Urteil des AG Siegburg vom 05.09.2003

AG Siegburg: computer, eidesstattliche erklärung, einbau, mangelfolgeschaden, zusammenbau, rechtspflege, vollstreckung, gewalt, gutachter, vollstreckbarkeit

Amtsgericht Siegburg, 2a C 632/02
Datum:
05.09.2003
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
Abteilung 2a
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a C 632/02
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils vom Beklagten vollstreckten Betrages abzuwenden, sofern nicht
dieser zuvor Sicherheit in selber Höhe leistet.
Tatbestand:
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Mit der Klage macht der Kläger Ansprüche aus einem vermeintlichen Mangel- und
einem Mangelfolgeschaden geltend.
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Der Kläger kaufte bei dem Beklagten am 16.04.2002 und am 18.04.2002 die einzelnen
Komponenten eines Computers im Wert von insgesamt 954,01 EUR über das Internet
und baute diese mit dem Zeugen Heusinger zusammen. Im Beisein dieses Zeugen
veränderte der Kläger nach Zusammenbau des Computers die Positionierung des
Speicherbausteins auf der Hauptplatine anschließend noch einmal. Darüber hinaus
rüstete der Kläger den Computer mit einem DVD Laufwerk, einer ISDN Karte, einer
Festplatte und dem vom Kläger gelieferten Gehäuse im Gesamtwert von 307,78 EUR
auf. Am 10.06.2002 bestellte der Kläger bei dem Beklagten ein leistungsfähigeres
Netzteil für seinen Computer. Als er dieses leistungsstärkere Netzteil einbaute,
funktionierte der Computer nicht. Daraufhin wandte der Kläger sich an den Beklagten
und erhielt ein neues Netzteil. Doch auch mit diesem funktionierte der Computer nicht.
Der Kläger wandte sich am 19.06.2002 erneut an den Beklagten und schickte am
02.07.2002 auf dessen Aufforderung den Computer im zusammengesetzten Zustand
zum Beklagten. Zusätzlich legte er, wie vom Beklagten verlangt, eine eidesstattliche
Erklärung bei, daß er das Netzteil sach- und fachgerecht eingebaut habe. Dieses wurde
vom Beklagten mit Schreiben vom 23.09.2002 bestätigt. Dabei stellte dieser auch fest,
daß fast alle Komponenten des Computers beschädigt waren. Auch das zweite Netzteil
war defekt (Bl.18 GA). Der Kläger verlangte zunächst Nachlieferung eines identischen
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Computers mit Fristsetzung bis zum 20. September und als der Beklagte sich weigerte,
Schadensersatz in Höhe der Klageforderung mit Fristsetzung bis zum 03.10.2002.
Der Kläger behauptet, daß das vom Beklagten erworbene leistungsstärkere Netzteil
defekt war. Dadurch habe dieses den übrigen Computer beschädigt. Bis zum Einbau
dieses Netzteils habe der Computer problemlos funktioniert. Als der Computer dann mit
neuem Netzteil gestartet wurde, seien Schmorgerüche entstanden und der Computer
ließ sich nicht mehr hochfahren. Auch habe der Kläger den Schaden nicht dadurch
hervorgerufen, indem er das Speichermodul falsch einbaute bzw. anschließend wieder
umsetzte. Ein falscher Einbau sei außerdem an der auf der Hauptplatine dafür
vorgesehenen Stelle ohne Gewalt gar nicht möglich. Der Computer könne auch schon
gar nicht mit einen solch gewaltsam montierten Speichermodul funktionieren,
geschweige denn ein fehlerhaft montiertes Speichermodul dazu führen, daß der
restliche Computer beschädigt wird.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn 1.318,79 EUR nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20. September 2002 zu
zahlen, sowie 15,00 EUR Auskunftskosten für die Einholung einer
Gewerberegisterauskunft.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ursächlich für den am Computer entstandenen Schaden sei ein falsch eingebautes
Speichermodul. Der Beklagte habe diesen Fehler bereits bei der Reparaturannahme
entdeckt, die einzelnen Komponente jedoch dennoch zu den Herstellern geschickt, um
so dem Kläger höhere Chancen einzuräumen, die Einzelteile von den Herstellern
ersetzt zu bekommen. Denkbar als Fehlerursache sei allerdings auch eine, durch den
Kläger vorgenommene, Fehleinstellung des Netzteils auf eine falsche
Eingangsspannung, die so zu einem Kurzschluß geführt haben könnte.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Schmitz, Schommer,
Heusinger und Reinhold, sowie durch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Sitzungsprotokoll vom 31.01.2003 (Bl. 37ff. GA) und auf das Gutachten vom
30.06.2003 (Bl. 64ff. GA) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Denn alle geltend gemachten Ansprüche des Klägers, d.h.
