Urteil des AG Schleiden vom 31.05.2005

AG Schleiden (erledigung des verfahrens, vertretungsbefugnis, beschwerdeschrift, entstehung, anlage, zustandekommen, unterlagen, zeitpunkt, auflage, beteiligung)

Amtsgericht Schleiden, 2 C 169/04
Datum:
31.05.2005
Gericht:
Amtsgericht Schleiden
Spruchkörper:
Abteilung 2
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 C 169/04
Tenor:
Aufgrund der sofortigen Beschwerde des Klägers ,eingegangen am
29.3.2005 wird der Kosten-festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts
Schleiden vom 11.3.2005 abgeändert und wie folgt neu-gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Schleiden vom
10.01.2005 sind von der Beklagten an Kosten 1.057,54 EUR (in
Buchstaben: eintausendsiebenundfünfzig und 54/100 Euro) nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
247 BGB seit dem 18.01.2005 an den Kläger zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt.
Im obigen Betrag sind 267,00 EUR Gerichtskosten enthalten.
Die Gründe des Beschlusses befinden sich auf der Rückseite oder
gegebenenfalls in der Anlage.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Gründe:
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Mit Beschluss vom 11.3.2005 wurden die vom Klägerverteter angemeldete Termins und
Einigungsgebühr nebst antelliger MWSt abgesetzt. Das Gericht hatte den
Klägervertreter mit Schriftsatz vom 24.1.05 aufgefordert die Entstehung der Einigungs
und Terminsgebühr näher zu begründen. Mit Schriftsatz vom 8.2.2005 bezoe, der
Klägervertreter sich lediglich auf den bereits bekannten Schriftsatz vom 12.10.04. Auf
die im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführte Begründung zur Absetzung wird
Bezug genommen. Nachdem nunmehr mit der Beschwerdeschrift eingereichten
Unterlagen, dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004 und dem
Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.10.05
2
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sind die Bedenken des Gerichts, was die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts T2
und das Zustandekommen eines Vergleichs betreffen, ausgeräumt. Was die
Vertretungsbefucynis des Rechtsanwalts betrifft, genügt es natürlich, dass der
Gesprächspartner wie der Klägerverteter ausführt "aus dem Laer der Gegenseite"
kommt, aber diejenige Person muß Vertretungsbefugnis haben, was zum Zeitpunkt der
Entscheidung vom 11.3.05 zweifelhaft war. Wie sich aus den der Beschwerdeschrift
beigefügten Schriftsätzen ergib, wurde die Angelegenheit nicht bereits mit dem
Telefonat vom 7.10.2004 erledigt . Vielmehr wurde laut Schriftsatz des
Beklacytenvertreters in diesem Telefonat "die Sachlage ausführlich erörtert
insbesondere die Möglichkeit einer einvemehmlichen vergleichsweisen Regulierung
Erst der dem Telefonat nachgehende Schriftwechsel führte zum endgültigen
Vergleichsabschluss. Zur Entstehung der Terminsgebühr genügt, wie der Klägerverteter
zu Recht ausführt, auch die Führung eines Telefonats . Gemäß den Vorbemerkuneen 3
Absatz 3 zu Teil 3 Anlage 1 RVG entsteht die Tenninsgebühr auch für die Mitwirkung an
auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne
Beteiligung des Gerichts. Wie sich aus dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
11.10.04 ergibt, wurden diese Kriterien durch das Telefonat vom 7.10.2004 erfüllt. Siehe
hinsichtlich des Telefonats auch Gerold /Schmidt 16. Auflage Anm. 87 zu VV Vorb. 3 .
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