Urteil des AG Schöneberg vom 14.03.2017
AG Schöneberg: wohnung, bad, zustand, kindergarten, fassade, treppe, mietvertrag, dach, form, gebäude
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Gericht:
AG Schöneberg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 C 388/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 558 BGB
Mieterhöhung bei der Wohnraummiete: Wohnwertmerkmale
einer Hochparterrewohnung; Wandfliesen in der Küche, Fehlen
eines Waschmaschinenanschlusses und unzureichende
Steckdosen, Abstellnische, ungepflegte Müllstandsfläche und
Nähe zu Kindergarten und Schulhort
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin, die Klägerin ist Vermieterin einer Wohnung im Hause L.weg, B.,
mit einer Fläche von 64,91 m². Die Wohnung verfügt über Sammelheizung, Bad und WC.
Das Haus wurde im Jahr 1956 bezugsfertig. Die Wohnung verfügt über einen mehr als 4
m² großen und geräumigen Balkon. Die Be- und Entwässerungsleitungen der Wohnung
liegen vollständig auf Putz. Das Bad der Wohnung weist eine frei stehende Wanne ohne
Verblendung auf. In Bad und Küche ist vermieterseitig kein Abwasseranschluss für eine
Waschmaschine vorhanden. Im Bad befindet sich keine Steckdose, sondern lediglich ein
Anschluss für eine Wandlampe. Das Wohnzimmer weist eine Steckdose und einen
Lampenanschluss für die Deckenlampe auf. Im Objekt befinden sich Rolläden. Das Haus
verfügt über keine moderne Gegensprechanlage.
Mit am 24.04.2007 zugestellten Mieterhöhungsverlangen begehrte die Klägerin unter
Verweis auf die Werte des Berliner Mietspiegels 2005 von der Beklagten die Zustimmung
zur Erhöhung der Nettokaltmiete von 247,66 Euro um 49,53 Euro auf 297,19 Euro ab
dem 01.07.2007. Wegen der Einzelheiten wird auf das der Klageschrift beigefügte
Mieterhöhungsverlangen vom 23.04.2007 Bezug genommen. Die Beklagte stimmte
einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf 281,71 Euro zu. Soweit nicht zugestimmt wurde,
verfolgt die Klägerin ihr Zustimmungsverlangen mit der Klage weiter.
Die Klägerin behauptet, die streitgegenständliche Wohnung liege im Hochparterre. Zum
Erreichen der Treppe müsse ein Höhenniveau von einer halben Treppe zurückgelegt
werden. Die Fenster befänden sich erst in einer Höhe von ca. 2 m. Die Wohnung verfüge
über einen Abstellraum und in der Küche über Wandfliesen im Arbeitsbereich. Es sei eine
komplette Einbauküche mit Ober- und Unterschränken gestellt worden. Eine
Waschmaschine sei stellbar. Die Wohnräume seien überwiegend gut belichtet und
besonnt, da die straßenseitigen Räume über Südwestlage verfügen und sich vor der
Fensterfront eine weite Freifläche erstreckt. Lediglich die rückwärtige Gebäudefront, in
der die Nebenräume und das halbe Zimmer liegen, weise nach Nordosten. Das Objekt
würde mit Kabelfernsehen versorgt. Es bestünde ein Wartungs- und
Kabelbestellungsvertrag mit der RKS Berlin. Ein überdurchschnittlicher
Instandhaltungszustand des Gebäudes sei gegeben. Die Dacheindeckung des Hauses
und die Fassaden seien im Jahr 2002 komplett überholt worden. Das Haus verfüge über
massives 38er Mauerwerk, entspräche den bei Errichtung gültigen DIN-Normen und
gewährleiste eine ausreichende Wärmedämmung. Die Heizungsanlage stamme aus
dem Jahr 1989/1990, die im Jahr 2004 erneuert worden sei. Die Müllstandsfläche des
Hauses würde von dem Hauswart und einem Mitarbeiter der Hausverwaltung einmal
wöchentlich kontrolliert und vom Hauswart gefegt. Die Müllgefäße würden dienstags und
freitags geleert. Nur in Ausnahmefällen seien Mülltüten neben den Müllgefäßen
festgestellt worden. Die Türen der Deponiebehälter auf der Müllstandsfläche seien
