Urteil des AG Seligenstadt vom 08.07.1999

AG Seligenstadt: bruttoeinkommen, vergleich, verkäuferin, erwerbstätigkeit, unterhalt, nettoeinkommen, wiederverheiratung, fahrtkosten, ausbildung, arbeitsstelle

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UF 269/97
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1573 Abs 1 BGB, § 323 Abs
1 ZPO
(Geschiedenenunterhalt: Abänderung einer
Unterhaltsvereinbarung im Falle Einkommenssteigerung
durch Karrieresprung; Einkommenserhöhung bei
Wiederverheiratung durch Berücksichtigung des
Realsplittingvorteils; konkrete Bedarfsdarlegung im Falle
einer den Elementarunterhalt übersteigenden
Unterhaltsforderung; Erwerbseinkommensanrechnung nach
Erwerbstätigenbonusabzug)
Leitsatz
Der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt ist entfallen. Da davon auszugehen ist,
dass die Beklagte als Verkäuferin eine Tätigkeit im sozialversicherungspflichtigen
Bereich finden könnte, wäre sie in der Lage, auf diese Weise ihren
Krankenvorsorgebedarf zu decken; Splitting-Vorteil und Steuerklasse III bei
Wiederverheiratung können nicht kumulativ angesetzt werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Oktober 1997 verkündete Urteil des
Amtsgerichts -- Familiengericht -- Seligenstadt abgeändert:
Der vor dem Amtsgericht Seligenstadt -- 1 F 73/88 -- am 23. 1. 1989
abgeschlossene Vergleich wird zu Ziffer 5 b für die Zeit ab Juli 1997 dahin
abgeändert, daß der Krankenvorsorgeunterhalt entfällt und der Kläger an die
Beklagte jeweils monatlich im voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu zahlen hat:
a) Elementarunterhalt für Juli und August 1997 in Höhe von monatlich 2.304,-- DM
und für die Zeit ab September 1997 in Höhe von monatlich 2.344,-- DM,
b) Altersvorsorgeunterhalt ab Juli 1997 in Höhe von monatlich 70,-- DM.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10, die Beklagte zu 1/10 zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert für das
Berufungsverfahren wird auf 32.278,-- DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens
haben sie vor dem Amtsgericht Seligenstadt am 23. Januar 1989 einen Vergleich
geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte 1.810,50 DM
Elementarunterhalt, 590,55 DM Vorsorgeunterhalt und 404,23 DM
Krankenvorsorgeunterhalt zu zahlen. In einem späteren Rechtsstreit, in dem der
Kläger Abänderung dieses Vergleichs begehrt hatte, haben die Parteien im
Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main -- 1 UF 91/92 --
am 23. 4. 1993 einen Vergleich geschlossen, in dem sie unter anderem vereinbart
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am 23. 4. 1993 einen Vergleich geschlossen, in dem sie unter anderem vereinbart
haben, daß der Kläger ab Mai 1993 wieder die in dem Vergleich vom 23. 1. 1989
vereinbarten Unterhaltsbeträge mit der Maßgabe zahlt, daß sich der
Krankenversicherungsbedarf nach dem tatsächlichen Bedarf richtet. In diesem
Vergleich ist weiter als Grundlage der Vereinbarung festgehalten, daß die Parteien
darüber einig sind, daß die Beklagte nunmehr eine Erwerbsobliegenheit hat und
das von ihr angestrebte Ausbildungsziel eine Erwerbstätigkeit nach den ehelichen
Lebensverhältnissen ist. Bei der damals von der Beklagten absolvierten
Ausbildung handelte es sich um einen Qualifizierungskurs zur kaufmännischen
Büroassistentin, der im Januar 1994 endete.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Abänderung des Vergleichs
dahin, daß er ab Juli 1997 keinen Unterhalt mehr schuldet. Das Amtsgericht hat
die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag
