Urteil des AG Recklinghausen vom 02.10.2006

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Amtsgericht Recklinghausen, 54 C 96/06
Datum:
02.10.2006
Gericht:
Amtsgericht Recklinghausen
Spruchkörper:
Zivilabteilung 54
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
54 C 96/06
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die U GmbH & Co. KG, B in ####0 I
271,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 30.12.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem
amtlichen Kennzeichen S der letztlich auf Freistellung von den Kosten des privaten
Schadensgutachtens gerichtete Schadensersatzanspruch wegen des Verkehrsunfalls
vom 26.10.2005 aus §§ 3 Nr. 1 PflVersG, 249 BGB zu.
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Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe des Sachverständigenhonorars sind
rechtlich unbeachtlich. Das Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich den Urteilen des
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Bundesgerichtshofes vom 04.04.2006 (X ZR 80/05, X ZR 122/05) an. Danach
überschreitet ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der
Schadenshöhe orientierte
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angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom
Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht. Vorliegend bedarf es zur
Entscheidung des Rechtsstreits keiner weiteren Aufklärung im Sinne der
anzuerkennenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, weil eine Schätzung
unter Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO möglich und sachgerecht ist. Die Beklagte
selbst beruft sich ausdrücklich auf die "Honorartabellen des BVSK", die sie als
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selbst beruft sich ausdrücklich auf die "Honorartabellen des BVSK", die sie als
angemessen anerkennt, indem sie sich darauf beruft, dass sich der Markt sehr stark an
den Empfehlungen des BVSK orientiere, diesen Beträgen komme ein Richtwert für
andere Gutachter zu, 95 % aller nach Schadenshöhe abrechnenden Gutachter würden
die Honorartabellen als Grundlage für die Bemessung ihrer Honorarvergütung
heranziehen. Hier ist zwar zu berücksichtigen, dass es keine Honorartabellen oder
Empfehlungen des BVSK gibt, jedoch der BVSK eine aktuelle Befragung zur Höhe des
üblichen
Kfz-Sachverständigenhonorars (BVSK-Honorarbefragung 2005/2006) unter seinen
Mitgliedern durchgeführt hat, die im Juni 2006 veröffentlicht wurde. Danach liegt der
Honorarkorridor (HB III), in dem je nach Schadenshöhe zwischen 40 % und 60 % der
BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, bei einer Schadenhöhe netto bis 1.000,00
EUR für das Grundhonorar zwischen 195,00 EUR bis 223,00 EUR zuzüglich der
Nebenkosten. Danach ist festzustellen, dass
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sämtliche von dem Sachverständigen abgerechneten Einzelpositionen noch unterhalb
der vom BVSK ermittelten Beträge liegen. Eine Überschreitung des von der
Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofes ausdrücklich anerkannten Gestaltungsspielraumes durch den
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Sachverständigen ist dabei nicht im Ansatz zu erkennen.
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Der Zinsanspruch ist aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.
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Streitwert: 271,53 EUR.
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