grundsätzlich verschlossen. Bei dem L.weg handele es sich um eine besonders ruhige,
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grundsätzlich verschlossen. Bei dem L.weg handele es sich um eine besonders ruhige,
einspurige Straße, in der ausschließlich Anliegerverkehr herrsche. Der Straßenlärm der
K.-W.-Straße würde abgeschirmt, da die K.-W.-Straße über die gesamte Strecke des
parallel verlaufenden L.weges geschlossen bebaut sei. Relevante Beeinträchtigungen
durch den Kindergarten seien wegen der Entfernung von mindestens 25 m nicht
denkbar. Die Klägerin meint, hinsichtlich der Elektroinstallation genüge es, wenn diese
den bauzeittypischen Ausstattungszustand wiedergäbe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die von ihr
innegehaltene Wohnung im Hause L.weg, B. von monatlich 281,71 Euro um 15,48 Euro
auf 297,19 Euro mit Wirkung ab dem 01.07.2007 zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, von Seiten des Vermieters seien im Bad nur ein kleines
Handwaschbecken eingebracht und die Wände im Bad nicht überwiegend gefliest
worden. Den jetzigen Zustand habe sie auf ihre Kosten geschaffen. Den in der Küche
heute vorhandenen Fliesenspiegel habe sie selbst eingebracht. Seinerzeit seien
sämtliche Küche nur mit Wandfliesen im Bereich des Dreiplattenherdes ausgestattet
gewesen bei einer Größe des Fliesenspiegels von 70 cm x 50 cm. Als Küchenmöbel sei
lediglich eine Spüle und vermieterseitig ein 1 m breites und 50 cm tiefes tischähnliches
Vehikel eingebracht worden. In der Wohnung gäbe es lediglich eine Abstellnische, die
nicht durch eine Tür abschließbar sei und nur eine Gardinenleiste aufweise. Es bestünden
weder ein Breitbandkabelanschluss noch eine Gemeinschafts-Satelliten-
Antennenanlage. Die Elektroinstallation sei unzureichend. Die Kabel seien brüchig.
Regelmäßig komme es zu Überlastungen der Stromkreise. Nach der derzeitigen
Elektroinstallation sei lediglich ein Durchlauferhitzer mit 15 kW erlaubt, der nicht in der
Lage sei, eine gleichmäßige Wassertemperatur zu gewährleisten. Die Beklagte
behauptet weiter, die Wärmedämmung sei unzureichend, das die Wände des Hauses
dünn seien und nur eine Steinlage in Form von 24 cm starken Hohlblocksteinen
aufwiesen, die keine wärmedämmende Funktion hätte. Die Heizungsanlage stamme aus
der Zeit vor 1984. Der Putz sei nur 2,5 cm stark und alt und rissig. Bei den Arbeiten im
Jahr 2002 seien lediglich Löcher im Dach verschlossen und die Fassade angestrichen
worden. Das Wohnumfeld sei durch offene und ungepflegte Müllstandsflächen geprägt,
wobei an den Mülltonnen ständig Mülltüten ständen. Dieser Zustand stelle sich praktisch
täglich dar. Der Lärm von der etwa 40 m entfernten K.-W.-Straße sei in der Wohnung
ungehemmt hörbar. Von dem gegenüber der streitgegenständlichen Wohnung
befindlichen Kindergarten und Schulhort gingen wochentags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr
erhebliche Geräusche aus. Die Kinder würden von den Eltern mit Fahrzeugen gebracht
und wieder abgeholt. Ferner sei ein Abzug wegen einer Erdgeschosslage der Wohnung
vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I) Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 558 BGB kein Anspruch auf
Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete um weitere 15,48 Euro auf 297,19 Euro
ab dem 01.07.2007 zu. Die Klägerin hat zwar ein Mieterhöhungsverlangen übersandt,
das den Anforderungen nach § 558a BGB entspricht. Die ortsübliche Vergleichsmiete für
die Wohnung der Beklagten beträgt aber nettokalt 4,23 Euro/m², mithin 274,57 Euro und
liegt damit unter der derzeitigen Netto-Kaltmiete.
