Urteil des AG Schöneberg vom 02.04.2017

AG Schöneberg: sammlung, quelle, link, mangelhaftigkeit

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Gericht:
AG Schöneberg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 C 507/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 535 BGB, §§ 535ff BGB, § 566
Abs 3 BGB, § 631 BGB
Werklohnanspruch eines Ableseunternehmens für
Heizverbrauchserfassungsgeräte: Mangelhaftigkeit einer
Heizkostenabrechnung bei verfrühter Ablesung der
Heizkörperuhren in Mietwohnungen
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Werklohnanspruch nicht zu, denn die
Abrechnungen waren mangelhaft. Die Beklagten erheben zu Recht die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages. Zum einen beruhen die Abrechnungen auf verfrüht vorgenommenen
Ablesewerten. Die Beklagten hatten die Klägerin vor der Ablesung darüber informiert,
dass sie mit einer Ablesung im November nicht einverstanden sind. Die Abweichung
zwischen Ablese- und Abrechnungszeitpunkt ist vorliegend nicht geringfügig, da der
Zeitraum innerhalb der Heizperiode gelegen war. Auch die von der Klägerin angewandte
Methode entspricht nicht den Anforderungen der Heizkostenverordnung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 und 713 ZPO.
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