Urteil des AG Siegburg vom 13.10.2003

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Amtsgericht Siegburg, 10 C 922/02
Datum:
13.10.2003
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
10. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 C 922/02
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Tenor:
werden die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites wie
folgt verteilt:
Die Gerichtskosten trägt der Beklagte; die außergerichtlichen Auslagen
der Parteien werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 783,10 € bis zum 01 .07.2003, danach bis zu 300,00 €
(Kosteninteresse).
Gründe
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Der Beklagte wurde als ehemaliger Eigentümer eine Sondereigentumseinheit in der
Wohnungseigentümergemeinschaft T in U auf die Nachzahlung von Wohngeld in
Anspruch genommen. Hierbei war ursprünglich durch die Verwalterin der
Wohnungseigentümergemeinschaft eine von dem Beklagten geschuldete Zahlung auf
eine Sonderumlage dem allgemeinen Hausgeldkonto gut geschrieben worden. Die
Buchungsvorgänge klärten sich im Laufe des Rechtsstreites und es wurde offenbar,
dass ein Betrag in der ursprünglich geforderten Höhe von dem Beklagten als normales
Hausgeld geschuldet war. Dies zahlte der Beklagte.
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Damit war der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so dass eine
Kostenentscheidung nach § 91 ZPO erfolgt. Es entspricht nach Ansicht des Gerichts der
Billigkeit, den Rechtsgedanken des § 47 WEG aufzugreifen und lediglich die
Gerichtskosten dem Beklagten in vollem Umfang aufzuerlegen. Unabhängig von der
Frage der Verbuchung einzelner Zahlungen des Beklagten und der hierauf beruhenden
schriftlichen Antworten der Verwalterin musste dem Beklagten auch ohne den Erhalt
einer Gesamtabrechnung klar sein, dass er entweder Hausgeldzahlungen in der in
diesem Verfahren streitgegenständlichen Höhe oder die Zahlung einer Sonderumlage
schuldete. Bis zum Verkauf der Wohnung hatte der Beklagte hinreichend Einblick in die
monatlich zu erbringenden Wohngeldzahlungen bzw. die gesondert angeforderte
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Sonderumlage, um in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer die zuzahlenden
Beträge auch selbständig nachzuhalten, und sich - unabhängig hiervon der Verwalterin
der WEG - selbst eine Übersicht über die zum Zeitpunkt der Umschreibung des
Eigentum fälligen bzw. offenstehenden Beträge zu verschaffen. Hierzu war er als
Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft - denn der besaß die Wohnung nicht
lediglich als Mieter, der sich auf die Berechnung seines Vermieters berufen darf -
aufgrund des zwischen den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft
bestehenden Verpflichtung zum gemeinschaftsfreundlichen Verhalten verpflichtet.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen war - entsprechend dem Regelfall der
Kostenentscheidung in WEG-Verfahren - dagegen nicht anzuordnen, denn auch die
Kläger hätten - vertreten durch die WEG-Verwalterin - bereits im vorprozessualen Raum
deutlich machen können, inwieweit durch eine fehlerhafte Buchung eine Zahlung des
Beklagten auf das Konto "Allgemeines Wohngeld" statt auf eine Sonderumlage zum
Zeitpunkt des Eigentümerwechsel noch offene Forderungen gegen den Beklagten
bestand. Dies ist noch nicht einmal durch die Begründung des Mahnbescheides vom
26.08.2002 klargelegt worden.
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