Urteil des AG Recklinghausen vom 19.04.2005

AG Recklinghausen: fahrzeug, vernehmung von zeugen, verkehrsunfall, kollision, widerklage, anwaltskosten, rückwärtsfahren, stillstand, verschulden, sorgfaltspflicht

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Recklinghausen, 13 C 622/04
19.04.2005
Amtsgericht Recklinghausen
Abteilung 13
Urteil
13 C 622/04
1. Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als
Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) 618,88 € nebst
Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2004 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Widerbeklagte
zu 2)
als Gesamtschuldner zu 26 % und der Kläger darüber hinaus zu weiteren
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%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Widerbeklagte
zu 2)
können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Der Kläger und der Beklagte zu 1) machen mit der Klage und Widerklage Ansprüche aus
einem Verkehrsunfall vom 08.08.2004 auf einer provisorisch eingerichteten Parkfläche an
der T in S geltend.
Die Parkfläche war aufgrund einer Sonderveranstaltung auf einem Acker eingerichtet
worden. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2)
haftpflichtversicherten Fahrzeug auf dem Zufahrtsweg des Parkplatzes. Rechts und links
von diesem befanden sich Parkbuchten. Der Beklagte zu 1) setzte am Ende der Zufahrt
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zurück. Es kam dabei zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers, der
seinerseits rückwärts aus einer Parkbucht herausgefahren war, aus streitiger
Ursache.
Dem Kläger entstanden Schäden in Höhe von insgesamt 3.419,61 Euro. Die
Beklagte zu 2) zahlte hierauf ausgehend von einer Haftungsquote von 50 % 1.709,80 Euro.
Der Beklagte zu 1) macht widerklagend ebenfalls 50 % der ihm entstandenen
Schäden geltend.
Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) behaupten, der Kläger sei ca. 1/2 Meter mit
geringfügiger Geschwindigkeit aus der Parkbucht herausgefahren, als der Beklagte zu 1)
an ihm vorbeigefahren sei. Der Kläger sei dann stehengeblieben. Der Beklagte zu 1) habe
weiter zurückgesetzt und sei mit dem Fahrzeug des Klägers kollidiert. Zu diesem Zeitpunkt
habe der Kläger schon länger gestanden. Der Beklagte zu 1) sei auch nicht mit
Schrittgeschwindigkeit sondern deutlich schneller gefahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.709,80 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.09.2004 sowie weiter nicht festsetzungsfähige, außergerichtliche
anwaltliche Kosten in Höhe von 63,34 Euro nebst 5 % Punkten Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) beantragt widerklagend,
den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an ihn 618,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
seit dem 25.09.2004 zu zahlen.
Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe vorsichtig und langsam
zurückgesetzt. Plötzlich und unvermittelt sei der Kläger mit seinem Fahrzeug
rückwärts aus der Parkbucht herausgefahren, wodurch die Fahrzeuge kollidiert
seien. Der Kläger habe sich zumindest bis kurz vor der Kollision noch in
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Rückwärtsbewegung befunden und sei erst mit der Kollision zum Stillstand gelangt. Der
Verkehrsunfall habe sich in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren beider Fahrzeuge ereignet.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom
19.04.2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet, während die Widerklage begründet ist.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge des Klägers und des
Beklagten zu 1) führt dazu, dass der Verkehrsunfall von beiden zu jeweils 50 %
verschuldet wurde. Da der Kläger bereits 50 % der ihm entstandenen Schäden
ersetzt erhalten hat, stehen ihm darüber hinaus keine weiteren
Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 3 Nr. 1 PflVG zu. Demgegenüber kann der Beklagte zu 1) Ersatz von 50 % der ihm
entstandenen Schäden, es sind dies 618,88 Euro, verlangen.
Der Verkehrsunfall war weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) ein
unabwendbares Ereignis. Selbst nach den Vorbringen des Klägers hätte er den
Verkehrsunfall vermeiden können, indem er wieder vorwärts in die Parkbucht
gefahren wäre. Nach seinen Erklärungen im Termin war der Beklagte zu 1) noch
50 Meter von ihm entfernt, als er begann, rückwärts zu fahren. Ein besonders
umsichtiger und vorsichtiger Fahrer hätte dann sein Fahrzeug wieder in die
Parkbucht gefahren, da er nicht ausschließen konnte, von dem rückwärtsfahrenden
Beklagten zu 1) übersehen zu werden.
