Urteil des AG Siegburg vom 24.09.2010

AG Siegburg (gütliche einigung, kläger, zeuge, gemeinde, schaden, gutachten, zustand, vorverfahren, grundstück, termin)

Amtsgericht Siegburg, 111 C 150/08
Datum:
24.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
111. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
111 C 150/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist Pächter der landwirtschaftlichen Nutzfläche G, Flur X, Flurstück X, die
eine Größe von ca. 1,4 ha hat, und die vom Kläger im Jahre 2007 zur Weidehaltung von
Rindern genutzt wurde. Der Beklagte ist Jagdpächter, zu dessen Pachtgebiet die
landwirtschaftliche Nutzfläche des Klägers gehört, und der im Jagdpachtvertrag vom
27.11.2006 die grundsätzliche Wildschadensersatzpflicht auf land- und
forstwirtschaftlich genutzten Flächen im gesetzlichen Umfang übernommen hatte. Der
Kläger zeigte im Jahre 2007 einen angeblichen Wildschaden an der genannten
Nutzfläche bei der Gemeinde S an. Ein Mitarbeiter der Gemeinde, der Zeuge I, führte am
08.04.2008 erfolglos einen Ortstermin zur gütlichen Einigung mit den Parteien durch. Im
Auftrag des Klägers erstellte der Zeuge Dr. T nach einem Ortstermin vom 11.04.2008
sein Gutachten vom 28.04.2008. In diesem Gutachten wurde ausgeführt, dass an der
vom Kläger gepachteten Nutzfläche ein Wildschaden eingetreten sei, wobei der
Schaden auf 3.103,43 € beziffert wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
Gutachten des Zeugen Dr. T vom 28.04.2008 verwiesen (Bl. 7 ff. d.A.). Für dieses
Gutachten wurden dem Kläger 680,81 € in Rechnung gestellt. Mit anwaltlichem
Schreiben vom 16.05.2008 wurde der Beklagte erfolglos zur Zahlung von 3.809,24 €
aufgefordert. Mit der Klage macht der Kläger den angeblichen Wildschaden i.H.v.
3.103,43 €, die Kosten des Gutachtens vom 28.04.2008 i.H.v. 680,81 € und eine
Unkostenpauschale i.H.v. 25,- € geltend.
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Der Kläger behauptet, er habe am 15.10.2007 auf dem von ihm gepachteten Grundstück
einen schwerwiegenden Wildschaden festgestellt. Die Grasnarbe sei auf einer Fläche
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von ca. 1,3 ha aufgebrochen und umgelagert gewesen. Diesen angeblichen
Wildschaden habe er gegenüber der Gemeinde S am 20.10.2007 angezeigt. Der Kläger
behauptet, der von ihm gemeldete Schaden sei identisch mit dem vom Zeugen Dr. T am
11.08.2008 begutachteten Schaden.
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.809,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2008 sowie
vorgerichtliche Kosten in Höhe von 402,82 € zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei mangels ordnungsgemäß durchgeführtem
Vorverfahren bereits unzulässig. Er behauptet, bereits vor dem 15.10.2007 und im
Zeitraum zwischen dem 15.10.2007 und dem 11.08.2008 habe Schwarzwild die vom
Kläger gepachtete Fläche aufgesucht. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei
durch die Rinder des Klägers verursacht worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die
Sitzungsprotokolle vom 12.08.2009, 09.12.2009 und 03.09.2010 verwiesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 17.12.2009 und
28.01.2010 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-
Ing. X, durch mündliche Erläuterung dieses Gutachtens durch den Sachverständigen
und durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. T sowie der Zeugen N, I, C2
und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sachverständigengutachten vom 16.06.2010 und die Sitzungsprotokolle vom
09.12.2009 und 03.09.2010 verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig.