sowohl der Schadensersatzanspruch bzgl. des Netzteils aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 3,
281 Abs. 2, 440 BGB, als auch der Mangelfolgeschaden am Computer nach §§ 437 Nr.
3, 280 Abs. 1 BGB setzen voraus, dass der Beklagte dem Kläger ein fehlerhaftes
Netzteil geliefert hat.
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Nach der Beweisaufnahme steht nicht fest, daß das vom Beklagten gelieferte Netzteil
mangelhaft war. Sowohl ein Defekt des Netzteils, eine falsche Einstellung der
Eingangsspannung über das Netzteil, aber auch der falsche Einbau des
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Speicherbausteins auf der Hauptplatine könnten zu dem Schaden am Computer geführt
haben. Dieses sog. non liquet geht zu Lasten des Klägers, der aus dieser für ihn
günstigen Tatsache seine Ansprüche ableitet.
Das vom Gericht eingeholte Gutachten führt nicht zur Überzeugung des Gerichts, dass
das Netzteil defekt war. Der Gutachter geht insbesondere auf die behaupteten
Fehlerquellen und deren Auswirkungen auf die einzelnen Komponenten des Computers
ein, da ihm der beschädigte Rechner selbst nicht vorlag. Der Sachverständige
Schneider stellt fest, daß für den am Computer entstandenen Schaden, sowohl die
Behauptung des Klägers - das defekte Netzteil hat den Computer zerstört -, als auch die
Behauptung des Beklagten - der falsch eingebaute Speicherbaustein führte zu einem
Kurzschluß der alle Komponenten am Computer beschädigte, einschließlich das
Netzteil - zutreffen könnten. Darüber hinaus gibt er in seinem Gutachten an, daß noch
eine weitere Möglichkeit für den am Computer entstandenen Schaden verantwortlich
sein könnte. Ein häufiger Fehler beim Einbau des Netzteils sei die fehlerhafte
Spezifizierung der Eingangsspannung über das Netzteil. Zusammenfassend stellt der
Sachverständige Schneider überzeugend fest, daß ohne den beschädigten Computer
die genaue Ausgangsursache für den am Computer entstandenen Schaden nicht
ermittelt werden kann.
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Auch durch die Aussagen der Zeugen Schmitz und Sommer kann die Beweisfrage nicht
weiter geklärt werden. Sie sind insoweit unergiebig. Beide können bestätigen, daß der
Computer zwischenzeitlich funktionstüchtig war. Sie waren jedoch weder beim
Schadensereignis noch beim Einbau des Netzteils oder des Speicherbausteins
zugegen.
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Der Zeuge Heusinger war zwar beim Zusammenbau des Computers behilflich. Auch er
kann bestätigen, daß der Computer zwischenzeitlich funktionstüchtig war.
Darüberhinaus sagt er aus, daß er zusammen mit dem Kläger die erste Positionierung
des Speicherbausteins auf der Hauptplatine veränderte. Es ist also durchaus möglich,
daß der Speicherbaustein vom Kläger falsch eingebaut worden war. Allerdings kann er
nichts dazu berichten, ob der Kläger den Speicherbaustein vor Einbau des neuen
Netzteils erneut versetzt hat. Auch war der Zeuge bei Schadenseintritt nicht zugegen.
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Schließlich kann der Beweis über die Mangelhaftigkeit des Netzteils auch nicht durch
den Zeugen Reinhold erbracht werden. Dieser bestätigt die Aussage des Beklagten,
daß der Speicherbaustein falsch auf der Hauptplatine angebracht worden war. Der
Zeuge selbst war mit der Untersuchung des Computers des Klägers betraut. Auch
bestätigt der Zeuge, daß das ihm zugesandte Netzteil durchgebrannt war. Er kann
jedoch auch keinen Aufschluß darüber geben, ob das Netzteil defekt war, oder ob der
falsche Einbau des Speicherbausteins zum Durchbrennen des Netzteils geführt hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 1.318,79 EUR
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