weiter.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet, da sich die für die Bemessung des Unterhalts
maßgebenden Verhältnisse seit Abschluß des Vergleichs vom 23. 4. 1993, durch
den die Unterhaltsregelung aus dem Vergleich vom 23. 1. 1989 bestätigt wurde,
wesentlich geändert haben (§ 323 ZPO). Aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme steht fest, daß die Beklagte in der Lage wäre, eine ihr zumutbare
versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, so daß ein Anspruch auf
Krankenvorsorgeunterhalt nicht mehr besteht. Weiter besteht nur noch ein
geringer Anspruch der Beklagten auf Altersvorsorgeunterhalt, da sie in der
Vergangenheit den ihr zugeflossenen Altersvorsorgeunterhalt zum überwiegenden
Teil zweckwidrig verwendet hat und davon auszugehen ist, daß dies weiterhin
geschehen würde. Diese Veränderungen führen zu einem deutlichen Rückgang
des Gesamtunterhalts, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der
Elementarbedarf der Beklagten inzwischen gestiegen ist, was trotz Anrechnung
fiktiver Erwerbseinkünfte zu einer Erhöhung des Elementarunterhalts führt. Im
einzelnen ergeben sich die neu ausgeurteilten Unterhaltsbeträge aus folgenden
Erwägungen:
Die für die Beurteilung des Bedarfs der Beklagten maßgeblichen ehelichen
Lebensverhältnisse sind geprägt von dem Einkommen des Klägers aus seinem
früheren Arbeitsverhältnis, welches bis Ende 1993 andauerte. Im Vorprozeß war für
das Jahr 1991 ein Bruttoeinkommen des Klägers von 159.110,-- DM festgestellt
worden. Bei dem Vergleich im Scheidungsverfahren waren die Parteien ausweislich
der mitgeteilten Berechnungsgrundlagen von einem Bruttoeinkommen von
127.740,-- DM ausgegangen. Die Gehaltssteigerungen bis 1991 auf 159.110,-- DM
beim alten Arbeitgeber stellen sich als normale Einkommenssteigerungen dar, die
der Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse nach der Scheidung
entspricht. Derartige Einkommenssteigerungen sind als prägend und damit
maßgeblich für die Bemessung des weiteren nachehelichen Unterhalts anzusehen.
Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für die Steigerung des Einkommens des
Klägers nach dem 1. 1. 1994. Der Kläger ist seitdem Verkaufsleiter bei einem
anderen Arbeitgeber. Im Jahr 1997 verdiente er bereits brutto 226.206,-- DM. Dies
ist eine Steigerung um 72 % gegenüber 1991. Demgegenüber stiegen die
durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der männlichen Angestellten im
produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe von 1991 bis
1997 um 19,9 %, ermittelt aus einem Index von 102,6 im Jahr 1997 und 85,6 im
Jahr 1991, bezogen auf die Basis Oktober 1995 gleich 100 (Statistisches Jahrbuch
1998, S. 584). Die wesentlich über den statistischen Mittelwert hinausgehende
Einkommenssteigerung beruht auf einer außergewöhnlichen, zum Zeitpunkt der
Scheidung nicht absehbaren Entwicklung und bleibt daher bei der Bemessung des
Unterhaltsbedarfs der Beklagten außer Betracht (sogenannter Karrieresprung).
Einer normalen Fortentwicklung mit einer Einkommenssteigerung von 1991 bis
1997 von rund 20 % hätte ein Einkommen von 191.000,-- DM brutto im Jahr, das
sind rund 16.000,-- DM im Monat, entsprochen. Nur in dieser Höhe kann ab 1997
das Bruttoeinkommen, das tatsächlich monatlich fast 19.000,-- DM betrug, als
eheprägend angesehen werden. Desweiteren ist die Steuerklasse 3, in die der
Kläger nach seiner Wiederverheiratung eingruppiert ist, bei der Beurteilung der
ehelichen Lebensverhältnisse zugrundezulegen (BGH FamRZ 1980, S. 984).