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Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass das Feststellungsverfahren
gemäß den §§ 36 bis 41 LJG-NRW fehlerhaft durchgeführt worden ist. Gemäß § 35
BJagdG i.V.m. § 35 Abs. 1 LJG-NRW kann in Wildschadensachen der ordentliche
Rechtsweg erst beschritten werden, wenn ein Feststellungsverfahren (§§ 36 bis 41 LJG-
NRW) durchgeführt worden ist. Ist ein Wildschaden rechtzeitig i.S.d. § 34 BJagdG
angemeldet worden, beginnt dieses Feststellungsverfahren damit, dass die zuständige
Gemeinde unverzüglich einen Termin am Schadensort anberaumt, um eine gütliche
Einigung herbeizuführen, § 37 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW. Kommt in diesem Termin eine
gütliche Einigung zustande, ist gemäß § 38 Abs. 1 LJG-NRW darüber eine Niederschrift
aufzunehmen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so ist der Schaden auf
Antrag eines Beteiligten zu schätzen, § 39 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW. Stellt kein
Beteiligter einen derartigen Antrag, ist das Vorverfahren gescheitert (Schandau, Das
Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1978, § 39 LJG-NRW, S. 222). In diesem
Fall ist den Beteiligten gemäß § 39 Abs. 3, 2. HS LJG-NRW eine Niederschrift über das
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Scheitern des Vorverfahrens mit einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung
zuzustellen. Der Geschädigte kann dann binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der
Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden
ist, Klage erheben, § 41 LJG-NRW. Hier haben die Parteien zwar am 08.04.2008 gemäß
§ 37 Abs. 1 LJG-NRW an einem Termin am Schadensort teilgenommen, der von der
zuständigen Gemeinde S anberaumt worden ist. Nachdem eine gütliche Einigung nicht
zustande gekommen ist, ist den Parteien jedoch keine Niederschrift gemäß § 39 Abs. 3,
2. HS LJG-NRW über das Scheiterns des Vorverfahrens zugestellt worden. Das in dem
Ortstermin vom 08.04.2008 ausgefüllte Formular (Bl. 6 d.A.) enthält keine Belehrung
über die Frist für die Klageerhebung. Zudem ist eine Zustellung unterblieben. Die
unterbliebene Zustellung der Niederschrift über das Scheitern der gütlichen Einigung
wirkt sich jedoch auf die Zulässigkeit der Klage nicht aus.
In der Rechtsprechung und der Literatur ist die Frage, welche Folgen Mängel im
Vorverfahren für die spätere Klage haben, umstritten. Ein Teil der Rechtsprechung
vertritt die Auffassung, dass bei Mängeln des Vorverfahrens die Klage als unzulässig
abzuweisen sei (OLG Celle RdL 1966, 135; LG Kassel, Urteil vom 12.10.1972, Az. 1 S
153/72; LG Arnsberg, Urteil vom 27.05.1975, Az. 3 S 35/74; AG Schleiden, Urteil vom
27.02.1979, Rh.-Westf. Jäger, 6/79, S. 36; LG Hannover, Urteil vom 16.12.1987, Az. 11
S 316/87). Nach anderer Ansicht führen Mängel des Vorverfahrens nicht zur
Unzulässigkeit der Klage (LG Verden Nieders Rechtspfl. 1966, 16; LG Mainz AFZ 1974,
964; LG Düsseldorf AgrR. 1976, 55; LG München II RdL 1976, 210; LG Limburg AFZ
1978, 539; LG Krefeld NuR 1980, 184; AG Artenburg, Urteil vom 02.04.1987, Az. 8 C
1158/86; LG Verden AGrR 1990, 235; LG Hechingen AGrR 1991, 282; LG Trier WuH
1991, 47; OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006, Az. 7 U 105/05 (jedenfalls für den Fall, dass
die Mängel des Vorverfahrens nicht so schwerwiegend sind, dass sie zu dessen
Gesamtnichtigkeit führen); Drees, Wild- und Jagdschaden, 7. Auflage 1993, S. 38 f.;
Lorz, Bundesjagdgesetz, 2. Auflage 1991, § 35, S. 131; Mitzschke/Schäfer, Kommentar
zum Bundesjagdgesetz, 4. Auflage 1982, § 35 BJagdG Rd. 6, 39; Schandau, aaO, § 41
LJG-NRW, S. 224).
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Das Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Dafür spricht der Zweck
des Vorverfahrens gemäß den §§ 35 ff. LJG-NRW. Denn dieses Vorverfahren dient
neben der Feststellung des Schadens auch dazu, einen gütlichen Ausgleich zwischen
den Beteiligten herbeizuführen und Prozesse nach Möglichkeit zu vermeiden
(Schandau, aaO, § 35 LJG-NRW S. 217). Im vorliegenden Fall wurde ein Termin zur
gütlichen Einigung am 08.04.2008 durchgeführt, der allerdings gescheitert ist. Ein
Prozess hätte sich auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren, d.h.
wenn der Nachweis über das Scheitern der Güteverhandlung zugestellt worden wäre,
nicht vermeiden lassen. Daher darf der Umstand, dass die Niederschrift gemäß § 39
Abs. 3, 2. HS LJG-NRW nicht zugestellt worden ist, nicht zu Lasten des Klägers gehen.
