Urteil des AG Remscheid vom 10.05.2002

AG Remscheid: kündigung, jagd, widerruf, geldsumme, vergleich, zivilgericht, betrug, marktwert, auszug, gefahr

Amtsgericht Remscheid, 20 C 558/01
Datum:
10.05.2002
Gericht:
Amtsgericht Remscheid
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
20 C 558/01
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 293,50 nebst 8 %
Zinsen seit dem 31.07.2000 zu zahlen. Im üb-rigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander auf-gehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2
Die Klage ist zulässig und im Tenor ersichtlichem Umfang begründet; im übrigen ist sie
unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 293,50
EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 I 2 Alt. 1, 818 II). Es unterliegt keinem
Zweifel, dass der Beklagte durch die Zahlung der 6.000,- DM aus dem Vermögen des
Klägers einen entsprechenden Vermögensvorteil erlangt hat.
3
Dies geschah auch ohne Rechtsgrund. Die Vereinbarung der Parteien über die
Beteiligung des Klägers an dem Jagdausübungsrecht des Beklagten ist zwar nicht
nichtig mit der Rechtsfolge, dass von Anfang an kein Rechtsgrund für die Leistung der
6000,- DM bestanden hat. Dies kann insbesondere nicht deshalb angenommen werden,
weil der Kläger eine als unentgeltlich bezeichnete Jagderlaubnis erhalten hat, obwohl er
unstreitig ein Entgelt dafür gezahlt hat. Gleiches gilt auch für die Anzeigeverpflichtung
der Jagderlaubnis gegenüber der unteren Jagdbehörde. Denn dieses Unterlassen des
Beklagte könnte zwar möglicherweise zum Widerruf seiner Jagderlaubnis führen. Dass
ein solcher Widerruf vorliegend erfolgt ist, wird jedoch vom Beklagten nicht behauptet.
4
Der Rechtsgrund ist vorliegend jedoch nachträglich durch die Kündigung des Beklagten
erloschen. Zwar haben der Beklagte und die Jagdgenossenschaft des
gemeinschaftlichen Jagdbezirks Laubachs am 16.03.2001 einen gerichtlichen Vergleich
5
dahingehend geschlossen, dass die Kündigung für den hier maßgeblichen Zeitraum
unwirksam war. Dieser Vergleich hat auf das vorliegende Rechtsverhältnis jedoch
keinen Einfluss. Denn insoweit ist festzustellen, dass dem Kläger die Ausübung seines
Nutzungsrechts seit dem Zugang der Kündigung durch den Beklagten vom 21.01.2000
verwehrt war. Dass rückwirkend die Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt
wirksam war, kann auf das vorliegende Vertragsverhältnis mit dem Kläger keine
Auswirkungen haben.
Dem Bereicherungsanspruch des Klägers steht auch nicht § 814 BGB entgegen. Denn
diese Vorschrift gilt nicht für Bereicherungsansprüche wegen späteren Wegfalls des
Rechtsgrundes (BGH 111, 123 (130)).
6
Die Höhe der Forderung ergibt sich aus § 818 Abs. 2. Besteht der Gegenstand einer
Bereicherung in einer erlangten Geldsumme, so wird die Rückgewähr einer gleich
hohen Geldsumme geschuldet. Sie verringert sich um den Betrag, den der Gläubiger als
in Geld bezifferten Vorteil aus dem rechtsgrundlosen Vorgang erlangt hat, so dass von
vorneherein nur ein einheitlicher, reduzierter Betrag geschuldet wird. Dies hat der
Kläger bei Antragstellung nur teilweise berücksichtigt.
7
Denn der für die Jagdausübung für den Zeitraum 01.04.1999 bis 31.03.2000 von dem
Kläger gezahlte Betrag betrug insgesamt DM 6000,-. Der Kläger konnte zwar unstreitig
die Jagd von dem Zeitraum 22.01.2000 bis 31.03.2000 aufgrund der Kündigung des
Beklagten nicht mehr nutzen. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass die Höhe der
Bereicherung nicht ohne weiteres entsprechend dem Verhältnis der nicht nutzbaren
Tage zum tatsächlich vorgesehenen Nutzungszeitraum berechnet werden kann.
Vielmehr ist ein höherer Abzug begründet. Denn der für die Jagdausübung gezahlte
Preis beruht auf einer Vielzahl von wertbildenden Faktoren. Sie reichen von
Naturerlebnis über die Befriedigung des Beutetriebes bis hin zum bloßem
Geltungsbedürfnis oder zu kommerziellen Erwägungen. Entgegen der Auffassung des
Beklagten wird der Marktwert der Jagd nicht allein durch den Abschuss auf Schalenwild
bestimmt, zumal dem Kläger auch eine unbeschränkte Jagderlaubnis erteilt worden ist.
Deswegen ist es auch nicht möglich, den Preis für die erlebten Jagdfreuden des Klägers
allein danach zu bestimmen, wie viele Abschussmöglichkeiten der Kläger ab dem
Zeitpunkt der Kündigung noch gehabt hätte. Es bedarf vielmehr einer Gesamtabwägung
aller Umstände um den Wert der versagten Jagdausübung für den hier maßgeblichen
Zeitraum zu bestimmen.
8
Insoweit ist einerseits festzustellen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt das aktive
Jagdausübungsrecht des Klägers zwar nicht völlig beendet war, jedoch erheblich
eingeschränkt war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem von dem Beklagtenvertreter
vorgelegten Auszug zu den Jagdzeiten in Rheinland/Pflalz und aus dem von dem
Klägervertreter im Parallelverfahren (20 C 5/02) überreichten Abschlussplan für die Zeit
vom 01.04.1999 bis 31.03.2000. Im übrigen gesteht der Beklagte selbst ein, dass die
Jagd auf Frischlinge und Überläufer in dem hier maßgeblichen Zeitraum gesetzlich
erlaubt ist. Er wendet lediglich ein, dass diese Jagd sehr zurückhaltend ausgeübt
werden müsse, da stets die Gefahr bestünde, dass ein Elterntier erlegt werde. Neben
dieser eingeschränkten Jagdmöglichkeit besteht für den Kläger auch das bereits
erwähnte Naturerlebnis (z.B. Wildebeobachtung, Wandern...) im entsprechenden
Jagdbezirk. Es mag zwar sein, dass diese Möglichkeit jedem anderen Spaziergänger
auch zusteht. Dennoch handelt es sich dabei um einen wertbestimmenden Faktor der
Jagsausübung. Zusammenfassend ist das Gericht der Auffassung, dass die vorliegende
9
Jagdausübung für den Zeitraum 22.01.2000 bis 31.03.2000 mit 293,50 EUR zu
bewerten ist.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 286 BGB a. F.
10
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.
11
Streitwert: 587 EUR
12