Urteil des AG Recklinghausen vom 06.02.2008

AG Recklinghausen: zustellung, zukunft, rechtshängigkeit, gleichstellung, fristablauf, rechtskraft, abänderungsklage, ausführung, gebühr, verfügung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Hamm, 10 WF 209/07
06.02.2008
Oberlandesgericht Hamm
10. Senat für Familiensachen
Beschluss
10 WF 209/07
Amtsgericht Recklinghausen, 40 F 154/07
§§ 654 Abs. 2, 253 ZPO
1.
Die rückwirkende Abänderungsklage nach § 654 Abs. 2 ZPO setzt die
Erhebung der Klage voraus. Hierfür reicht die Zustellung eines mit der
Klage verbundenen PKH-Antrages im PKH-Prüfungsverfahren nicht aus.
2.
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung durch das Gericht
(Zustellungswillen)
1. Die Sache wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen, § 568 S. 2
ZPO.
2. Auf die Beschwerde des Klägers wird, unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels, der Beschluß vom 15.8.2007 in der
Fassung des Beschlusses über die teilweise Abhilfe vom 17.9.2007,
jeweils des Amtsgerichts -Familiengericht- Recklinghausen, teilweise
abgeändert.
Dem Kläger wird zu den bisherigen Bedingungen Prozeßkostenhilfe
bewilligt, soweit er gegenüber dem Beklagten die Abänderung des
Kindesunterhalts auf folgende Beträge begehrt:
für Februar - Mai 2008 mtl. 121 Euro,
ab Juni 2008 auf mtl. 115 Euro.
Gründe:
Die nach den §§ 127 II, 568 ZPO zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
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I.
Der Kläger ist der Vater des Beklagten. Mit der Korrekturklage nach § 654 I, II ZPO erstrebt
der Kläger die Herabsetzung des ab 25.3.2006 (Geburt des Beklagten) mit 100 % des
jeweiligen Regelbetrages titulierten Kindesunterhalts rückwirkend auf 0. Er beruft sich auf
Leistungsunfähigkeit. Das Amtsgericht hat Prozeßkostenhilfe zwar für die rückwirkende
Abänderung, der Höhe nach aber nur teilweise, bewilligt und im übrigen verweigert.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.
Für die bisherige Vergangenheit , für die dem Kläger keine Prozeßkostenhilfe zugestanden
hätte, ist er durch die Prozeßkostenhilfebewilligung des Amtsgerichts nicht beschwert.
Die Beschwerde hat teilweisen Erfolg nur, soweit eine Abänderung für die Zukunft, nämlich
ab Rechtshängigkeit der Korrekturklage, begehrt wird, s. §§ 654 II, 253 I ZPO.
Insoweit ist davon auszugehen, dass die Klage in der Folge des vorliegenden
Senatsbeschlusses dem Beklagten noch im Februar 2008 zugestellt werden wird, wobei
die Abänderung dann ab dem Tag der Zustellung verlangt werden kann.
1.
Für die rückständige Zeit hat das Amtsgericht dem Kläger zu Unrecht Prozeßkostenhilfe
bewilligt, weil diesbzgl. die hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO fehlt.
Die Klageerhebung (s.o.) erfolgt erst über einen Monat nach Rechtskraft des
abzuändernden Urteils, so dass nur für die Zukunft abgeändert werden darf, § 654 II ZPO.
Der Kläger hat die Korrekturklage mit einem Prozeßkostenhilfeantrag verbunden.
Die Zustellung eines derartigen Antrags im PKH-Prüfungsverfahren begründet keine
Rechtshängigkeit nach § 253 ZPO. Der Senat vertritt insoweit den Standpunkt der seit jeher
vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. zuletzt OLG Brandenburg
FamRZ 2007, 2085; Überblick bei Zöller-Philippi, ZPO, 26. A., § 117 Rz. 4). Auch die
Gleichstellung von Klageerhebung und Zustellung des Prozeßkostenhilfeantrags hinstl. der
verjährungshemmenden Wirkung nach § 204 I Nr. 1 und Nr. 14 BGB n.F. rechtfertigt nichts
anderes, sondern spricht gerade für diese Ansicht, weil der Gesetzgeber eine solche
Gleichstellung innerhalb von § 654 II ZPO nicht vorgenommen hat.
Es ändert nichts, dass im konkreten Fall ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 30
d.A., Empfangsdatum unleserlich) möglicherweise bereits im April 2007 die Klage dem
gesetzl. Vertreter des Beklagten in beglaubigter Abschrift förmlich zugestellt worden ist.
Das konnte, weil eine Zustellung ohne Zustellungsabsicht keine Zustellungswirkung äußert
(Zöller-Stöber, a.a.O., § 166 Rz. 2), Rechtshängigkeit i.S.d. §§ 253, 271 ZPO nur
begründen, wenn dem eine dahin gerichtete Zustellungsabsicht des für die Zustellung nach
den §§ 166 ff. ZPO zuständigen Amtsgerichts zugrunde lag. Das war nicht der Fall.
Es kommt, wenn wie hier der Richter die Zustellung gemäß Verfügung vom 18.4.2007 (Bl.
27 d.A.) angeordnet hat, auf dessen Willensrichtung, nicht auf diejenige des nach § 168 I
ZPO ausführenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, an (BGH NJW 1956, 1878;
Zöller, a.a.O.). Der Richter hat die Zustellung lediglich der (einfachen) Abschrift der
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Klage/Antragsschrift zur Stellungnahme zum Prozeßkostenhilfeantrag verfügt, so dass sich
die Zustellungswirkung darauf beschränkt und bisher keine Klageerhebung nach § 253
ZPO vorliegt.
Die Frist zur Erhebung der Klage nach den §§ 654 II, 253 I ZPO von einem Monat nach
Rechtskraft des abzuändernden Urteils im Vorprozeß (AG Recklinghausen 40 F 240/06)
gem. § 654 II ZPO ist inzwischen abgelaufen.
Das gilt unabhängig davon, ob man auf die Zustellung des Anerkenntnisurteils vom
14.3.2007 ohne Tatbestand und Gründe (§ 313 b ZPO) am 28.3.2007 (Beiakte Bl. 80)
abstellt -Fristablauf: Montag, 30.4.2007- oder erst auf die Zustellung des Tatbestand und
Entscheidungsgründe hinzufügenden ‚Berichtigungsbeschlusses‘ vom 11.5.2007 am
24.5.2007 (Beiakte Bl. 86) -Fristablauf dann: Montag, 25.6.2007.
Deshalb kann der Kläger die Abänderung nach § 654 ZPO nur für die Zukunft geltend
machen.
Dass Abänderungsgegenstand ein im Vorprozeß erlassenes Anerkenntnisurteil nach § 307
ZPO ist, steht nicht entgegen, weil das Anerkenntnis des Klägers ausdrücklich (vgl. Beiakte
Bl. 69) auf die Vorschrift des § 653 I ZPO bezogen und mit Klagevorbehalt nach § 654 ZPO
verbunden war. Das ist vergleichbar einem zulässigen Anerkenntnis unter dem Vorbehalt
beschränkter Haftung oder der Ausführung der Rechte im Nachverfahren (beim
Urkundsprozeß, vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 307 Rz. 7).
2.
Zur Unterhaltsbemessung für die Zukunft ab Februar 2008 wird auf die diesem Beschluß
als Anlage beigefügte Excel-Berechnungstabelle mit folgenden Erläuterungen verwiesen...:
Die Gebühr nach KV Nr. 1812 ist auf die Hälfte zu ermäßigen.