Urteil des AG Rheinbach vom 21.03.2005

AG Rheinbach: einstweilige verfügung, psychische störung, ärztliche behandlung, körperverletzung, zivilverfahren, geldstrafe, verkehr, trunkenheit, blutprobe, beendigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Amtsgericht Rheinbach, 15 Ds 519/04
21.03.2005
Amtsgericht Rheinbach
15. Strafabteilung
Urteil
15 Ds 519/04
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung und wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten
und 2 Wochen verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Der Führerschein wird eingezogen.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf
von 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschl. seiner
notwendigen Auslagen.
Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.
Angewandte Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 230, 316 Abs. 1 und Abs. 2, 53, 69,
69 a StGB.
G r ü n d e :
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Der Angeklagte hat nach dem Abitur ein Maschinenbaustudium begonnen, dies jedoch
nicht abschließen können. Er hat eine Ausbildung als Feinmechaniker absolviert und
4
5
6
7
8
9
10
danach zeitweise als Handelsvertreter gearbeitet. Seit 1997 ist er als Projektmanager bei
der Fa. U in Köln tätig. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er verdient nach
eigenen Angaben monatlich netto 2.160,-- €. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
In der Hauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
I.
Der Angeklagte hatte bis etwa Februar 2003 eine Liebesbeziehung zu der Zeugin C. Die
Zeugin C ist Mutter von 3 minderjährigen Kindern, sie war zu Beginn der Beziehung noch
verheiratet. Etwa im Februar 2003 teilte die Zeugin C dem Angeklagten unmißverständlich
mit, dass sie die Beziehung nicht fortsetzen und auch keinen Kontakt zu ihm mehr haben
möchte. Der Angeklagte war nicht in der Lage, die Beendigung dieser Beziehung zu
akzeptieren und begann nunmehr, die Zeugin C sowohl durch ständige Telefonanrufe als
auch durch persönliche Präsens derart zu belästigen, dass diese ärztliche Hilfe in
Anspruch nehmen mußte.
Der Angeklagte hielt sich ständig in N in unmittelbarer Nähe des Hauses der Zeugin C auf,
folgte ihr im August 2003 an den Urlaubsort in Schleswig-Holstein, traf sie in der Kirche in
N und in verschiedenen Geschäften und ließ der Zeugin in einem Falle einen Strauß
Blumen vor die Haustüre legen. Wegen der einzelnen Vorfälle wird auf die Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft Bonn vom 19.10.2004 Bezug genommen.
Auf Antrag der Zeugin C kam es zu zwei Zivilverfahren vor dem Amtsgericht in Rheinbach.
In dem Verfahren 5 C ..... wurde dem Angeklagten durch Beschluss vom 17. Juli 2003
aufgegeben, es zu unterlassen, sich in der Nähe des Hauses der Zeugin C aufzuhalten,
bzw. sich ihr und ihren Kindern zu nähern und diese zu verfolgen sowie die Zeugin C
telefonisch zu belästigen. Im Rahmen dieses Verfahrens kam es zur Festsetzung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von 500 €, was der Angeklagte jedoch bis heute nicht bezahlt hat.
In dem Verfahren 5 C ..... wurde durch Beschluss vom 01.10.2003 dem Angeklagten nach
dem Gewaltschutzgesetz verboten, sich in der unmittelbaren Nähe des Hauses der Zeugin
C aufzuhalten, sich in der katholischen Kirche aufzuhalten, sich der Zeugin C und deren
Kindern auf 20 m Entfernung nicht zu nähern sowie die Zeugin C und deren Kinder nicht zu
verfolgen und keinen Kontakt zu der Zeugin und deren Kindern aufzunehmen. Auch im
Rahmen dieses Verfahrens wurde gegen den Angeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von
1.200,-- € festgesetzt, was der Angeklagte ebenfalls noch nicht bezahlt hat.
Trotz dieser gerichtlichen Anordnungen setzte der Angeklagte die Verfolgung und
Belästigung der Zeugin C fort, versuchte ständig mit ihr telefonisch und per SMS Kontakt
aufzunehmen und hielt sich auch ständig in N auf, mit dem Ziel die Zeugin C persönlich zu
treffen. Dem Angeklagten war aus den Zivilverfahren bekannt, dass die Zeugin C aufgrund
dieses Verhaltens bereits ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hatte, wobei der
Angeklagte diese Atteste als Gefälligkeitsatteste abqualifizierte. Die Zeugin C mußte sich
in ärztliche Behandlung begeben bei ihrem Hausarzt, Herrn Dr. X, sowie später auch bei
der Fachärztin Frau Dr. Y. Frau Dr. Y, Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin, stellte
fest, dass es bei der Zeugin C aufgrund der extremen psychischen Belastung durch
"Stalking" zu einem ausgeprägten psychosomatischen Beschwerdebild mit
Schlafstörungen und vegetativen Störungen gekommen sei. Aufgrund der langanhaltenden
Belästigungen durch den Angeklagten kam es bei der Zeugin C zu depressiven
Symptomen, die medikamentös behandelt werden mußten. Auch der Hausarzt der Zeugin
C, Herr Dr. X, stellte fest, dass es bei der Zeugin C aufgrund der erheblichen
11
12
13
14
15
16
17
18
Belastungssituation zu massiven psychosomatischen Störungen wie
Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen und Panikattacken gekommen sei.