Korrekturen zugunsten des wiederverheirateten Unterhaltspflichten sind insoweit
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Korrekturen zugunsten des wiederverheirateten Unterhaltspflichten sind insoweit
nach § 1587 Nr. 7 BGB möglich, wenn durch die Zugrundelegung der Steuerklasse
3 die Mittel für die neue Familie in unzumutbarer Weise beschnitten würden. Dies
ist hier jedoch nicht der Fall, da wegen der Begrenzung des Ansatzes des
Einkommens des Klägers nach den ehelichen Lebensverhältnissen ohnehin ein
nicht unbeträchtlicher Einkommensanteil des Klägers in die Unterhaltsbemessung
der Beklagten nicht einfließt. Allerdings ist ein Realsplittingvorteil, der dem Kläger
dadurch zufließt, daß er Unterhaltszahlungen an die Beklagte als Sonderausgaben
steuerlich geltend machen kann, nicht zusätzlich einkommenserhöhend zugrunde
zu legen. Die Berücksichtigung der Steuerklasse 3 aufgrund der neuen
Eheschließung bei der Bedarfsbemessung für den geschiedenen Ehegatten findet
ihre Rechtfertigung darin, daß der Splittingsvorteil den ehelichen
Lebensverhältnissen entspricht. Kommt es zur Trennung, entfällt dieser Vorteil.
Die Schlechterstellung kann durch das begrenzte Realsplitting abgemildert
werden. Trifft durch Wiederverheiratung beides zusammen, wird ein doppelter
Steuervorteil gewährt, nämlich aufgrund zweier verschiedener Ehen. Dieser
Steuervorteil übersteigt die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe. Der
Realsplittingvorteil kann daher nicht zusätzlich zum Splittingvorteil aus der zweiten
Ehe berücksichtigt werden (OLG Frankfurt, 6. Senat für Familiensachen, FamRZ
1995, S. 1423).
Unter Berücksichtigung der Steuerklasse 3 und eines halben Kinderfreibetrags für
die Tochter aus der Ehe der Parteien ergibt sich im Jahr 1997 bei 16.000,-- DM
Bruttoeinkommen ein Nettoeinkommen von 9.664,-- DM. Die Frage, ob der weitere
Freibetrag für das Kind aus der zweiten Ehe dem Kläger entgegengehalten werden
kann, obwohl die Unterhaltslast für dieses Kind den Unterhalt nach den ehelichen
Lebensverhältnissen nicht beeinträchtigt, kann dahingestellt bleiben, da der
Unterschied zwischen einer Berücksichtigung von einem halben und eineinhalb
Kinderfreibeträgen sich nur beim Solidaritätszuschlag, nicht aber bei der
Lohnsteuer auswirkt und mit 19,-- DM monatlich praktisch bedeutungslos ist.
Das Einkommen des Klägers ist zu bereinigen um die Unterhaltszahlungen für die
gemeinsame Tochter der Parteien in Höhe von 750,-- DM in den Monaten Juli und
August 1997 und 650,-- DM für die Zeit ab September 1997. Das bereinigte
Nettoeinkommen beläuft sich damit im Juli und August 1997 auf rund 8.900,-- DM,
ab September 1997 auf rund 9.000,-- DM. Hieraus ergibt sich, unter
Zugrundelegung einer Quote von 40 %, ein Elementarunterhaltsbedarf der
Beklagten von 3.560,-- DM für die ersten zwei Monate und von 3.600,-- DM für die
Zeit ab September 1997.
Eine weitere Fortschreibung des Einkommens des Klägers, welches ohne den
Wechsel des Arbeitsplatzes zu erwarten gewesen wäre, kann unterbleiben, da sie
nicht zu einer Erhöhung des eheangemessenen Bedarfs führen kann. Dieser kann
nicht unbeschränkt nach einer Quote vom verfügbaren Familieneinkommen
bemessen werden. Nur bei kleineren und mittleren Einkommensverhältnissen liegt
es im Rahmen des üblichen und angemessenen, wenn das Einkommen zumindest
zum ganz wesentlichen Teil für den Lebensunterhalt verbraucht wird. Bei
gehobenen Einkommensverhältnissen ist dagegen auf den konkreten
Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten abzustellen, weil davon auszugehen ist,
daß das Einkommen nicht nur dem Lebensunterhalt, sondern teilweise auch der
Vermögensbildung dient (BGH FamRZ 1982, S. 1187). Dem trägt die
Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
dadurch Rechnung, daß sie bis zur Deckung eines fest definierten Bedarfs eine
Geltendmachung von Unterhalt nach Quoten ohne konkrete Darlegung der
ehelichen Lebensverhältnisse zuläßt. Die Darlegungslast des
Unterhaltsberechtigten für die Ausfüllung des Begriffs der angemessenen
Lebensverhältnisse wird insoweit erleichtert. Dies gilt nach der Rechtsprechung der
Familiensenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bis zu einer
Bedarfsdeckung von 3.600,-- DM. Für die Geltendmachung höheren Unterhaltes
bedarf es konkreter Darlegung des Bedarfs. Unter Anwendung dieser Grundsätze
kann ein höherer Bedarf der Beklagten nach den konkreten ehelichen
Lebensverhältnissen als 3.600,-- DM auch für die Jahre 1997 und 1998 nicht
angenommen werden, insbesondere im Hinblick auf den deutlich unter diesem
Betrag liegenden Elementarunterhalt, wie er in den beiden vorausgegangenen
Vergleichen vereinbart worden war.
