Urteil des AG Recklinghausen vom 14.02.2008

AG Recklinghausen: haftpflichtversicherung, abtretung, sachverständigenkosten, vergütung, erfahrung, einwendung, akte, beweislast, ezb, unfall

Amtsgericht Recklinghausen, 51 C 62/08
Datum:
14.02.2008
Gericht:
Amtsgericht Recklinghausen
Spruchkörper:
Abteilung 62
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
51 C 62/08
Tenor:
1). Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59,25 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
der EZB seit dem 22.12.2007 zu zahlen.
Im übrigen – hinsichtlich der geringfügigen Zinszuvielforderung –
wird die Klage abgewiesen.
2). Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4). Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5). Der Streitwert wird auf 59,25 € festgesetzt.
Tatbestand:
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO
abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist gemäß § 398 ff. BGB in Verbindung mit den §§ 7, 17, 18 StVG
begründet.
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Auf den Kläger sind die Ansprüche des Herrn L gegen den Beklagten
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im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB übergegangen.
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Herr L hatte gegen den Beklagten aufgrund des Unfallgeschehens vom 16.06.2007
gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG einen Anspruch auf Erstattung aller unfallbedingten
Schäden, dazu gehören auch die Sachverständigenkosten.
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Dass der Beklagte für die unfallbedingten Schäden haftet, ergibt sich daraus,
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dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte den genannten Unfall
verschuldet und damit auch im Sinne der §§ 7, 17 StVG verursacht hat.
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Die Sachverständigenkosten gehören mit zum Unfallschaden im Sinne der
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§§ 249 ff. BGB, da ein Kfz.-Sachverständigengutachten in aller Regel erforderlich ist,
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um die unfallbedingten Schäden festzustellen und dafür Ersatz zu erlangen.
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Dass vorliegend ein Ausnahmefall vorliegt, indem ein Gutachten nicht erforderlich ist,
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ist vom Beklagten – der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt – nicht dargetan
worden.
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Der Sachverständige hat gegenüber Herrn L Ansprüche aus §§ 631, 632 BGB
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in Höhe von 358,23 € geltend gemacht.
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Darauf hat die Kfz.-Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich lediglich
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298,98 € gezahlt.
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Der Beklagte schuldet auch den Differenzbetrag von 59,25 €.
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Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.01.2008 (Blatt 19 der Akten) vorgetragen,
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dass seine Kfz.-Haftpflichtversicherung ihm von der Zahlung des genannten
Restbetrages abgeraten habe, da die Rechnung des Klägers überzogen sei.
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Der Beklagte teilt nicht mit, aufgrund welcher tatsächlichen oder rechtlichen Umstände
er die Rechnung des Klägers für überzogen hält.
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Der Kläger hat seine gutachterliche Tätigkeit für Herrn L nach Maßgabe
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einer Honorartabelle (vergleiche Blatt 7 der Akte) abgerechnet und dabei das
Mindestgrundhonorar für einen Gegenstandswert bis 1.000,00 € (216,00 €) zugrunde
gelegt.
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Wegen der weiteren Rechnungspositionen wird auf die vom Kläger zu den Akten
überreichte Ablichtung (Blatt 8 der Akten) Bezug genommen.
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Es ist nicht ersichtlich, dass diese Honorarberechnung des Klägers zu einem
überzogenen Honorar geführt hat.
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Nach der langjährigen Erfahrung des Gerichts handelt es sich um ein völlig übliches
Honorar.
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Dem steht nicht die vorgerichtlich von der Kfz.-Versicherung des Beklagten erhobene
Einwendung entgegen, dass nach den Empfehlungen des Bundesverbandes der
freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. für
das Jahr 2007 vorliegend ein angemessenes und übliches Honorar lediglich
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298,98 € betragen habe.
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Die Berechnung des Betrages von 298,98 € ist jedenfalls
nicht
dargelegt worden.
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Welche Gesichtspunkte der genannten Empfehlungen man zur Berechnung
zugrundegelegt hat, ist nicht ersichtlich.
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Der Unfallgegner des Beklagten und Auftraggebers des Klägers, Herr L,
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hat die Honorartabelle des Beklagten am 18.06.2007 unterschrieben und damit eine
Vergütung nach dieser Tabelle vereinbart (vergleiche Ablichtung Blatt 7 der Akten).
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Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargetan worden, dass Herr L mit
dieser Vereinbarung gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß
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§ 254 BGB verstoßen hat, indem er eine völlig unangemessene Vergütung des
Sachverständigen vereinbart hat.
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Damit gehört das vom Kläger mit seiner Rechnung vom 19.06.2007 berechnete Entgelt
für die Erstattung des Gutachtens in voller Höhe zum Schadensersatzanspruch des
Herrn L, der in dieser Höhe im Wege der Abtretung auf den Kläger übergegangen ist.
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Die Entscheidung über die zugesprochene Zinsforderung beruht auf den §§ 286,
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288 Abs. 1 BGB.
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Nach diesen Vorschriften kann der Kläger Verzugszinsen lediglich in Höhe von
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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die geringfügige Zinszuvielforderung hat sich nicht kostensteigernd ausgewirkt
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und konnte daher bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt bleiben.
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Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO
nicht
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Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO festgesetzt worden.
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