Etwa im Mai 2004 hatte der Angeklagte eine Frau H aus S kennengelernt. Nachdem diese
Frau die Beziehung zu dem Angeklagten beendet hatte, verfolgte er sie in ähnlicher Weise
wie die Zeugin C, so dass am 04.08.2004 vom Amtsgericht Brühl eine einstweilige
Verfügung erlassen wurde, wonach dem Angeklagten untersagt wurde, die Antragstellerin,
Frau H, zu belästigen und jeglichen Kontakt zu ihr aufzunehmen. Der Angeklagte hielt sich
auch daran nicht, sondern verfolgte weiterhin Frau H, so dass diese bei der Polizei
Strafanzeige erstattete. Die Ermittlungsverfahren sind im Hinblick auf das vorliegende
Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt worden.
II.
Am 10.10.2004 gegen 04.05 Uhr befuhr der Angeklagte in alkoholbedingt fahruntüchtigem
Zustand mit dem Pkw der Marke Honda Civic, amtliches Kennzeichen: BM-..... in
Rheinbach die B- Straße in Höhe des jüdischen Friedhofs. Die um 05.22 Uhr entnommene
Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,11 o/oo.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt
werden konnte, der Aussage der Zeugin C, den Aussagen der sachverständigen Zeugen
Frau Dr. Y und Herr Dr. X, sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Zeugin C im wesentlichen
dahingehend eingelassen, dass er diese Zeugin nicht verfolgt habe, er habe lediglich
versucht, eine Aussprache mit ihr zu finden. Im übrigen habe er sich genau an die
Vorgaben aus den gerichtlichen Beschlüssen aus den beiden Zivilverfahren gehalten.
Hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass
infolge des fehlenden Arztberichtes auch das Ergebnis der rechtsmedizinischen
Blutuntersuchung nicht verwertbar sei. Möglicherweise seien die Blutröhrchen auch
vertauscht worden.
Das Gericht ist aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung, insbesondere der
glaubhaften Aussage der Zeugin C und den Feststellungen der sachverständigen Zeugen
Dr. Y und Dr. X davon überzeugt, dass der Angeklagte nach Beendigung der Beziehung
die Zeugin C ständig durch seine persönliche Präsens und versuchte Telefonkontakte
derartig belästigt hat, dass dadurch bei der Zeugin C psychische und dann auch
körperliche Krankheitssymptome aufgetreten sind, die ärztlich behandelt werden mußten.
Die Zeugin C hat bei ihrer Vernehmung die Einzelheiten nachvollziehbar und glaubhaft
geschildert, das Gericht hat keinen Zweifel, das diese Zeugin die Wahrheit gesagt hat. Die
als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte, Frau Dr. Y und Herr Dr. X haben in der
Hauptverhandlung, nachdem sie von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden worden
sind, die Krankheitssymptome bei der Zeugin C eingehend und nachvollziehbar
geschildert, so dass auch insoweit kein Zweifel besteht, dass sich aufgrund des massiven
Verhaltens des Angeklagten bei der Zeugin C massive psychische und körperliche
Krankheitssymptome entwickelt haben.
Hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt am 10.10.2004 ist das Gericht nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Fahrt mehr als
1,11 o/oo Alkohol im Blut hatte. Nach den Feststellungen der Rechtsmedizin wurde eine
Blutalkoholkonzentration von 1,11 o/oo festgestellt. Nach dem Polizeibericht und der
19
20
21
22
23
24
25
vorliegenden ärztlichen Rechnung ist die Blutprobe von dem Arzt Dr. G entnommen
worden, der Aufkleber auf dem polizeilichen Protokoll stimmt mit dem Aufkleber aus dem
Alkoholuntersuchungsbefund der Rechtsmedizin überein, so dass kein Zweifel daran
besteht, dass tatsächlich das Blut des Angeklagten untersucht worden ist. Damit steht fest,
dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Fahrt mehr als 1,11 o/oo Alkohol im Blut hatte.
