Urteil des AG Schöneberg vom 04.03.2008

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Gericht:
AG Schöneberg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
70 II RB 467/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 2501 RVG,
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 7052 RVG
Rechtsanwaltsgebühren: Auslagenpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen in Beratungshilfesachen
Leitsatz
Die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. VV RVG Nr.
7002 richtet sich in Beratungshilfesachen nach VV RVG Nr. 2501 ff. Auf eine fiktive
Normalgebühr (eines Wahlanwalts) ist nicht abzustellen.
Tenor
1. Die Erinnerung vom 04.03.2008 gegen die Kostenfestsetzung vom 22.02.2008 in dem
Beratungshilfeverfahren - … - wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit dem Antrag vom 15.01.2007 begehrte der Antragsteller Beratungshilfe in einem
Einbürgerungsverfahren. Die Beratungshilfe wurde ihm bewilligt. In der entsprechenden
Kostenrechnung begehrte der Verfahrensbevollmächtigte eine Geschäftsgebühr gem.
VV RVG Nr. 2503 in Höhe von 70,00 € sowie eine Pauschale gem. VV RVG Nr. 7002 in
Höhe von 20,00 € für Post- und Telekommunikationsleistungen. In der
Festsetzungsverfügung reduzierte die Rechtspflegerin die Pauschale gem. VV RVG Nr.
7002 von 20,00 € auf 14,00 €. Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Antragstellers.
II.
Die nach § 6 Abs. 2 BerGH und § 56 RVG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Zutreffend geht der Antragsteller zwar davon aus, dass gem. § 46 RVG auch dem
Beratungshilfeanwalt eine Postentgeltpauschale aus VV RVG 7002 zusteht. Indes beträgt
diese Pauschale entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht 20,00 €.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin die Pauschale gem. VV RVG Nr. 7002 auf einen Betrag
von 14,00 € gekürzt. Das erkennende Gericht teilt die Auffassung, dass sich die in einem
Beratungshilfeverfahren abrechenbare Pauschale für Post- und
Telekommunikationsleistungen (VV RVG Nr. 7002) ausschließlich an der Gebührenhöhe
gem. VV RVG Nr. 2501 ff (2601 ff) zu richten hat. Auf eine fiktive Berechnung - eines
Wahlanwaltes - ist nicht abzustellen. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen
Wortlaut der Regelung des VV RVG Nr. 7002. Dort ist geregelt, dass die Pauschale 20%
der Gebühren, höchstens aber 20,00 € zu betragen hat. Damit ist festgelegt, dass der
Anwalt, der nach der Pauschale abrechnen will, nicht mehr als 20,00 € für Post- und
Telekommunikationsleistungen begehren kann. Dies ist damit ein Maximalbetrag der
indes aber nicht zum Ansatz gebracht werden kann, wenn der 20%ige Anteil einer
Gebühr 20,00 € nicht erreicht. der Betrag von 20,00 € stellt damit lediglich eine
Gebührenbegrenzung dar. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, dass auf
die Gebühren gem. VV RVG abzustellen ist. Gemeint können damit nur sein die
tatsächlichen und nicht die fiktiven Gebühren. In dem Beratungshilfeverfahren sind die
Gebühren und die Gebührenhöhen abschließend in VV RVG Nr. 2501 ff (2601 ff)
festgelegt.
Diese Gebührenhöhen - die betragsgemäß festgelegt sind - sind als Grundlage der
Pauschale gem. VV RVG Nr. 7002 zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass es sich
hierbei um Gebühren im Sinne vorgenannter Regelungen handelt, ist für den
Kostenbeamten und dem Verwender der RVG schnell, klar, nachvollziehbar und
überschaubar zu ermitteln, in welcher Höhe eine Pauschale für Post- und
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überschaubar zu ermitteln, in welcher Höhe eine Pauschale für Post- und
Telekommunikationsleistungen entstehen kann.
Die Argumente des Antragstellers, die sich gegen eine Herabsetzung der Post- und
Telekommunikationspauschale auf einen Betrag von 14,00 € wenden, sind nicht
überzeugend und stichhaltig. Soweit der Antragsteller darauf verweist, in dem neuen
RVG fehle eine entsprechende Regelung wie in § 133 S. 2 BRAGO, kann hieraus nicht der
Schluss gezogen werden, dass sich die Berechnung der Postentgeltpauschale an den
Wahlanwaltsgebühren orientieren soll. Insoweit übersieht der Antragsteller, dass das
anwaltliche Gebührenrecht einer grundsätzlichen Um- und Neustrukturierung unterlag
und das gesamte Gebührenrecht neu gestaltet wurde. Dass hierdurch die Pauschalen -
in Beratungshilfeverfahren - angehoben werden sollten, ergibt sich nicht. Insoweit ist die
Regelung des VV RVG Nr. 7002 eindeutig, der einen Verweis auf die Gebühren
beinhaltet, die in VV RVG Nr. 2501 ff (2601 ff) klar und eindeutig normiert sind.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf die Rechtsprechung des BGH zu § 26 BRAGO
verweist (BGH NJW 1971, S. 1845) ist auch dies kein Grund, von einer Herabsetzung der
Post- und Telekommunikationspauschale auf einen Betrag von 14,00 € absehen zu
können.
Die Ausführungen des BGH: „die Postgebührenpauschale des Armenanwalts ist
ebenfalls wie die des Wahlanwalts unter Zugrundelegung der gesetzlichen Gebühren des
§ 11 BRAGO zu errechnen“ sind wohl zutreffend. Indes ist davon auszugehen, dass die
gesetzlichen Gebühren nach Fortfall des § 11 BRAGO in VV RVG 2501 ff (2601 ff) zu
sehen sind, so dass sich insoweit auch keine Abkehr von der BGH Rechtsprechung
ergibt.
Im Übrigen schließt sich das Gericht den Ausführungen in der landgerichtlichen
Entscheidung vom 14.11.2007 (82 T 491/07) an, dass die Berechnung der
Postentgeltpauschale nach rein fiktiven Gebühren völlig unpraktikabel und für den
Kostenbeamten nicht umzusetzen ist, zumal Streitwerthöhen zum Teil für den
Kostenbeamten nicht ohne weiteres erkennbar werden.
Letztlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber im
Beratungshilfeverfahren bewusst reduzierte Gebühren normiert hat. Aus diesem Grunde
ist es auch nur folgerichtig, wenn sich diese Reduzierung im Gebührentatbestand für die
Post- und Telekommunikationspauschale fortsetzt. Dass dem Anwalt im
Beratungshilfeverfahren dadurch ein Nachteil entsteht ist nicht ersichtlich, da es diesem
unbenommen bleibt, die tatsächlich entstandenen Kosten darzulegen und zum Ansatz
zu bringen.
Die Beschwerde war gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG zuzulassen, da die
Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und dies zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich erscheint.
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