auf vorhandene Internetangebote abzustellen. Das Internet zählt heute zu
den gängigen Kommunikationsmitteln, über die ein nicht unerheblicher Teil von
Geschäften, gerade auf dem Mietwagensektor und insbesondere durch die Klägerin
selbst, abgewickelt wird.
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Daß und warum der von dem Beklagten beispielhaft angeführte Preis von 466,51 € nicht
zutreffend oder verfügbar gewesen sein könnte, ist weder offenkundig noch hat die
Klägerin dies hinreichend dargelegt.
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Zunächst ist der beispielhaft vorgelegte Zeitraum von der Dauer her identisch mit der
vorliegenden Anmietzeit und sind auch Fahrzeugtyp/Preisklasse, Anmietort und die
Nebenleistungen, insbesondere die Haftungsreduzierung, identisch mit dem
vorliegenden Mietverhältnis.
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Soweit die Klägerin eingewendet hat, der Zeitraum des Beispiels sei nicht mit dem
Zeitraum der tatsächlichen Anmietung vergleichbar, hätte es der Klägerin oblegen, dies
näher auszuführen und zu begründen.
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Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Internettarife seien nicht kostendeckend und
stünden nur in geringer Zahl zur Verfügung, hätte es ebenfalls weiterer Ausführungen
bedurft, warum dies im Falle der Anmietung durch den Beklagten nicht möglich
gewesen sein soll. Die Klägerin hat keine nachvollziehbaren Angaben zu Zahl und Art
der über das Internet vermietbaren Fahrzeuge gemacht, die einen Rückschluß auf die
fehlende Buchungsmöglichkeit durch den Beklagten zugelassen hätten (vgl. dazu auch
Urteil des AG Berlin-Mitte vom 26.09.2006, Az 107 C 3036/06).
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Wenn die Klägerin weiter vorträgt, die Internettarife stünden den einzelnen Stationen der
Klägerin nicht zur Verfügung, sondern würden ausschließlich über das Internet
angeboten, steht dies im Widerspruch zu dem Vortrag, der Tarif werde nur dann
angeboten, wenn die einzelnen Station nicht ausgelastet seien in Verbindung mit der
sinngemäß in der Sicherungsabtretung (Bl. 105 der Akten) erfassten Erklärung, dass der
Mieter über die Möglichkeit der Privatanmietung mit Vorauszahlung informiert worden
sei. Es erschließt sich dem Gericht auch nicht, warum in den untereinander vernetzten
Stationen der Klägerin eine Internetanmietung bzw. eine Anmietung zu
Internetkonditionen nicht möglich sein soll. Gerade der in der Sicherungsabtretung
enthaltene Passus - nämlich die Möglichkeit der kostengünstigeren Anmietung mittels
Kreditkarte oder Barvorkasse - lässt darauf schließen, dass sehr wohl in den einzelnen
Stationen der Internettarif zur Verfügung steht.
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Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe eine Internetbuchung nicht
vorgenommen, weswegen ihm die Internetangebote nicht zur Verfügung gestanden
hätten, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Es hätte nach Auffassung des Gerichts
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gerade zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Beklagten gehört, ihn auf die
Möglichkeit dieser Buchung und mögliche Konsequenzen anderer Buchungswege
hinzuweisen, anstatt ihn durch die auf Anfrage des Beklagten unbestritten gemachte
Mitteilung, die Kosten würden durch den Unfallgegner übernommen, ins offene Messer
laufen zu lassen.
Daß dem Beklagten aus anderen Gründen die Möglichkeit der Internetbuchung nicht
möglich gewesen wäre, ist nicht dargelegt.
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Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin damit gegen ihre bestehenden
vorvertraglichen Aufklärungspflichten verstoßen, wobei sie sich das Verschulden der
Mitarbeiter der Firma C als eigenes Verschulden zurechnen lassen muß (§ 278 BGB).
Der ausdrücklichen Behauptung des Beklagten, eine Aufklärung habe nicht
stattgefunden, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Soweit die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vom 11.04.2007 die Sicherungsabtretungserklärung des
Beklagten mit der darin formularmäßig erfassten Erklärung, er sei über die Möglichkeit
der Privatbuchung mit Vorauszahlung informiert worden, vorgelegt hat, vermag diese
Klausel eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht zu ersetzen (vgl. BGH XII ZR 125/04,
Urteil vom 07.02.2007, letzter Absatz).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 835,21 €.
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