Der Angeklagte hat sich strafbar gemacht wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1
StGB zum Nachteil der Zeugin C und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß
§ 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
Der Angeklagte hat die Zeugin C nach Beendigung der Beziehung ständig verfolgt und
belästigt, so dass dadurch bei der Zeugin C eine erhebliche gesundheitliche
Beeinträchtigung entstanden ist. Der Tatbestand der Körperverletzung ist somit erfüllt. Der
Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt, weil er die Verletzungen bei der Zeugin C
zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dem Angeklagten war aus den Zivilverfahren,
insbesondere aus den dort vorgelegten ärztlichen Attesten bekannt, dass die Zeugin C
aufgrund des Verhaltens des Angeklagten ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hatte, so
dass er zumindest damit rechnen mußte, dass bei der Zeugin bei der Fortsetzung seiner
Verhaltensweise erhebliche gesundheitliche Schäden entstehen können. Gleichwohl hat
der Angeklagte trotz der in den beiden Zivilverfahren getroffenen gerichtlichen
Anordnungen die Verfolgung der Zeugin C fortgesetzt, so dass er damit auch die weiteren
Verletzungen bei der Zeugin C in Kauf genommen hat.
In der Hauptverhandlung ist die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO auf die
Körperverletzung beschränkt worden, so dass wegen der Verstöße gegen das
Gewaltschutzgesetz keine Verurteilung erfolgt ist.
Der Angeklagte hat sich auch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316
Abs. 1 und Abs. 2 StGB strafbar gemacht, weil er zum Zeitpunkt der Fahrt absolut
fahruntauglich war. Aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden hat das
Gericht keinen Zweifel, dass die richtige Blutprobe untersucht worden ist und zum Zeitpunkt
der Blutabnahme eine Blutalkoholkonzentration von 1,11 o/oo festgestellt worden ist.
Das Gesetz sieht für die Körperverletzung Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
vor, für die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
Bezüglich der Körperverletzung hat das Gericht gemäß § 21 StGB zugunsten des
Angeklagten eine verminderte Schuldfähigkeit und damit eine Verschiebung des
Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB angenommen. Der Angeklagte hat nicht nur die
Zeugin C massiv verfolgt, sondern auch eine weitere Frau, die er danach kennengelernt
hatte. Das Verhalten des Angeklagten war derart außergewöhnlich, dass darin eine
massive Persönlichkeitsstörung zum Ausdruck kommt. Nach dem Auftreten in der
Hauptverhandlung war jedoch von einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten gemäß
§ 20 StGB unter keinen Umständen auszugehen. Der Angeklagte war in der Lage, sich
anhand detaillierter Aufzeichnungen zu verteidigen, so dass das Gericht zu seinen Gunsten
allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit annehmen konnte.
Hinsichtlich der Körperverletzung hält das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe nicht
mehr für ausreichend, weil das Verhalten des Angeklagten in Bezug auf die Zeugin C
derart langandauernd, intensiv und rücksichtslos war, so dass er dadurch auch die
psychische Verletzung der Zeugin C in Kauf genommen hat. Das Gericht hält deshalb die
26
27
28
29
30
31
Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich.
Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass der Angeklagte die Verletzungen der Zeugin C
sicherlich nicht direkt beabsichtigt hat, jedoch war sein Verhalten derart uneinsichtig und
selbstsüchtig, so dass dem nur mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe begegnet werden
kann.
Bei der Strafzumessung konnte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er
bislang noch nicht bestraft worden ist, und dass er, jedenfalls gegen Ende der
Hauptverhandlung, Unrechtseinsicht gezeigt hat. Unter Berücksichtigung all dieser
Umstände hält das Gericht für die Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 6 Monaten für
tat- und schuldangemessen.
Für die Trunkenheitsfahrt hält das Gericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen für tat- und
schuldangemessen, weil der Angeklagte zum ersten Mal wegen eines derartigen
Verkehrsdeliktes aufgefallen ist.
Gemäß §§ 53, 54 StGB hat das Gericht hieraus unter nochmaliger Berücksichtigung der
oben erwähnten Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen
verhängt.
Gemäß § 56 Abs. 1 StGB konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
ausgesetzt werden, weil nunmehr die Hoffnung besteht, dass der Angeklagte von seinem
Tun abläßt und vor allen Dingen sich nunmehr in fachärztliche Behandlung begeben wird.
Das Gericht hat jedenfalls gegen Ende der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen,
dass der Angeklagte nunmehr eingesehen hat, was er durch sein Verhalten bei der Zeugin
C angerichtet hat. Es bleibt zu hoffen, dass er für sich selber die Erkenntnis gewonnen hat,
dass auch bei ihm eine psychische Störung vorliegt, die fachärztlich behandelt werden
müßte.
Gemäß § 69 StGB war dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen und gemäß § 69 a
StGB eine Sperrfrist anzuordnen. Das Gericht hält eine Sperrfrist von 8 Monaten für
erforderlich, worauf 5 Monate angerechnet worden sind, währenddessen der Angeklagte
nicht mehr im Besitz der Fahrerlaubnis ist. Das Gericht hat somit eine weitere Sperrfrist von
3 Monaten festgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.