Den festgestellten Bedarf kann die Beklagte mit eigenen Arbeitseinkünften nicht
decken, teils, weil sie nicht in der Lage ist, eine angemessene Vollzeittätigkeit zu
finden (§ 1573 Abs. 1 BGB), teils, weil auch die Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit
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finden (§ 1573 Abs. 1 BGB), teils, weil auch die Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit
den Unterhaltsbedarf nicht voll abdecken könnten (1573 Abs. 2 BGB).
Grundlage des Vergleichs vom 23. 4. 1997 war, daß die Beklagte sich einer
Ausbildung im kaufmännischen Bereich unterzog und eine dem angestrebten
Ausbildungsziel entsprechende Tätigkeit eine eheangemessene Tätigkeit sein
sollte. Der Senat geht davon aus, daß die Beklagte, könnte sie eine
Vollzeittätigkeit im Bürobereich finden, hieraus etwa ein Einkommen von 3.000,--
DM brutto erzielen könnte. Dies würde bei 38 Wochenstunden einem Stundenlohn
von 18,20 DM entsprechen. Hinzu kämen erfahrungsgemäß Sonderzuwendungen
zu Weihnachten und Urlaubsgeld. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß es
heute in der Regel so ist, daß Arbeitnehmer ihre Arbeitsstelle nicht unmittelbar in
der Nähe ihrer Wohnung haben, so daß Fahrtkosten zu berücksichtigen wären. Der
Senat geht im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) davon aus, daß Fahrtkosten den
Vorteil aus Sonderzuwendungen wieder aufzehren würden, so daß es bei einem
Bruttoeinkommen von 3.000,-- DM im Monatsdurchschnitt verbleibt. Bei
Steuerklasse 1 und 0,5 Kinderfreibeträgen würde dies einem Nettoeinkommen von
rund 1.940,-- DM entsprechen. Dieses wäre zu 80 %, also mit 1.552,-- DM auf den
festgestellten Bedarf anzurechnen, so daß für Juli und August 1997 ein
ungedeckter Bedarf von 2.008,-- DM, für die Zeit ab September 1997 ein
ungedeckter Bedarf von 2.048,-- DM verbliebe. Insoweit steht der Beklagten ein
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach 1573 Abs. 2 BGB zu.
Die Beklagte hat darüber hinaus einen weiteren Unterhaltsanspruch nach 1573
Abs. 1 BGB, da sie bisher nicht in der Lage war, eine angemessene Vollzeittätigkeit
zu finden. Sie hat durch Vorlage von Bewerbungsschreiben und Absageschreiben
nachgewiesen, daß sie sich nach Ende der Ausbildung um über 140 Stellen im
Bürobereich beworben hat. Sie hat ihr Vorbringen weiter dahin konkretisiert, daß
es in wenigen Fällen zu Vorstellungsgesprächen gekommen ist, die jedoch nicht zu
einer Einstellung der Beklagten geführt haben. Angesichts der Vielzahl der
dokumentierten Bewerbungen im kaufmännischen Bereich mußte der Senat zu
der Feststellung kommen, daß die Beklagte trotz hinreichender Bemühungen eine
derartige Arbeitsstelle nicht hat finden können.
