Urteil des AG Recklinghausen vom 30.01.2009

AG Recklinghausen: ehevertrag, gegen die guten sitten, ausschluss, lastenverteilung, sittenwidrigkeit, firma, anhörung, mithaftung, kredit, unterhalt

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 10 UF 285/07
30.01.2009
Oberlandesgericht Hamm
10. Senat für Familiensachen
Urteil
10 UF 285/07
Amtsgericht Recklinghausen, 47 F 2/07
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 17.10.2007 verkündete
Zwi-schenurteil des Amtsgerichts Recklinghausen wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 5.000,00 €.
Gründe
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird wegen der
angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verteidigt der Antragsgegner unter
Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages weiterhin den
zwischen ihm und der Antragstellerin am 20.09.1990 geschlossenen Ehevertrag. Er ist der
Ansicht, dass das Amtsgericht die im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB gebotene
Gesamtwürdigung nicht vorgenommen und die damalige wirtschaftliche Situation der
Parteien unzutreffend gewürdigt habe. Lediglich seine Mutter habe damals für ihn als
Vollzeitbeschäftigte gearbeitet. Daneben habe er stundenweise auf zwei Aushilfen
zurückgegriffen. Erst kurz vor dem Abschluss des Ehevertrages habe er zum 01.05.1990
einen weiteren Mitarbeiter fest eingestellt. Wegen seines nur geringen Einkommens habe
er sich damals noch keine eigene Wohnung leisten können und deshalb bei seinen Eltern
gewohnt. Das Haus habe er im Jahre 1990/1991 nur durch Erbringung erheblicher
Eigenleistungen und mit Hilfe von Darlehen aus dem Familienkreis errichten können.
Außerdem sei zugunsten der finanzierenden Bank auf dem gekauften Grundstück eine
Grundschuld über 150.000,- DM eingetragen worden. Im Verhältnis dazu hätte sich die
Antragstellerin sogar in einer gefestigteren wirtschaftlichen Situation befunden. Sie hätte
die
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Arbeitgeber X arbeiten können. Weiter meint der Antragsgegner, dass durch den
Ehevertrag auch keine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Antragstellerin
vorgenommen worden sei. Es sei von vornherein geplant gewesen, dass die
Antragstellerin später in seinem Betrieb mitarbeiten sollte. Sie sei auch – unstreitig - von
August 1991 bis Mai 1992 und dann wieder ab Januar 2003 vollschichtig in seinem Betrieb
beschäftigt gewesen und habe dadurch Rentenanwartschaften erworben. Die Parteien
hätten sich bei Abschluss des Ehevertrages nicht in einer ungleichen
Verhandlungsposition befunden. Er habe – so behauptet er - den Vertragstext des
Ehevertrages mit nach Hause genommen und der Antragstellerin übergeben, die ihn dann
auch gelesen habe. Der Ehevertrag sei für sie ohne weiteres verständlich gewesen, zumal
sie ihm aufgrund ihrer besseren Schul- und Berufsausbildung seinerzeit sogar intellektuell
überlegen gewesen sei. Sein Interesse, das Firmenvermögen vor den Folgen einer
Ehescheidung zu schützen, sei legitim gewesen. Außerdem habe das Amtsgericht
unberücksichtigt gelassen, dass er mit dem Ehevertrag die Antragstellerin auch für den Fall
einer etwaigen Pleite seiner Firma vor einer Mithaftung habe schützen wollen. Es sei ihm
nicht darum gegangen, die Antragstellerin nach einer Scheidung mit leeren Händen
dastehen zu lassen.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Recklinghausen vom
17.10.2007, Az.: 47 2/07 GÜ/VA/UE, die Klage abzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Ansicht, dass die im
Ehevertrag getroffenen Regelungen einen massiven Eingriff in den Kernbereich des
gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts beinhalten, der die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages
bereits indiziere. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages sei noch nicht
absehbar gewesen, dass sie später im Laufe der Ehe eine vollschichtige Berufstätigkeit
aufnehmen würde, die ihr gesetzliche Rentenansprüche sichern würde. Außerdem sei
aufgrund der damaligen Planung der Parteien, wonach sie sich der Kinderbetreuung
widmen sollte, bereits bei Abschluss des Ehevertrages zu erwarten gewesen, dass –
neben dem Ausschluss des Betreuungsunterhaltes - auch der Ausschluss des
Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs zu ihren Lasten gehen werde. Sie
habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein nennenswertes Vermögen gehabt,
wohingegen der Antragsgegner über nicht unerhebliches Vermögen verfügt habe, wie
schon der Gegenstandswert des Ehevertrages verdeutliche. Der Antragsgegner habe
schon damals neben seiner Mutter und einem weiteren festangestellten Mitarbeiter drei bis
fünf Aushilfen beschäftigt. Er habe – so behauptet sie - beim Erwerb des Hauses von der
Bank ohne Gestellung einer Sicherheit ein Darlehen über 150.000,- DM erhalten. Dem