Dabei ist auch zu beachten, dass der Geschädigte keinen Einfluss darauf hat, ob die
zuständige Gemeinde das Vorverfahren ordnungsgemäß durchführt. Der Geschädigte
kann auch nicht auf Amtshaftungsansprüche gegen die Gemeinde verwiesen werden,
da solche Ansprüche wegen der Einschränkungen durch § 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
BGB kein gleichwertiges Äquivalent darstellen (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006, Az. 7
U 105/05). Es ist auch prozessökonomisch, eine Klage trotz nicht ordnungsgemäß
durchgeführtem Vorverfahren zuzulassen. Denn der Kläger müsste im vorliegenden
Fall, wenn die Klage wegen der fehlenden Zustellung einer Niederschrift i.S.d. § 39 Abs.
3, 2. HS LJG-NRW als unzulässig abgewiesen werden würde, zunächst bei der
Gemeinde einen Antrag auf Ausstellung einer solchen Niederschrift stellen. Wenn
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dieser Antrag abgelehnt wird, müsste er Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Wenn
dieser Klage stattgegeben wird, müsste er sodann, wenn die Sache dann nicht bereits
verfristet ist, wiederum Klage beim Amtsgericht auf Schadensersatz erheben. Ein
solches, für den Geschädigten überaus umständliche Verfahren widerspräche auch dem
Gedanken der Verfahrensbeschleunigung, der dem Bundesjagdgesetz zugrunde liegt.
Gemäß § 34 BJagdG erlischt ein Anspruch auf Ersatz von Wildschäden, wenn der
Berechtigte den Schadenfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden
Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der
zuständigen Behörde anmeldet. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass
Wild- und Jagdschäden erfahrungsgemäß in der Regel nur unmittelbar nach ihrer
Entstehung wirklich zuverlässig festgestellt und beurteilt werden können, da durch
andere Einflüsse wie starke Niederschläge, Beschädigungen durch Nicht-Schadwild
u.ä. das ursprüngliche Schadensbild u.U. völlig verändert werden kann (Drees, aaO, S.
25). Sofern der Geschädigte die Ausschlussfrist des § 34 BJagdG und die Klagefrist des
§ 41 LJG-NRW eingehalten hat, dürfen formelle Verstöße der zuständigen Gemeinde
nicht faktisch dazu führen, dass der Geschädigte hinsichtlich seiner Ansprüche gegen
den Ersatzpflichtigen rechtlos gestellt wird.
Nach diesen Grundsätzen führt auch der Umstand, dass die Gemeinde S einen
Gütetermin nicht gemäß § 37 Abs. 1 LJG-NRW unverzüglich nach der
Schadensmeldung vom 20.10.2007, sondern erst am 11.04.2008 bestimmt hat, nicht zur
Unzulässigkeit der Klage. Neben den oben genannten Argumenten ist entscheidend zu
beachten, dass der Zeitpunkt des Gütetermins nicht im Einflussbereich des Klägers lag.
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Die Klage ist fristgemäß i.S.d. § 41 LJG-NRW erhoben worden. Da das in dem
Ortstermin vom 08.04.2008 ausgefüllte Formular (Bl. 6 d.A.) keine Belehrung über die
Frist für die Klageerhebung enthalten hat, ist die Notfrist von zwei Wochen gemäß § 41
LJG-NRW nicht in Gang gesetzt worden.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 3.809,24 €
gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BJagdG.
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Es kann dahinstehen, ob der angebliche Anspruch des Klägers bereits gemäß § 34
BJagdG erloschen ist.