Dass der Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar war, behaupten die
Beklagten selbst nicht. Nach der damit vorzunehmenden Haftungsaufhebung ist der
Verkehrsunfall von dem Kläger und von dem Beklagten zu 1) zu gleichen Teilen
verursacht worden. Sowohl den Kläger als auch den Beklagten zu 1) traf eine
allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO, als diese rückwärts auf dem
Parkplatzgelände fuhren. Der Kläger ist beweispflichtig, dass der Verkehrsunfall auf einem
überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 1) beruht. Er hätte deshalb beweisen
müssen, dass er im Zeitpunkt der Kollision bereits eine erhebliche Zeit
gestanden hatte und der Beklagte zu 1) deshalb seinem Fahrzeug hätte ohne
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weiteres ausweichen können. Diesen Beweis hat der Kläger jedoch nicht zur
Überzeugung des Gerichts zu erbringen vermocht. Der nicht unfallbeteiligte Zeuge O hat
zwar als solches bestätigt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kollision bereits
gestanden hatte. Zuverlässige Angaben dazu, wie lange er bereits im Zeitpunkt der
Kollision stand, konnte der Zeuge jedoch nicht machen. Er hat zunächst geschätzt, dass
der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug des
Beklagten zu 1) etwa 5 bis 7 Meter betragen hatte, als der Kläger zum Stillstand
gekommen war. Auf weiteres Befragen hat er jedoch auch einen größeren Abstand für
möglich gehalten. Aus seiner Aussage im Übrigen ergibt sich jedoch, dass der
Verkehrsunfall noch im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren des Klägers aus der
Parklücke stammt. Der Zeuge hat nämlich ausgesagt, es sei alles ziemlich schnell
gegangen.
Auch nach der Aussage der Zeugin N stand der Verkehrsunfall noch im Zusammenhang
damit, dass der Kläger rückwärts aus der Parklücke herausgefahren war.
Dieser hatte sich im Fahrzeug des Beklagten zu 1) als Beifahrerin befunden und hat nach
ihrer Aussage ihrerseits während des Zurücksetzens des Beklagten zu 1) über die linke
Schulter zurück geguckt. Sie hat bekundet, es habe dann plötzlich geknallt. Sie habe das
andere Fahrzeug nicht mehr rückwärts aus der Parklücke
herausfahren sehen. Das Fahrzeug ihres Mannes sei hinten seitlich beschädigt
worden. Dies würde dafür sprechen, dass der Kläger erst rückwärts gefahren war, als sich
der Beklagte zu 1) bereits etwa auf gleicher Höhe befand.
Die Aussagen der weiter vernommenen Zeugen L und N sind im
Wesentlichen unergiebig. Der Zeuge L, der sich ebenfalls im Fahrzeug des
Beklagten zu 1) befand, hatte sich nicht umgesehen, als der Beklagte zu 1)
rückwärts gefahren war. Auch der Zeuge N, der sich im Fahrzeug des Beklagten zu 1)
befand, war erst im Zeitpunkt der Kollision auf das Fahrzeug des Klägers
aufmerksam geworden.
Die Beklagte zu 2) hat auf die dem Kläger entstandenen Schäden bereits 50 %
gezahlt. Sie hat insofern auch die von dem Kläger jeweils geltend gemachten
vorgerichtlichen Anwaltskosten ausgeglichen. Ausgehend von einem berechtigten
Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 1.709,80 Euro sind dem Kläger
Anwaltskosten lediglich in Höhe der von der Beklagten zu 2) gezahlten 223,76 Euro
entstanden. Dem liegt zu Grunde eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV bei einem
Streitwert von 1.709,80 Euro in Höhe von 72,90 Euro, einer Pauschale von 20,- Euro und
gesetzlicher Mehrwertsteuer von 30,86 Euro. Den sich hieraus ergebenden
Betrag von 223,76 Euro hat die Beklagte zu 2) gezahlt.
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Dem Beklagten zu 1) sind unstreitig Schäden in Höhe von insgesamt 1.237,77 Euro
entstanden. Es handelt sich hierbei um Nettoreparaturkosten in Höhe von
1.212,77 Euro und eine Pauschale von 25,- Euro. Hiervon kann der Beklagte zu 1) 50 %
ersetzt verlangen. Es ergibt sich daraus der Betrag von 618,88 Euro.
Die Zinsen sind insofern aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 1, 2, 708
Nr. 11, 711 ZPO.