Diesen Wert weist der auf die streitgegenständliche Wohnung anwendbare Berliner
Mietspiegel 2007 für die Wohnung der Beklagten aus. Da es sich bei dem Berliner
Mietspiegel 2007 um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB handelt,
wird vermutet, dass die in ihm bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete
wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Die Parteien haben diese Vermutung nicht widerlegt.
Die Wohnung des Beklagten ist in das Feld H6 des Berliner Mietspiegels 2007
einzuordnen. Dieses weist eine Mietzinsspanne von 4,09 Euro/m² bis 5,49 Euro/m² bei
einem Mittelwert von 4,78 Euro/m² auf. Innerhalb dieser Spanne ist die ortsübliche
Vergleichsmiete bei 4,23 Euro/m² einzuordnen, da nach der Orientierungshilfe zur
Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels vier Merkmalsgruppen negativ zu werten
sind.
1) Zwar ist ein Abzug für eine Lage im Erdgeschoss nach dem Berliner Mietspiegel nicht
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1) Zwar ist ein Abzug für eine Lage im Erdgeschoss nach dem Berliner Mietspiegel nicht
vorzunehmen. Ein solcher ist nur gerechtfertigt, wenn die Wohnung tatsächlich
ebenerdig gelegen ist und für Außenstehende sehr gut einsehbar ist, so dass eine
höhere Einbruchsgefahr besteht (vgl. LG Berlin, Urteil vom 17.03.2003, 61 S 345/02, GE
2003, S. 744). Diese Umstände treffen auf die streitgegenständliche Wohnung nicht zu.
Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass die Wohnung über eine halbe Treppe
erreichbar ist, die Fenster in einer Höhe von 2 m liegen und somit eine Lage im
Hochparterre gegeben ist. Der Mietvertrag weist als Lage der Wohnung "1. Etage rechts"
aus. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten, so dass er gemäß §
138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
2) Die Merkmalsgruppe 1 (Bad/WC) ist negativ zu werten, da sich im Bad nur eine frei
stehende Wanne ohne Verblendung befindet. Ob weitere Negativ-Merkmale gegeben
sind, kann dahinstehen.
3) Die Merkmalsgruppe 2 (Küche) ist neutral zu werten. Die Klägerin hat nicht
hinreichend dargelegt, weshalb die Wohnung bei Einzug über Wandfliesen im
Arbeitsbereich sowie über eine komplette Einbauküche verfügt haben soll. Derartiges ist
dem Mietvertrag nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat ihren Vortrag, die Küche sei mit
einer kompletten Einbauküche aus Ober- und Unterschränken vermietet worden, nicht
näher konkretisiert. Hierfür genügt das Vorhandensein von Herd, Spüle und einem
größeren Unterschrank nicht. Die Klägerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, wann
und wie vermieterseitig in der Küche Wandfliesen im Arbeitsbereich geschaffen worden
wären. Der nach dem Beklagtenvortrag bei Anmietung vorhandene Fliesenspiegel über
dem Herd wirkt nicht wohnwerterhöhend. Das Merkmal "Wandfliesen im Arbeitsbereich"
ist nur dann als gegeben anzusehen, wenn der gesamte Arbeitsbereich der Küche,
einschließlich Herd und Spüle mit einem Fliesenspiegel versehen ist (vgl. LG Berlin, Urteil
vom 12.07.2007, 67 S 481/06, GE 2007, S. 1255 ff.). Unter dem "Arbeitsbereich" einer
Küche sind alle Flächen zu verstehen, an denen die in der Küche anfallenden Arbeiten
überwiegend verrichtet werden. Dazu gehören wenigstens der Herd und die Spüle. Ob
dazu weitere Flächen zählen, kann dahinstehen, da zu einem vermieterseits über der
Spüle angebrachten Fliesenspiegel nicht näher vorgetragen wurde. Unzweifelhaft ist ein
Fliesenspiegel gerade über einer Spüle von erheblichem Vorteil, da eine Verfliesung -
anders als etwa eine angebrachte Tapete - vor Schäden durch Wassereinwirkung
schützt. Die Orientierungshilfe des Mietspiegels zur Spanneneinordnung enthält auch
keinen Vorbehalt dahingehend, dass ein Fliesenspiegel über einem bestimmten Teil des
Arbeitsbereiches genügen würde.
