Urteil des AG Siegburg vom 29.07.2010

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Amtsgericht Siegburg, 103 C 75/10
Datum:
29.07.2010
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
103. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
103 C 75/10
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 632,84 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
02.04.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2)
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung abzuwenden durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 €, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4)
Streitwert: 1.036,72 €
( Die Klägerin macht aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 01.02.2010 aus
abgetretenem Recht der Geschädigten P restliche Mietwagenkosten geltend. Für die
Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeuges der Gruppe 2 in der Zeit vom 01.02.
bis 18.02.2010 beläuft sich die Rechnung der Klägerin vom 22.02.2010 (Blatt 14 der
Akte) auf insgesamt 1.931,72 €, auf die die Beklagte bisher lediglich 711,00 € gezahlt
hat. Ihrer Klage legt die Klägerin gemäß einer Aufstellung auf Blatt 7 in der Klageschrift
allerdings nur einen Betrag von 1.747,72 € als "erforderliche" Mietwagenkosten gemäß
Schwacke- Automietpreisspiegel 2009 zu Grunde.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.036,72 € nebst Zinsen
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in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
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dem 02.04.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erhebt - u. a. unter Berufung auf den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland
2009 des Fraunhofer-Instituts Einwände gegen die Richtigkeit der Schwacke-Liste und
bestreitet die Berechtigung eines allgemeinen 20 %-Aufschlages wegen unfallbedingter
Mehrkosten sowie die Vereinbarung und Berechtigung von Zuschlägen für
Sonderleistungen.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalts der
beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
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Im Hinblick auf die den Parteien und Parteivertretern zur Genüge bekannte, inzwischen
unüberschaubare Rechtsprechung in den im gesamten Bundesgebiet geführten
zahlreichen Rechtsstreiten zwischen Autovermietern bzw. Geschädigten einerseits und
Haftpflichtversicherern andererseits zur Kostenerstattung bei Unfallersatzanmietungen
von Kraftfahrzeugen nimmt das Gericht bezüglich der Grundsätze dieser
Erstattungspflicht gemäß §§ 249, 254 BGB Bezug auf die jedenfalls zur Zeit gefestigte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z. B. NJW 2010, 1445; 2009, 58; 2008,
1519; 2007, 1124, m. w. N.; zusammengefasst z. B. in OLG Zweibrücken, NJW - RR
2010, 542). Danach darf der Tatrichter den grundsätzlich zu ersetzenden "Normaltarif"
der Automietpreise im Rahmen einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf der
Grundlage von Listen oder Tabellen ermitteln, solange dem nicht konkret dargelegte
und nachgewiesene Einzelfallumstände entgegenstehen (vergleiche zuletzt BGH vom
18.05.2010, VI ZR 293/08).
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Über lange Jahre diente insoweit der jährlich erscheinende Schwacke-Automiet-
preisspiegel als einzige, in der Rechtsprechung durchweg anerkannte Schätzgrundlage.
Nachdem inzwischen nicht unerhebliche Einwände gegen dessen Erhebungsmethoden
und die darauf beruhenden Ergebnisse (insbesondere Steigerungen/Erhöhungen in den
letzten Jahren) vorgebracht wurden und - im Auftrag der Versicherungswirtschaft - seit
einigen Jahren daneben der vom Fraunhofer-Institut erstellte "Marktspiegel Mietwagen
Deutschland" erscheint, sind zahlreiche Gerichte dazu übergegangen, diesem
Tabellenwerk als Schätzgrundlage den Vorzug zu geben oder aber das arithmetische
Mittel beider Markterhebungen der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu Grunde zu legen.
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Die letztere Methode, die inzwischen auch vom Bundesgerichtshof ausdrücklich für
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zulässig erachtet und anerkannt worden ist (vergl. Urteil vom 18.05.2010), erscheint
auch dem erkennenden Gericht bei den zur Zeit herrschenden Unsicherheiten und
Bedenken bezüglich beider Studien angemessen und geboten. Insoweit wird in vollem
Umfang auf die zutreffenden Erwägungen in den Urteilen des OLG Saarbrücken vom
22.12.2009 (NJW - RR 2010, 541 ff.) und des LG Bielefeld vom 21.05.2010 (21 S 46/09)
Bezug genommen.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für einen Aufschlag von in
der Regel 20 % zum "Normaltarif" wegen spezifischer unfallbedingter Mehrkosten einer
Ersatzanmietung sind von der Beklagten bestritten und von der Klägerin jedenfalls nicht
unter Beweis gestellt worden.
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Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus insgesamt folgende Berechnung:
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Als üblicher und angemessener Mietpreis ergibt sich für das hier berechtigterweise vom
01.02. bis 18.02.2010 angemietete Ersatzfahrzeug der Gruppe 2 im gewichteten Mittel
(Modus) nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2009, PLZ-Gebiet 531 (2 x Wochen-
Pauschale á 383,00 €, 1 x 3-Tages-Preis von 227,10 €) 993,10 €
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nach Fraunhofer-Marktpreisspiegel 2009 582,57 €
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Die Summe: 1575,67 €
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geteilt durch zwei, ergibt arithmetisches Mittel: 787,84 €
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Hinzuzurechnen sind nach allgemeiner Meinung (vergl. etwa LG Bonn, Beschluss vom
21.01.2010, 8 S 274/09) die bei einzelfallbedingtem Anfall - wie hier - geschuldeten
Zusatzkosten für
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Vollkaskoversicherung für 17 Tage: 340,00 €
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17 Tage Winterreifen á 10,00 €: 170,00 €
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sowie für Zustellung / Abholung je 23,00 €: 46,00 €
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insgesamt sind damit geschuldet: 1343,84 €
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Nach Abzug der bereits gezahlten 711,00 €
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verbleibt ein noch offener Restbetrag von 632,84 €.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB in Verbindung mit § 308 ZPO.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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