Urteil des AG Siegburg vom 14.01.2005
AG Siegburg: prozesskosten, abgrenzung, anforderung, haftpflichtversicherer, versicherung, auszug, erstellung, aufwendung, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Amtsgericht Siegburg, 5a C 8/02
14.01.2005
Amtsgericht Siegburg
5. Zivilabteilung
Beschluss
5a C 8/02
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
1.
Die Erinnerung der Beklagten zu 1) und 2) vom
02.09.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Siegburg
vom 26.08.2003 wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Erinnerungsverfahren werden den Erinnerungsführern
als Gesamtschuldner auferlegt.
3.
Streitwert: 48,00 € (93,88 DM)
Gründe:
Die nach § 11 Abs.2 S.1 RPflG zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Rechtspfleger hat im Ergebnis zu Recht eine Erstattungsfähigkeit der von den
Erinnerungsführern im Festsetzungsantrag vom 05.09.2002 in Ansatz gebrachten Kosten
für die Erstellung eines, Aktenauszuges verneint. Gemäß §§ 91 Abs;1, 92 ZPO kann eine
Partei im Umfang ihres Obsiegens von dem Prozessgegner die Erstattung der ihr
erwachsenen Kosten des Rechtsstreit verlangen. Dazu zählen nach zutreffender Ansicht
auch diejenigen Kosten, die zur Vorbereitung des Rechtsstreit (mittelbare Prozesskosten)
aufgewandt worden sind. So kann eine Partei die mit der Einholung eines Aktenauszuges
verbundenen Aufwendung, nach, überwiegender Auffassung als sog. Vorbereitungskosten
dann ersetzt verlangen, wenn der Auszug in Erwartung eines sich abzeichnenden
Rechtsstreits eingeholt wird, (vgl. OLG Nürnberg, JurBüro1966, 671 (673); OLG Düsseldorf,
JurBrüo 1973, :870 (871) - Gutachteneinholung). Hingegen gehören Aufwendungen für
Auskünfte, die der Haftpflichtversicherer einholt, um sich Klarheit über seine
Einstandspflicht (§§ 1, 3 PflVG 1 VVG) zu verschaffen, zu den durch die Prämienzahlungen
des Versicherungsnehmers abgegoltenen Leistungen. Hier ist für eine gesonderte
Erstattung als Prozesskosten kein Raum (vgl. schon OLG Düsseldorf,. a.a.O).
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Eine nachvollziehbare (und -prüfbare) Abgrenzung der vorgenannten Aufwendungen hat
daher darauf abzustellen, ob ein Rechtsstreit nach dem Inhalt der vorgerichtlichen
Auseinandersetzung der Beteiligten über die Schadensabwicklung bereits absehbar ist.
Dies war vorliegend nicht der Fall, denn die von der Beklagten zu 2) veranlasste.
Einholung des Aktenauszuges erfolgte ausweislich ihres Schreibens vom 01.08.2001 zu
einem Zeitpunkt, in dem sie sich zugleich noch "um Zeugenaussagen" und damit um eine
für ihre Regulierung notwendige Sachverhaltsermittlung bemühte. Dies erhellt auch der
Inhalts ihres Schreibens vom 25.08.2001, indem sie. "nach den [ihr] vorliegenden
Unterlagen" und "der polizeilichen Unfallskizze" eine über 50% hinausgehende Erstattung
des vom Kläger geltend gemachten Schadens. erstmals ablehnt; folglich erst nach .Einsicht
in die Ermittlungsakte eine (abschließende) Entscheidung über ihr Regulierungsverhalten
getroffen hat. Die demgegenüber von den Beklagten erhobene Behauptung; die Beklagte
zu 2) sei bereits bei Anforderung des Aktenauszuges, also am 01.082001, "entschieden
[gewesen], nicht mehr als 50% zu zahlen", steht dazu in einem auch durch etwaige Vorlage
einer eidesstattliche Versicherung des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten zu 2) -
nicht auflösbaren Widerspruch. Von einem sich abzeichnenden Rechtsstreit, kann daher
frühestens mit Fertigung der ablehnenden Stellungnahme vom 25.08.2001 ausgegangen
werden.
Die Kostenentscheidung beruht. auf § 11 Abs. 2 S. 4 RPflG in Verb. mit §§ 97 Abs.1, 100
Abs.4 ZPO.