Urteil des AG Recklinghausen vom 19.12.2005

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Amtsgericht Recklinghausen, 52 C 263/04
Datum:
19.12.2005
Gericht:
Amtsgericht Recklinghausen
Spruchkörper:
Abteilung 52
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
52 C 263/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Der Beklagte ist Eigentümer des Hausgrundstücks X Str. in I. Die Klägerin hat aufgrund
schriftlichen Mietvertrages vom 28.12.2001 seit dem 01.02.2002 die Doppelhaushälfte
inne.
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Der Mietvertrag wurde sowohl mit der Klägerin als auch deren Ehemann C
abgeschlossen.
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Auf den Inhalt des Mietvertrages im Einzelnen sowie auf die Anlage zum Mietvertrag
vom 28.12.2001 im Einzelnen wird verwiesen.
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Ausweislich der Aufträge vom 08.10.2002 und vom 09.10.2002, auf deren Inhalt im
Einzelnen Bezug genommen wird, erteilte die Klägerin der Firma L in I die Überprüfung
und Beseitigung von gefundenen Mängeln der Heizungsanlage in dem von ihr
innegehaltenen Mietobjekt.
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Auf den Inhalt der Aufträge im Einzelnen wird Bezug genommen.
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Am 29.10.2002 ließ die Klägerin die Heizungsanlage in dem Mietobjekt durch die Firma
L entlüften.
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Insgesamt zahlte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.516,30 Euro für die von der
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Insgesamt zahlte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.516,30 Euro für die von der
Firma L ausgeführten Arbeiten.
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Zwischen der Klägerin und der Heizungsfirma L war ein Verfahren unter dem
Aktenzeichen 11 C 354/03 beim Amtsgericht Recklinghausen anhängig, in welchem die
Klägerin zur Zahlung der Reparaturkosten an die Firma L verurteilt wurde. Die dagegen
eingelegte Berufung der Klägerin war erfolglos. Die Klägerin wurde mit weiteren Kosten
in Höhe von insgesamt 1.416,35 Euro (I. und II. Instanz) belastet.
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Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei zur Erstattung der Reparaturkosten sowie der
Verfahrenskosten verpflichtet. Anläßlich der Besprechung zum Abschluss des
Mietvertrages habe der Beklagte zugesagt, eine entsprechende Reparatur der Heizung
vornehmen zu lassen. Ferner habe er ihr gesagt, dass, wenn es Probleme gebe, solle
sie sich an die von ihm ständig beauftragte Firma L zwecks Terminabsprache wenden,
die dann die jeweils erforderlich Reparatur habe durchführen sollen. Sie habe sich dann
auch im Oktober 2002 an die Firma L gewandt und mit dieser Reparaturtermine für den
08.10.2002 und 09.10.2002 festgelegt. Ein weiterer Termin habe am 29.10.2002
stattgefunden. Darüber hinaus sei zwischen ihr, ihrem Ehemann, dem Beklagten und
der Zeugin T besprochen worden, dass die Zeugin T die Firma L informieren wolle,
damit diese Arbeiten an der Heizung ausführe. Die Klägerin solle lediglich eine
Terminabsprache mit der Firma L vornehmen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.882,85 Euro nebst Zinsen in Höhe
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von 5 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem
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01.06.2004 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, dass ausweislich der Anlage zum Mietvertrag vom 28.12.2001
keine Heizungsreparatur habe stattfinden sollen, sondern lediglich eine Kontrolle der
Heizung. Im Übrigen seien die Heizungsventile und auch das Ausdehnungsgefäß
vollfunktionsfähig gewesen. Ein Austausch sei nicht erforderlich gewesen. Von ihm sei
die Firma L lediglich anlässlich eines Wasserrohrbruchs zur Reparatur beauftragt
worden. Im Übrigen habe er die Firma TT gehabt, die für ihn Arbeiten an der Heizung
vorgenommen habe, soweit diese notwendig waren. Dieser seien auch
Wartungsaufträge erteilt worden. Auch die Zeugin T habe der Firma L keine
Reparaturaufträge erteilt. Es seien keine Verwendungen von der Klägerin getätigt
worden. Einen Eilfall habe es lediglich hinsichtlich des Wasserschadens gegeben, alles
andere betreffe Arbeiten, die die Klägerin von sich aus ohne Notwendigkeit gewünscht
habe.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Frau TTT, der Frau T, des Herrn
C und des Herrn LL. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
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Sitzungsniederschrift vom 14.11.2005 Bl. 128 ff. d. A. verwiesen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von
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2.882,85 Euro. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe sie anlässlich des
Abschlusses des Mietvertrages darauf hingewiesen, dass sie sich an die Firma L
wenden solle, falls es Probleme mit der Heizung gebe und zwar zwecks
Terminabsprache, hat sie dieses nicht bewiesen. Die Zeugin TTT, die bei Abschluss
des Mietvertrages als Maklerin zugegen war, hat glaubhaft bekundet, dass bei
Abschluss des Mietvertrages nicht besprochen worden sei, dass die Klägerin bzw.
