Urteil des AG Rockenhausen vom 24.10.2005
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Verkehrsrecht
AG
Rockenhausen
24.10.2005
Owi 224/05
Von einer Ermittlung des Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 a Abs. 1 Satz 1 HS 1 StVG ist erst dann
auszugehen, wenn die Möglichkeit besteht, mit angemessenem Aufwand eine Unterbrechung der
Verfolgungsverjährung herbeizuführen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Fahrzeughalter deshalb
auch dann aufzuerlegen, wenn er als verantwortlichen Kraftfahrzeugführer eine Person mit Sitz im
Ausland benennt, deren Anhörung im Wege der Internationalen Rechtshilfe erfolgen müsste, denn dabei
handelt es sich mit Blick auf den Bagatellcharakter des Tatvorwurfs um einen unangemessenen
Ermitllungsaufwand.
Aktenzeichen: OWi 224/05
AMTSGERICHT ROCKENHAUSEN
BESCHLUSS
In dem Bußgeldverfahren
gegen
die B. GmbH
wegen Kostenentscheidung gemäß § 25a Abs. 1 S. 1 StVG
hat das Amtsgericht - Bußgeldrichter - Rockenhausen
durch den Richter B. Schröder
ohne mündliche Verhandlung
am 24.10.2005
b e s c h l o s s e n :
1. Der Antrag der Betroffenen vom 15.08.2005 auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 25a Abs. 3
S. 1 StVG, 62 Abs. 2, 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Betroffene (§§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 1
S. 1 StPO).
3. Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 62 Abs. 2 S. 3, 108 Abs. 1 S. 2 HS 2 OWiG).
G r ü n d e :
I.
Am 20.05.2005 stellte um 10.45 Uhr ein für die Bußgeldstelle der Verbandsgemeinde E. tätiger Mitarbeiter
einen Parkverstoß (§§ 12 Abs. 4 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, 24 StVG) des auf die Betroffene als Halterin
zugelassenen Fahrzeugs fest. Das Fahrzeug parkte verbotswidrig am linken Fahrbahnrand auf der J-
Straße in E.
Unter dem 08.06.2005 übersandte die Verbandsgemeinde E. der Betroffenen einen Zeugenfragebogen.
Diesen schickte die Betroffene mit Datum vom 14.06.2005 an die Verbandsgemeinde E. zurück. Als für
den Parkverstoß verantwortlichen Fahrer gab die Betroffene den Namen einer Person mit Wohnsitz in den
USA an. Daraufhin stellte die Verbandsgemeinde E. das Bußgeldverfahren ein. Gleichzeitig erließ sie
unter dem 12.08.2005 gegen die Betroffene einen Kostenbescheid gemäß § 25a Abs. 1 S. 1 StVG. Der
Kostenbescheid wurde der Betroffenen am 13.08.2005 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.08.2005 teilte die
Betroffene mit, sie sei mit dem erlassenen Kostenbescheid nicht einverstanden, da man den für den
Parkverstoß verantwortlichen Fahrer mitgeteilt habe. Dieses Schreiben legte die Verbandsgemeinde E.
als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 25a Abs. 3 S. 1 StVG aus.
Bereits im Frühjahr 2004 hatte die Betroffene im Zusammenhang mit einem weiteren Bußgeldverfahren
wegen Parkens am linken Fahrbahnrand einen türkischen Staatsangehörigen als verantwortlichen Fahrer
angegeben.
II.
Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Verwaltungsbehörde gegen die Betroffene einen Kostenbescheid gemäß § 25a Abs. 1 S.
1 StVG erlassen. Der Parkverstoß wurde vom Zeugen B. festgestellt, ohne dass die Betroffene
irgendwelche Einwendungen dagegen erhebt. Als weitere Voraussetzung verlangt § 25a Abs. 1 S. 1
StVG, dass der Führer der Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der
Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand
erfordern würde. In einem vergleichbar gelagerten Fall hat das Bundesverfassungsgericht dazu folgendes
ausgeführt (BVerfG, NJW 1989, 2679, 2680):
„Die Auffassung, der verantwortliche Fahrer sei im Sinne des § 25a StVG erst dann ermittelt, wenn eine
Anhörung und Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ermöglicht wurde, ist im Blick auf die §§ 55, 61
OWiG nachvollziehbar und nicht willkürlich. Der Behörde kann auch keine Ermittlungsnachlässigkeit
vorgeworfen werden, wenn sie dem Hinweis des Beschwerdeführers auf Namen und Adresse des für den
Verstoß angeblich verantwortlichen US-Bürgers nicht nachging. Dessen Anhörung in den USA hätte nur
entsprechend den Regeln der Internationalen Rechtshilfe erfolgen können. Im Blick auf den
Bagatellcharakter des Tatvorwurfs konnte dies bedenkenfrei als unangemessener Ermittlungsaufwand
gewertet werden.“
Zudem liegen hier Anhaltspunkte dafür vor, dass die Betroffene sich durch bewusste Falschangaben ihrer
Kostentragungspflicht entziehen will. Bereits im Jahre 2004 hatte sie einen türkischen Staatsangehörigen
als Verantwortlichen für einen Tatverstoß angegeben, der nicht ermittelt werden konnte.
(B. Schröder)
Richter