Urteil des AG Siegburg vom 28.06.2002

AG Siegburg: gutachter, billigkeit, vergütung, ermessen, sachverständigenkosten, qualifikation, sachverständigenhonorar, haftpflichtversicherung, abrechnung, preiskontrolle

Amtsgericht Siegburg, 8 C 44/02
Datum:
28.06.2002
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
8 Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 C 44/02
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Sachverständigen Z 262,63 € nebst
5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2001. zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
(Gemäß § 313a Abs. 1 5. 1 ZPO)
2
Die zulässige Klage ist begründet.
3
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Gutachterkosten
von 262,63 € gegen die Beklagte. Denn es ist unstreitig, dass die Beklagte ihr zum
Ersatz des durch den Verkehrsunfall vom 15.09.2001 in T entstandenen Schaden
verpflichtet ist.
4
Die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Pkws ist damit
einstandspflichtig hinsichtlich sämtlicher zur Schadensbehebung objektiv erforderlichen
Kosten (§ 249 ff BGB) . Hierzu gehören grundsätzlich auch die Sachverständigenkosten,
soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt
§ 249 Rn. 22).
5
Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei einem auf Erstellung eines
Sachverständigengutachtens gerichteten Vertrag um einen Werkvertrag gemäß §§ 631ff
BGB. Diesen hat der von der Klägerin beauftragte Gutachter B erfüllt. Denn er hat ein
Gutachten erstellt, das zur Schadensregulierung nicht ungeeignet war. Das
Gegengutachten, das die Beklagte hat erstellen lassen, steht dem nicht entgegen. Denn
6
die Abweichungen die zwischen beiden Gutachten festzustellen sind, liegen noch im
Bereich dessen, was - nicht unüblich - bei der Begutachtung durch verschiedene
Gutachter an unterschiedlichen Auffassungen im Detail zutage tritt.
Auch ermangelte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige nicht der für seine
gutachterliche Tätigkeit notwendigen Qualifikation, da er über das erforderliche Fach-
und Erfahrungswissen verfügt. Der von einem Unfallgeschädigten eingeschaltete
Sachverständige muss nicht öffentlich bestellt und vereidigt sein, damit die Kosten des
Gutachtens als erforderlich und zweckmäßig anzuerkennen sind (vgl. AG N ZfS 1998,
134) . Vielmehr genügt es, dass die Qualifikation durch eine mit einer Prüfung
abgeschlossene Berufsausbildung im Kfz-Bereich nachgewiesen wird (OLG Köln 12 S
425/99, AG Neuss 40 C 2023/98); darüber hinaus soll unter Umständen sogar der
Erwerb der nötigen Fachkompetenz auf autodidaktischem Wege bei langjähriger
ordnungsgemäßen Gutachtertätigkeit nicht auszuschließen sein.
7
Diesen Anforderungen genügt der von der Klägerin beauftragte Sachverständige. Denn
der Gutachter B. hat nachgewiesen, dass er eine Meisterprüfung in einem Kfz -
spezifischen Instandsetzungsbereich, nämlich im Fahrzeuglackierhandwerk abgelegt
hat. Darüber hinaus arbeitet er seit Jahren als Gutachter und es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass er diese Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat.
8
Auch die Art, in der das Sachverständigenhonorar abgerechnet wurde, ist nicht zu
beanstanden. Denn es ist nicht unbillig, wenn der Sachverständige ohne Angaben des
Zeitaufwands nach dem Gegenstandswert abrechnet. Das Gericht teilt nicht die insoweit
in der von der Beklagten reichlich zitierten Rechtsprechung vertretene Auffassung. Denn
Billigkeit und Angemessenheit der Gutachterkosten im Hinblick auf die
Gutachterleistung müssen nicht ausschließlich durch Spezifizierung der Höhe des
zeitlichen Aufwandes und des zugrunde gelegten Stundensatzes bestimmt werden.
Vielmehr kann auch eine Berechnung der Gutachterkosten auf Grundlage einer
Grundvergütung nebst Auslagen, wie sie der Gutachter B abgerechnet hat, der Billigkeit
entsprechen. (vgl. AG X, ZfS 2000, 64; AG F VerS 2000, 68f; AG N ZfS 1998, l33f)
9
Wenn eine konkrete Bestimmung über die zu zahlende Vergütung nicht zustande
kommt, ist grundsätzlich gemäß § 632 II BGB mangels Vorliegen einer taxmäßigen
Gebühr die sogenannte übliche Vergütung zu entrichten. Da die geforderten
Gutachterkosten erheblich differieren, weil das verlangte Honorar teils mit der
Schadenshöhe verknüpft, teils nach Arbeitsstunden abgerechnet wird, wobei
Stundensätze und Honorarsätze unterschiedlich sind, kann aber eine übliche Vergütung
i.S.v. § 632 II BGB nicht festgestellt werden. Gemäß § 316 BGB obliegt es daher dem
Sachverständigen, die Gutachterkosten in Grenzen des § 315 BGB nach billigen
Ermessen, d.h. nicht willkürlich zu bestimmen, so dass Leistung und Gegenleistung in
einem angemessenen und nicht überzogenen Verhältnis zueinander stehen.