Die Beklagte kann sich jedoch nicht darauf berufen, daß für sie nur eine
Erwerbstätigkeit im Bürobereich in Frage käme. Zumutbar wäre ihr im Hinblick auf
ihre Vorbildung und die ehelichen Lebensverhältnisse auch eine Tätigkeit als
Verkäuferin, wie sie sie schon früher ausgeübt hat. Zwar war Grundlage des
Vergleichs vom 23. 4. 1993, daß der Beklagten eine Tätigkeit im Bürobereich
ermöglicht werden sollte. Ihr ist deshalb auch nach Ende der Umschulung eine
längere Übergangsphase zuzubilligen, in der sie sich ausschließlich um Tätigkeiten
im Bürobereich bemühen mußte. Der Senat sieht daher keine
Obliegenheitsverletzung auf Seiten der Beklagten darin, daß sie sich nicht sofort
nach der Umschulung um eine Stelle außerhalb des Bürobereichs bemüht hat.
Nachdem über mehrere Jahre hinweg ihre Bemühungen erfolglos geblieben waren,
war die Beklagten jedoch gehalten, ihre Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit
auszuüben. Dies war jedenfalls schon zu Beginn des streitgegenständlichen
Zeitraums, also Mitte 1997 der Fall. Zwar ist bei gehobenen Verhältnissen
während der Ehe nicht unbedingt jede Verkäuferinnentätigkeit, etwa in einem Billig-
Supermarkt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1991, S.
416) zumutbar. Zumutbar ist für die Beklagte jedoch eine Verkäuferinnentätigkeit
in einem Geschäft mit "besserer Atmosphäre". Mangels jeglicher Bemühungen der
Beklagten um eine Erwerbstätigkeit in diesem Bereich, vermag der Senat nicht
festzustellen, daß sie bei entsprechenden Anstrengungen nicht in der Lage
gewesen wäre, eine ihr angemessene Tätigkeit als Verkäuferin zu finden.
Allerdings geht der Senat aufgrund des nachvollziehbaren und überzeugenden
Gutachtens des Sachverständigen Dr. Z. davon aus, daß die Beklagte in einem
Beruf, in dem sie überwiegend stehen muß, nicht ganztags arbeiten könnte.
Wegen Beeinträchtigungen am Skelettsystem (Lendenwirbelsäule,
Brustwirbelsäule), wegen Varicosis in beiden Beinen sowie wegen eines
Beckenbodensenkungsprozesses bestehen insoweit gewisse Einschränkungen.
Nach der Einschätzung des Sachverständigen ist die Beklagte jedoch in der Lage
zumindest halbtags zu arbeiten. Unter Berücksichtigung aller Umstände teilt der
Senat die Einschätzung des Sachverständigen, daß eine Erwerbstätigkeit von etwa
3/4 der normalen Arbeitszeit der Beklagten im Verkäuferinnenberuf möglich sein
müßte. Der Sachverständige hat dabei auch Beeinträchtigungen der Beklagten im
psychischen Bereich (depressive Stimmungslage) berücksichtigt. Er hat hierzu
nachvollziehbar ausgeführt, daß diese Beeinträchtigungen stärkeres Gewicht
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nachvollziehbar ausgeführt, daß diese Beeinträchtigungen stärkeres Gewicht
erhalten, wenn der Beklagten etwas Neues zugemutet wird, jedoch geringeres
Gewicht, wenn sie, wie früher, in dem ihr vertrauten Beruf als Verkäuferin arbeiten
würde.
Der Senat schätzt das als Verkäuferin bei einer Teilzeittätigkeit von etwa 75 %
erzielbaren Einkommen auf brutto 2.200,-- DM. Das entspricht hochgerechnet auf
eine Vollzeittätigkeit einem Einkommen von 2.933,-- DM. Der Ansatz eines
geringeren Einkommens gegenüber einem Büroberuf ist wegen der
unterschiedlichen Bezahlung sachgerecht. Ein solches Bruttoeinkommen
entspricht bei 38 Wochenstunden und rund 4,34 Wochen im Monat einem
Stundenlohn von 17,78 DM. Auch hier gilt, daß im Wege der Schätzung
hinzutretende Sonderzuwendungen als durch voraussichtlich anfallende
Fahrtkosten aufgezehrt angesehen werden müssen. Bei einem Bruttoeinkommen
von 2.200,-- DM ergibt sich bei Steuerklasse 1 und 0,5 Kinderfreibeträgen ein
Nettoeinkommen von rund 1.570,-- DM.