4) Die Merkmalsgruppe 3 (Wohnung) ist negativ zu werten, da insoweit die
wohnwertmindernden Merkmale überwiegen. Unstreitig befindet sich in der Wohnung die
Be- und Entwässerung auf Putz.
a) Eine Waschmaschine ist weder in Küche noch im Bad anschließbar. Die Klägerin hat
nicht vorgetragen, wo im Bad oder in der Küche eine Waschmaschine hingestellt und
angeschlossen werden könne. Ein gesonderter Abfluss für eine Waschmaschine ist
unstreitig nicht vorhanden. Dies gehört aber heute zu einer üblichen Ausstattung für
einen Waschmaschinenanschluss, wie er in der Orientierungshilfe vorausgesetzt wird. Die
Mieterin muss sich nicht darauf verweisen lassen, sie könne das Waschwasser über die
Badewanne oder das Waschbecken im Bad ablaufen lassen. Im Übrigen ist die
Waschmaschine im Bad schon deshalb nicht anschließbar, da es an der hierfür
erforderlichen Steckdose fehlt.
b) Ferner ist die Elektroinstallation unzureichend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass
das Bad der Wohnung über keine Steckdose, sondern nur über einen Wandauslass
verfügt und sich im Wohnzimmer nur eine Steckdose neben dem Wandauslass befindet.
Dies entspricht nicht den heutigen Erwartungen eines Mieters an die Elektroinstallation
einer Wohnung. Das Wohnzimmer stellt in der Regel den Mittelpunkt einer Wohnung dar.
Üblicherweise werden dort zahlreiche elektrische Geräte, etwa Stereoanlagen,
Fernsehgerät, mehrere Lampen etc. betrieben. Dementsprechend ist es üblich, - je nach
Größe des Wohnzimmers - zwei oder mehr Steckdosen an verschiedenen Orten zu
installieren, um dem Mieter Gestaltungsfreiheit bei der Einrichtung des Raumes zu
gewähren. Auch im Bad ist heutzutage die Benutzung elektrischer Geräte üblich, etwa
eines Fönes, eines elektrischen Rasierapparates, einer elektrischen Zahnbürste usw.. Ein
Mieter kann daher - auch bei einem nur kleinen Bad - das Vorhandensein wenigstens
einer Steckdose neben einem vorhandenen Wandauslass erwarten (vgl. LG Berlin GE
2007, S. 1255). Zwar kann der Mieter vorliegend eine Steckdose dadurch schaffen,
indem er einen Spiegelschrank mit integrierter Steckdose mit den elektrischen
Leitungen des Wandauslasses verbindet. Dies erfordert aber zusätzliche Investitionen
des Mieters. Nach Kenntnis des Gerichts wird in Bädern neben einem Wandauslass für
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des Mieters. Nach Kenntnis des Gerichts wird in Bädern neben einem Wandauslass für
Elektroleitungen heute standardmäßig wenigstens eine Steckdose montiert. Entgegen
der Ansicht der Klägerin kommt es bei der Beurteilung, ob eine unzureichend
Elektroinstallation vorliegt, auf den heutigen Standard an und nicht darauf, welcher
Standard bei Abschluss des Mietvertrages üblich war. Die Auffassung der Klägerin findet
im Mietspiegel keinen Niederschlag. Im Mietspiegel 2007 sind vielmehr Merkmale - wie
die Lage von Be- und Entwässerungsleitungen auf Putz – die in den 50er Jahren durchaus
üblich waren, als wohnwertmindernd angeführt. Außerdem ist es durchaus billig, wenn
ein Vermieter von Altbauwohnungen, der die Elektroinstallation auf neuzeitlichen Stand
nachrüsten lässt, einen Ausgleich in der Form erhält, dass durch die Nachrüstung ein
wohnwertminderndes Merkmal entfällt. Da die Elektroinstallation bereits aufgrund der
Gegebenheiten in Bad und Wohnzimmer unzureichend ist, kann es für die Entscheidung
dahinstehen, ob auch die anderen insoweit aufgestellten Behauptungen der Beklagten
zutreffen.
