Urteil des AG Rheinbach vom 19.07.2010

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Amtsgericht Rheinbach, 5 C 437/09
Datum:
19.07.2010
Gericht:
Amtsgericht Rheinbach
Spruchkörper:
5. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 437/09
Schlagworte:
Annahmeverzug
Normen:
§§ 611, 615 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs.1 Satz 1 ZPO
abgesehen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung der am
16.05.2008 von der Beklagten abgebrochenen Therapiesitzung (§§ 611, 615 BGB), da
die Beklagte durch das Verlassen der Praxis der Klägerin an diesem Tag nicht in
Verzug mit der Annahme der Leistung der Klägerin geraten ist. Voraussetzung für den
Annahmeverzug ist, dass die Klägerin ihre Leistung ordnungsgemäß angeboten hatte (§
615 BGB). Hieran fehlt es. Ein Leistungsangebot ist unter Berücksichtigung des § 242
BGB nur dann ordnungsgemäß, wenn auch entsprechende Rücksichtsnahme- und
Schutzpflichten gegenüber dem Vertragspartner eingehalten worden sind. Das
bedeutete hier im Fall der Beklagten, die wegen ihrer Erkrankung als Duftallergikerin
behandelt werden sollte, dass die Beklagte in der Praxis der Klägerin keinen Duftstoffen
ausgesetzt wurde und insbesondere, dass die Klägerin selbst keine Duftquelle
darstellte. Gegen diese (Neben-) Pflicht hat die Klägerin verstoßen. Wie sie in ihrem an
die Beklagte gerichteten Schreiben vom 11.05.2009 eingeräumt hat, hatte sie in der
Therapiesitzung am 16.05.2009 ein Parfüm, wenn auch kein besonders auffälliges,
getragen und hat dies im Rechtsstreit dahingehend erläutert, das sie lediglich ein
Parfüm getragen habe, das über die Tagespflege mit einem Deodorant nicht
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hinausgegangen sei. Insoweit kommt es jedoch nicht auf die Stärke des Geruchs an, da
es für Duftstoffallergiker nicht entscheidend ist, ob ein Parfum auffällig riecht oder nicht,
sondern allein darauf, ob Duftstoffe vorhanden sind, die bei ihnen möglicherweise eine
allergische Reaktion hervorrufen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach den §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11,
713 ZPO.
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Streitwert: EUR 123,00
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