Dieses erzielbare Einkommen ist auf den zuvor festgestellten Unterhaltsbedarf zu
80 %, das sind 1.256,-- DM anzurechnen, so daß für Juli und August 1997 ein
Unterhaltsanspruch von monatlich 2.304,-- DM, für die Zeit ab September 1997
ein solcher von 2.344,-- DM verbleibt. Gegenüber den zuvor errechneten, auf 1573
Abs. 2 BGB beruhenden Unterhaltsansprüchen von 2.008 bzw. 2.048,-- DM ergibt
sich somit ein weiterer Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 296,-- DM, der
darauf beruht, daß die Beklagte nur eine Teilzeitbeschäftigung finden könnte (1573
Abs. 1 BGB).
Dieser Anspruch beruht dagegen nicht auf § 1572 BGB (Unterhalt wegen
Krankheit). Denn die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hindern
die Beklagte nicht generell daran, eine angemessen Vollzeittätigkeit auszuüben.
Zu einer Vollzeittätigkeit im Bürobereich wäre sie in der Lage. Tatsächlich hat sie
sich in der Vergangenheit intensiv um eine Vollzeittätigkeit im Bürobereich
bemüht. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß diese Bemühungen ernst
gemeint waren und die Klägerin ihre Leistungsfähigkeit in einem Büroberuf
zutreffend so einschätzt, daß sie dort vollschichtig tätig sein könnte.
Der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt ist entfallen. Da davon auszugehen
ist, daß die Beklagte als Verkäuferin eine Tätigkeit im
sozialversicherungspflichtigen Bereich finden könnte, wäre sie in der Lage, auf
diese Weise ihren Krankenvorsorgebedarf zu decken.
Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt besteht nur noch in Höhe von 70,-- DM.
In dieser Höhe zahlt die Beklagte fortlaufend Beiträge in eine Lebensversicherung
ein. Soweit sie in der Vergangenheit darüber hinaus Altersvorsorgeunterhalt
vereinbarungsgemäß erhalten hat, hat sie diesen nicht für die Altersversorgung,
sondern zur Bestreitung ihres allgemeinen Lebensunterhalts verwendet. Es ist
nicht ersichtlich, daß sich hieran künftig etwas ändern würde. Damit aber erweist
sich das Verlangen der Klägerin auf Fortzahlung des titulierten Vorsorgeunterhalts
als treuwidrig (BGH FamRZ 1987, S. 684, 688).
Soweit die Beklagte bisher den Vorsorgeunterhalt zweckentsprechend verwendet
hat, also in Höhe von monatlich 70,-- DM, ist dieser Betrag weiter zu zahlen, da bei
dem noch bestehenden Anspruch auf Elementarunterhalt jedenfalls noch ein
Vorsorgeunterhaltsanspruch in Höhe von 70,-- DM besteht.
Obwohl nur der Kläger Abänderung des Vergleichs begehrt, konnte der
Elementarunterhalt als Teil des einheitlichen Unterhaltsanspruchs erhöht werden,
da dies nicht zu einer Erhöhung des gesamten Unterhaltsanspruchs führt. Das
Gericht ist bei der Verteilung des Unterhalts auf Elementarunterhalt,
Altersvorsorgeunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt nicht an die gestellten
Anträge gebunden und kann eine anderweitige Verteilung vornehmen p>(BGH
FamRZ 1985, S. 912, 915).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Sache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe
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Bundesgerichtshofs oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe
des Bundes abweicht (§§ 546 Abs.1 Nr. 2, 621 d ZPO).
Die Wertfestsetzung folgt aus § 17 GKG und entspricht dem Jahresbetrag des im
Berufungsrechtszug im Streit befindlichen Unterhaltsanspruchs.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.