10
Dabei ist gemäß § 315 III BGB ist vom Gericht lediglich eine Billigkeitskontrolle
durchzuführen. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der
Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen.
11
Im Regelfall gehen die Rechnungen von einem gegenstandswertbezogenen
Grundhonorar aus, so dass insoweit von einer Üblichkeit gesprochen werden kann. In
der überwiegenden Zahl aller Fälle wird die Gutachterrechnung von den
Versicherungen akzeptiert, so dass diese Art der Abrechnung nicht unangemessen ist.
12
Im Hinblick auf die Billigkeit wird zwar argumentiert, die Nachprüfbarkeit könne nur bei
einer konkreten Berechnung des Zeitaufwandes angenommen werden. Das trifft jedoch
nicht zu. Im Rahmen der Billigkeit steht dem für die Bestimmung des Entgeltes
Berechtigten ein Ermessen zu. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der Zivilgerichte im
Rahmen der Billigkeitskontrolle eine Preiskontrolle auszuüben (AG F VerS 2000, 69).
Auch was die geltend gemachten Auslagen des Sachverständigen anbelangt, sind
diese im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wenn dem gerichtlich bestellten
Sachverständigen für Lichtbilder, Seiten des Gutachtens und Kopien ein
Auslagenersatz zugebilligt wird, muss dies auch für den außergerichtlich tätigen
Sachverständigen gelten, der ebenfalls zur Beweissicherung Dokumentationen fertigt.
13
Wenn die Beklagte insbesondere rügt, dass Porto, Telefon, EDV und Schreibkosten zu
hoch angesetzt worden sind, so ist ihr entgegenzuhalten, dass in diesen Bereichen
durchaus eine gewisse Pauschalisierung gebräuchlich ist. Insbesondere ist eine
völlige Überhöhung der Beträge nicht festzustellen. Die §§ 631, 315 BGB verpflichten
den Schuldner nicht zur Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen, sondern geben
einen Anspruch auf eine billige und gerechte Vergütung.
14
Im übrigen ist die Beklagte nicht berechtigt, ihre Ersatzpflicht unter Hinweis darauf zu
verweigern, die Rechnung sei nicht hinreichend spezifiziert. Die Klägerin hat gegen
die Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Anspruch auf Ersatz der
Sachverständigenkosten, die schon deshalb ersatzfähiger Sachschaden sind, weil sie
sie bei Beauftragung des Sachverständigen für erforderlich haltendurfte ( § 249 5. 2
BGB). Auf dem Rücken der Geschädigten kann die Auseinandersetzung, ob das
Sachverständigenhonorar gegenstandswertbezogen oder zeitbezogen zu bemessen
ist, nicht ausgetragen werden. So hat auch das OLG L (VerS 1997, 275f) ausgeführt:
"Die mit ... DM belegten Sachverständigenkosten sind unabhängigdavon ersatzfähig,
ob die Rechnung Überhöht ist oder nicht. Denn der Kraftfahrzeugsachverständige ist
nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger i.S.v. §§ 254 II 5.
2, 278 BGB.
15
Die Klägerin hatte schließlich auch bei der Beauftragung keine Veranlassung, an der
Äbrechnungspraxis des Sachverständigen zu zweifeln. Nur dann wäre die Haftung
wegen Verletzung der jedem Geschädigten obliegenden Schadensgeringhaltungspflicht
(§ 254 BGB) zu erwägen. Im vorliegenden Fall berechnet sich das Honorar nach dem
Gegenstandswert. Separat ausgewiesen sind lediglich variable und kostenspezifische
Positionen. Für den juristischen Laien drängen sich bei dieser Abrechnungspraxis
schon deshalb keine Bedenken auf, da gerade bei den häufiger in Anspruch
genommenen Diensten der Ärzte oder Rechtsanwälte ebenfalls feste Gebührensätze
bestehen, die nicht näher spezifiziert sind.
16
Der Geschädigten ist nicht zuzumuten, das Risiko einer gerichtlichen
Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen auf sich zu nehmen, zumal die von der
Beklagten vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung
nicht geteilt werden. Die Zahlung ist an den Sachverständigen B zu richten, da ihm die
Klägerin insoweit den Anspruch abgetreten hat.
17
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 1, 288 1 BGB.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit
19
auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO und über die der Nichtzulassung der Berufung darauf, dass
die Vorausstungen gemäß § 511 II Nr. 1 ZPO nicht gegeben sind.