Antragsgegner sei es allein darum gegangen, dass er im Falle einer Scheidung nicht alles
verliere
getäuscht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Amtsgericht hat der von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsklage zu
Recht stattgegeben und die Unwirksamkeit des von den Parteien am 20.09.1990
abgeschlossenen Ehevertrages festgestellt.
A.
Die Zwischenfeststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Möglichkeit, im
Verbund Folgesachen geltend zu machen, schließt auch die Befugnis ein, im
Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren - auch widerklagend - eine
Zwischenfeststellungsklage zu erheben, sofern deren Voraussetzungen nach § 256 Abs. 2
ZPO erfüllt sind (BGH, FamRZ 2005, 691). Das ist hier der Fall. Im Verbund mit der
Scheidung ist vorliegend vom Amtsgericht auch über den Versorgungsausgleich, den
Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden. Über sämtliche
Folgesachen ist nur dann eine Entscheidung zu treffen, wenn der von den Parteien
geschlossene Ehevertrag unwirksam ist. Die geltend gemachte Nichtigkeit des
Ehevertrages betrifft damit einerseits ein Rechtsverhältnis, das für die Entscheidung über
die Folgesachen vorgreiflich ist. Andererseits würde eine Entscheidung etwa allein über
den Versorgungsausgleich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Hinblick auf den
Ehevertrag nicht erschöpfend regeln, da dessen Wirksamkeit auch für etwaige Ansprüche
der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich von Bedeutung ist
(vgl. dazu auch BGH, FamRZ 2005, 691). Der Feststellung eines besonderen
Feststellungsinteresses bedarf es daneben nicht, weil dieses bei der
Zwischenfeststellungsklage durch das Erfordernis der Vorgreiflichkeit entbehrlich gemacht
wird (Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rnr. 25).
B.
Die Zwischenfeststellungsklage ist auch begründet, weil der von den Parteien
geschlossene Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
I.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen die gesetzlichen
Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich
grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Eheleute, weil das geltende Recht einen
unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten
Ehegatten nicht kennt (BGH; FamRZ 2004, 601, 604 ff.). Andererseits darf die
grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der
Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig
unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und
durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte
Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei
angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines
Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des
Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden
dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer
Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung
gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu
diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt und in zweiter Linie der
Alters- und Krankheitsunterhalt sowie der Versorgungsausgleich, wohingegen der
Zugewinnausgleich am weitesten der ehevertraglichen Disposition zugänglich ist (BGH,
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FamRZ 2004, 601, 604).
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung
eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten
Ehegatten unzumutbar erscheint, obliegt der Prüfung durch den Tatrichter. Dieser hat im
Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt
ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den
Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der
Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die
Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass
an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei
eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt,
insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder
bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und
auf die eventuell vorhandenen Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede
verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den
begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung
veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu
entsprechen (BGH, FamRZ 2004, 601, 606).
Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn
durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen
Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden,
ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile
gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen
angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des
begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2004, 601, 606; FamRZ 2005,
691 ff.; 2005, 1444 ff.; 2006, 1097 ff.; 2007, 1310 ff., FamRZ 2008, 386 ff.).