c) Den drei wohnwertmindernden Merkmalen im Bereich der Merkmalsgruppe 3
(Wohnung) stehen allenfalls zwei wohnwerterhöhende Merkmale entgegen, und zwar das
Vorhandensein eines großen Balkons und die behauptete überwiegend gute Belichtung
und Besonnung der Räume.
d) Das Vorhandensein von Rolläden ist nicht wohnwerterhöhend zu werten. Nach der
Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2007 stellen nur Rolläden im Erdgeschoss
wohnwerterhöhende Merkmale dar. Die vorliegende Wohnung befindet sich jedoch im
Hochparterre. Eine Wohnung im Hochparterre ist - wie bereits dargelegt wurde - nicht
mit einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung vergleichbar. Eine Hochparterre-Wohnung
ist insbesondere nicht mit einem solchen Einbruchsrisiko und der Möglichkeit der
ungehinderten Einsicht behaftet, wie dies bei einer Erdgeschosswohnung der Fall ist.
Rolläden im Hochparterre bieten keinen erheblich höheren Schutz als etwa Rolläden im
1. Obergeschoss. Da sich das wohnwerterhöhende Merkmal "Rolläden im Erdgeschoss"
auf die Merkmalsgruppe 3, "Wohnung", bezieht, kommt es allein darauf an, ob dieses
Merkmal in der jeweiligen Wohnung gegeben ist und nicht darauf, ob das betreffende
Gebäude im Erdgeschoss Rolläden aufweist.
e) Ferner kann nicht festgestellt werden, dass sich in der Wohnung ein Abstellraum
befindet, der wohnwerterhöhend zu berücksichtigen wäre. Im Mietvertrag ist zwar
aufgeführt, dass die Wohnung über einen Abstellraum verfügt. Die Beklagte hat aber
hinreichend dargelegt, dass es sich dabei nur um eine Abstellnische handelt, die
vermieterseits nicht vom Flur abgetrennt ist. Ein Abstellraum im Sinne der
Orientierungshilfe muss aber wenigstens die allgemein an einen "Raum" zu stellenden
Anforderungen erfüllen, nämlich die Möglichkeit, ihn von der übrigen Wohnung
abzutrennen, wobei eine Abtrennung durch Türen allgemein üblich ist. Eine nicht
verschließbare Abstellnische erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. AG Schöneberg,
Urteil vom 03.02.2005, 8 C 101/04, GE 2005, S. 311). Das Stellen einer Gardinenstange
ist nicht ausreichend. Da die Abstellnische unverschlossen ist, kann sie auch nicht einem
vermieterseits gestellten Einbauschrank gleichgesetzt werden, der wohnwerterhöhend
wirkt.
5) Die Merkmalsgruppe 4 (Gebäude) ist negativ zu werten, da das Haus unstreitig über
keine moderne Gegensprechanlage verfügt. Wohnwerterhöhende Merkmale sind nicht
hinreichend dargelegt worden. Soweit die Klägerin behauptet, im Jahr 2002 seien
Dacheindeckung und Fassade komplett überholt worden, ist dies von der Beklagte
substantiiert dahingehend bestritten worden, dass damals nur einzelne Löcher im Dach
verschlossen wurden und die Fassade angestrichen wurde. Die Klägerin trägt zum
Umfang der Arbeiten im Jahr 2002 nicht näher vor. Unterlagen und Rechnungen zu den
Arbeiten wurden nicht eingereicht. Die Beklagten haben vielmehr Fotografien des
streitgegenständlichen Gebäudes vorgelegt, auf denen an einzelnen Stellen kleine
Abplatzungen am Putz zu erkennen sind. Von einem über dem Durchschnitt liegenden
Instandhaltungszustand des Gebäudes kann dann aber nicht ausgegangen werden.
6) Die Merkmalsgruppe 5 (Wohnumfeld) ist negativ zu werten.
a) Im Umfeld der Wohnung befindet sich eine ungepflegte und offene Müllstandsfläche.
