Urteil des AG Siegburg vom 21.06.2004

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Amtsgericht Siegburg, 4 C 622/03
Datum:
21.06.2004
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
4. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 622/03
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495a Abs. 2 Satz 1 ZPO
abgesehen.
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Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige
mündliche Verhandlung folgt aus § 495a ZPO.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat bereits ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend nachgewiesen. Die
vorgelegte Abtretungsvereinbarung läßt nicht den Schluss darauf zu, dass die
streitgegenständliche Forderung durch die Zedentin überhaupt an die Klägerin
abgetreten worden ist. In der Vereinbarung sind global "Forderungen, die zum Inkasso
übergeben werden", an die Klägerin abgetreten worden. Dass die Zedentin die im
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Streit stehenden Forderungen an die Klägerin zum Inkasso übergeben hat, ist durch die
Vorlage einer solchen Vereinbarung nicht bewiesen.
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Es ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Zedentin lnhaberin einer Forderung
gegen die Beklagten ist. Die Zedentin ist weder Betreiberin des Teilnehmernetzes (dies
ist die Deutsche Telekom AG), noch ist sie selbst die Anbieterin der Mehrwertdienste.
Nun mag man darüber streiten können, ob die Forderung dem Betreiber des
Teilnehmernetzes zusteht oder dem Mehrwertdiensteanbieter. Indes wird soweit
ersichtlich nicht vertreten, dass durch Anwahl von in einem fremden Netz "realisierten
Mehrwertdienstenummern" (so die Klägerin wörtlich) automatisch ein Vertrag mit diesem
Netzbetreiber zustandekommt. Dies mag bei sog. Call-by-Call-Anbietern richtig sein, bei
denen der Kunde eine bestimmte, individuelle Nummer quasi als Vorwahl benutzt. Indes
werden 0190-Nummern von vielen Netzbetreibern und -gerichtsbekannt- auch von der
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Deutschen Telekom AG abgerechnet. Wieso dann aus der maßgeblichen Sicht der
Beklagten (§§ 133,157 BGB) überhaupt ein Vertrag mit der Zedentin zustande
gekommen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist von der Klägerin überhaupt nicht
dargelegt worden, wieso die Beklagten - eine Einwahl einmal unterstellt - damit rechnen
mussten, mit der Zedentin einen Vertrag über die Erbringung von
Telekommunikationsdienstleistungen zu schließen. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass aus ihrer Sicht sie einen Vertrag entweder mit ihrem Teilnehmernetzbetreiber, also
mithin der Deutschen Telekom AG, geschlossen haben (dies ist wohl die Ansicht des
Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 22.11.2001, NJW 2002, 361-363) oder
aber - was das Gericht für richtig hält - mit dem Anbieter der Mehrwertdienste ("Content-
Anbieter").
Aus diesem Grunde scheitert auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Aus
Sicht der Beklagten hat die Zedentin ihr gegenüber keine Leistung erbracht. Dies war
entweder die Deutsche Telekom AG oder der Mehrwertdiensteanbieter.
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Die Klägerin hat aber abgesehen von der Aktivlegitimation auch eine Inanspruchnahme
der Mehrwertdienste über den Telefonanschluss der Beklagten nicht nachgewiesen.
Auch kommt der Klägerin ein Anscheinsbeweis nicht zugute. Zwar hat sie einen
Einzelverbindungsnachweis vorgelegt, aber weder behauptet, geschweige denn
nachgewiesen, dass sie eine technische Prüfung gem. § 16 TKV vorgenommen habe.
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Die regelmäßige technische Prüfung des Abrechnungssystems der Klägerin reicht dafür
nicht aus, zumal eine solche Prüfung von der Klägerin völlig unsubstantiiert behauptet
wird. Auch kann die Klägerin nicht damit gehört werden, dass sie nur für ihr eigenes
Netz verantwortlich sei und sie daher nur insoweit einen Prüfbericht nach § 16 TKV
vorzulegen habe. Wenn sich die Zedentin zur Erbringung ihrer Leistungen der
Deutschen Telekom bedient und von dieser Daten - ungeprüft - übernimmt, muss sie
ggfl. auch eine Prüfung von deren technischen Erfassungssystemen veranlassen. Dies
ist aber nicht geschehen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1 Satz 1, 708 Nr. 11,
713 ZPO.
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Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Streitwert:
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€157,92
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