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Denn jedenfalls hat der Kläger nicht bewiesen, dass der von ihm am 20.10.2007 bei der
Gemeinde S angemeldete Schaden an der Nutzfläche G, Flur X, Flurstück X tatsächlich
in dem von ihm behaupteten Umfang eingetreten und durch Schwarzwild verursacht
worden ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. X konnte in seinem Gutachten vom
16.06.2010 keine Feststellungen mehr zu der Frage treffen, ob die vom Kläger
gepachtete Nutzfläche im Oktober 2007 durch Wildtiere beschädigt worden ist. Dies hat
der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, dass die Nutzfläche zum
Zeitpunkt seines Ortstermins am 18.05.2010 bereits instand gesetzt worden war. Der
Sachverständige Dipl.-Ing. X hat dabei darauf hingewiesen, dass er auch nicht anhand
der Fotos aus dem Gutachten des sachverständigen Zeugen Dr. T vom 28.04.2008 die
genannte Beweisfrage beantworten konnte. Zudem konnte der Sachverständige auch
anhand der Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. T und der Zeugen C, C2, I und
N keine weiteren Feststellungen treffen.
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Auch der sachverständige Zeuge Dr. T und der Zeuge I konnten keine Angaben zu der
Frage machen, ob Angang Oktober 2007 an der vom Kläger gepachteten Nutzfläche ein
Schaden durch Schwarzwild verursacht worden ist. Der sachverständige Zeuge Dr. T ist
erstmals am 11.04.2008 auf diesem Grundstück gewesen und hat ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass er keine Angaben dazu machen kann, wie der Zustand dieser
Fläche im Oktober 2007 gewesen ist. Der Zeuge I ist erst während des Ortstermins vom
08.04.2008 auf der vom Kläger gepachteten Nutzfläche gewesen.
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Der Zeuge C hatte erkennbar keine Erinnerung mehr an den Zustand des Grundstücks
im Oktober 2007. So konnte der Zeuge den angeblichen Schaden nicht beschreiben,
sondern nur völlig pauschale Angaben dazu machen. Außerdem bestehen erhebliche
Zweifel, ob der Zeuge überhaupt belastbare Wahrnehmungen von dem Zustand der
Weide machen konnte. Denn nach seinen eigenen Angaben ist er einmal über die
Wiese gegangen. Von einer systematischen Schadensermittlung hat der Zeuge
hingegen nichts berichtet.
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Auch aufgrund der Aussagen der Zeugen C2 und N konnte nicht festgestellt werden, ob
und in welchem Umfang im Oktober 2007 ein Wildschaden an der vom Kläger
gepachteten Nutzfläche eingetreten ist. Die Zeugen konnten keine detaillierten Angaben
zum Schadensumfang machen. Es ist schon unklar geblieben, wo sich der Zeuge C2
überall auf der Weide aufgehalten hat. Zudem hat dieser Zeuge darauf hingewiesen,
dass dieses Grundstück teilweise nicht beschädigt war. Der Zeuge C2 konnte
schließlich keine genauen Angaben machen, ob es Veränderungen zwischen dem von
ihm im Oktober 2007 beobachteten Zustand und dem auf den Bildern im Gutachten des
sachverständigen Zeugen Dr. T dokumentierten Zustand gibt. Bei dem Zeugen N ist
unklar geblieben, inwiefern er sich noch an den von ihm beschriebenen Gang über die
streitgegenständliche Weide erinnern konnte. Seine Angabe, er habe damals bestimmt
auch den Zaun kontrolliert, beruhte erkennbar auf einer Vermutung. Dadurch ist zudem
unklar geblieben, inwieweit er sich dieses Grundstück angesehen hat. Die Aussage des
Zeugen N, dass diese Nutzfläche als Hanggrundstück gut einsichtig sei, deutet darauf
hin, dass er die Weide nicht systematisch abgelaufen ist. Auch der Zeuge N konnte
keine genauen Angaben machen, ob es Veränderungen zwischen dem von ihm im
Oktober 2007 beobachteten Zustand und dem auf den Bildern im Gutachten des
sachverständigen Zeugen Dr. T dokumentierten Zustand gibt. So hat er es für möglich
gehalten, dass der Zustand im April 2008 schlechter als im Oktober 2007 gewesen ist.
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Schließlich ist es nicht möglich, den Umfang des ersatzfähigen Schadens gemäß § 287
Abs. 1 ZPO zu schätzen. Wie oben gezeigt, bestehen nicht genügend belastbare
Anhaltspunkte.
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Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf
Erstattung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 402,82 € gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2,
286 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs. 1
ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2, 711
ZPO.
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Streitwert: 3.909,24 € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)
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