deren Ehemann berechtigt sein sollte, Herrn L bezüglich der Reparatur der Heizung zu
beauftragen. Es sei lediglich die Rede davon gewesen, dass der Beklagte selbst einen
Handwerker in das Haus habe schicken wollen.
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Nach alledem hat die Klägerin nicht bewiesen, dass sie ohne vorherige Information des
Beklagten berechtigt gewesen ist, mit der Firma L Reparaturtermine bezüglich der
Heizung abzusprechen.
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Darüber hinaus hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Zeugin T die Firma L mit
Reparaturarbeiten beauftragt hat und sie nur Terminsabsprachen mit der Firma L habe
treffen sollen.
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Die Zeugin T hat bekundet, dass sie der Klägerin keine Zusagen bezüglich von Arbeiten
der Firma L an der Heizung gegeben habe. Sie habe der Klägerin keine Zusagen
bezüglich einer Reparatur der Heizung erteilt. Sie sei dazu alleine nicht befugt.
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Diesen Bekundungen stehen die Bekundungen des Herrn C, des Ehemannes der
Klägerin, entgegen. Der Zeuge C hat bekundet, dass ein Gespräch zwischen ihm, der
Klägerin, dem Beklagten und der Zeugin T im Keller des Hauses stattgefunden habe, da
festgestellt worden sei, dass die Heizkörper nicht warm geworden seien. Die Zeugin T
habe dann gesagt, dass sie die Firma L anrufen werde und diese mit der Reparatur der
Heizung beauftragen werde. Die Klägerin habe lediglich einen Termin mit der Firma L
absprechen sollen, wann das stattfinden könne, da sie zu diesem Zeitpunkt noch
berufstätig gewesen sei.
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Nach alledem hat die Klägerin nicht bewiesen. dass lediglich zwischen ihr und der
Firma L Termine zur Ausführung der Reparatur hätten abgesprochen werden sollen.
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Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus den §§ 539, 683 ff. BGB steht der
Klägerin ebenfalls nicht zu.
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In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass ein Fremdgeschäftsführungswillen
erforderlich ist. Ein solcher ist bei der Klägerin indes aufgrund der oben dargelegten
Beweisaufnahme weder ersichtlich noch feststellbar.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung aus § 994
BGB, da es sich insoweit nicht um einen nichtberechtigten Eigen- bzw. Fremdbesitzer
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bei der Klägerin handelt, was Voraussetzung der Anwendung des
§ 994 BGB ist. Die Klägerin ist aufgrund des Mietvertrages im Besitz des Hauses.
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Ein Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 ff. BGB gegen
den Beklagten ist ebenfalls nicht begründet, da die von der Klägerin getätigten
Verwendungen, nämlich den Einbau der Heizungsventile und Druckausgleicher sowie
sonstige Gegenstände nicht die Bereicherung darstellt, sondern die Bereicherung des
Beklagten ist darin zu sehen, ob insoweit eine Wertsteigerung des Hausgrundstücks
stattgefunden hat.
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Dazu ist von der Klägerin jedoch kein Vortrag erfolgt.
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Die Klage ist daher auch in Bezug auf die von der Klägerin aufgewandten
Verfahrenskosten unbegründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708, 711 ZPO.
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