Die Ungepflegtheit der Müllstandsfläche hat die Beklagte durch Vorlage von
eindrucksvollen Fotografien hinreichend dargelegt. Fotografien mit außerhalb der
Deponiebehälter befindlichen Tonnen und neben den Tonnen gelagerter Müllsäcke und
sonstiger Abfälle hat die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung vom 02.11.2007
eingereicht. Jene Fotografien stellen ersichtlich die Situation zu fünf verschiedenen
Zeitpunkten dar. Mit Schriftsatz vom 09.01.2008 hat die Beklagte drei weitere
Fotografien von außerhalb der Deponiebehälter befindlicher Müllsäcke und Unrates
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Fotografien von außerhalb der Deponiebehälter befindlicher Müllsäcke und Unrates
eingereicht, die den Zustand am 10.12.2007, 11.12.2007 und 13.12.2007
wiederspiegeln. Wenn aber innerhalb eines Zeitraumes von drei bis vier Tagen ständig
nicht unerhebliche Mengen von Müll verschiedener Arten außerhalb Müllbehälter lagern,
spricht ein Beweis ersten Anscheins dafür, dass eine Ablagerung von Müll außerhalb der
Behälter auch ansonsten überwiegend erfolgt. Das Bestreiten der Klägerin ist insofern
unzureichend. Da nach ihrem Vortrag die Müllstandsflächen regelmäßig kontrolliert
werden sollen, wäre es ihr zumutbar, sich zu den auf den Fotografien abgebildeten
Zuständen konkret zu äußern, insbesondere mitzuteilen, ob ihre Mitarbeiter bei der
Kontrolle der Müllstandsflächen mit solchen Zuständen konfrontiert wurden. Der
dargelegten allgemeinen Ungepflegtheit der Müllstandsfläche steht auch nicht
Behauptung entgegen, die Müllstandsfläche würde einmal wöchentlich gefegt, da nicht
vorgetragen, wie lange der angeblich geschaffene ordnungsgemäße Zustand anhält. Für
das Vorliegen eines wohnwertmindernden Merkmales ist es auch unerheblich, ob dem
Vermieter daran ein Verschulden trifft. Entscheidend ist allein die Beeinträchtigung der
Wohnqualität für den jeweiligen Mieter. Die Müllstandsfläche stellt sich ausweislich der
Fotografien als offen dar. Zwar befinden sich auf der Müllstandsfläche auch
Deponiebehälter, in die Mülltonnen vermutlich eingeschlossen werden. Daneben steht
jedoch ein gelber Müllbehälter mit den Aufschriften "Leichtverpackungen" und "Der
Grüne Punkt", der offensichtlich nicht verschlossen ist. Auch die neben den Tonnen
befindlichen Müllsäcke und der sonstige Unrat sind nicht von dem übrigen Umfeld
abgeschlossen.
b) Wohnwerterhöhende Merkmale im Bereich der Merkmalgruppe 5 liegen nicht vor. Die
Lage der Wohnung an einer besonders ruhigen Straße ist nicht ausreichend dargelegt
worden. Unstreitig befinden sich unweit von der streitgegenständlichen Wohnung ein
Kindergarten und ein Schulhort, wobei die Kinder - wie die Beklagte hinreichend vorträgt -
regelmäßig von ihren Eltern mit Fahrzeugen gebracht und geholt werden. Dann herrscht
auf dem L.weg aber nicht lediglich Anwohnerverkehr, sondern aufgrund der vorhandenen
Kindertagesstätte jedenfalls wochentags erhöhter Verkehr. Weshalb die Straße dennoch
besonders ruhig sein soll, ist nicht plausibel vorgetragen worden.
7) Unter Berücksichtigung der vier negativ zu wertenden Merkmalsgruppen war die
Wohnung der Beklagten innerhalb der Spanne bei 4,23 Euro/m² einzuordnen.
II) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III) Der Klägerin musste auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 04.02.2008 eine weitere
Erklärungsfrist nach § 283 ZPO nicht gewährt werden. Der Schriftsatz enthielt keinen
neuen entscheidungserheblichen Vortrag. Zu der Ungepflegtheit der Müllstandsflächen
hatte die Beklagte bereits zuvor ausreichend vorgetragen.
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