II.
Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen hat danach das Amtsgericht den von den
Parteien geschlossenen Ehevertrag vom 20.09.1990 zu Recht als sittenwidrig i.S.d. § 138
Abs. 1 BGB angesehen.
1.
Die im Ehevertrag getroffenen Regelungen zielen erkennbar auf eine einseitige
Lastenverteilung zum Nachteil der Antragstellerin ab. Mit dem Ehevertrag haben die
Parteien zu Lasten der Antragstellerin sämtliche nachehelichen
nämlich sowohl den Anspruch auf Versorgungsausgleich und Durchführung des
Zugewinnausgleichs als auch jegliche Art von Unterhaltsansprüchen und damit
insbesondere auch den zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts
gehörenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt (BGH, FamRZ 2005, 691).
Ausgehend von den für die Beurteilung der Wirksamkeit des Ehevertrages allein
maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehen die
vorgenannten Regelungen sämtlich allein zu Lasten der Antragstellerin. Denn da die am
02.05.1989 geborene gemeinsame Tochter der Parteien zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses noch nicht einmal 1 ½ Jahre alt war, hätte der Antragstellerin ohne
den Unterhaltsverzicht nach dem damals geltenden Unterhaltsrecht noch für längere Zeit
gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt
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zugestanden. Des weiteren war im Hinblick auf die seinerzeitige Arbeitslosigkeit der
Antragstellerin und das Alter der gemeinsamen Tochter bei Abschluss des Ehevertrages
abzusehen, dass die Antragstellerin nicht sofort nach der Eheschließung wieder eine
Erwerbstätigkeit würde aufnehmen und deshalb zumindest für eine gewisse Zeit keine
Versorgungsanwartschaften würde erwerben können. Soweit der Antragsgegner mit seiner
Berufung einwendet, dass bereits bei Vertragsschluss geplant gewesen sei, dass die
Antragstellerin später in seinem Betrieb mitarbeiten sollte, kann er hiermit schon wegen
Widersprüchlichkeit seines Vorbringens nicht gehört werden, nachdem er bei seiner
persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht noch erklärt hat, sich nicht daran erinnern zu
können, wann man genau beschlossen habe, dass die Antragstellerin in seiner Firma
mitarbeiten solle. Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch tatsächlich erst am
04.08.1991 und damit rund 10 Monate nach dem Abschluss des Ehevertrages in der Firma
des Antragsgegners eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten, was einen
deutlichen Hinweis dafür darstellt, dass sich die Antragstellerin nach Vorstellung beider
Ehepartner zumindest für die nächste Zeit allein um die Betreuung des gemeinsamen
Kindes sorgen sollte. Die dadurch infolge des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs
eintretende Lücke in der Versorgungsbiographie der Antragstellerin wird nicht durch eine
anderweitige Regelung im Ehevertrag geschlossen. Diese Einseitigkeit setzt sich vielmehr
konsequent fort in dem Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Es fehlt damit im Ergebnis für
den Fall der Scheidung an jeglicher Teilhabe der Antragstellerin an dem während der
Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten.
2.
Es kann dahinstehen, ob nicht bereits der mit dem Ehevertrag allein zum Nachteil der
Antragstellerin vorgenommene vollständige Ausschluss sämtlicher nachehelichen Rechte
dazu ausreicht, den Ehevertrag als sittenwidrig zu bewerten. Die im Ehevertrag
vorgenommene einseitige Lastenzuweisung erweist sich jedenfalls deshalb als zur Gänze
sittenwidrig, weil sich die Parteien bei seinem Abschluss nicht als gleichstarke
Verhandlungspartner gegenüberstanden und die einseitig zum Nachteil der Antragstellerin
vorgenommene Lastenverteilung nicht durch ihr anderweitige gewährte Vorteile oder durch
die besonderen Verhältnisse der Ehegatten oder sonstige gewichtige Belange des
begünstigten Antragsgegners gerechtfertigt wird.
a)
Die Antragstellerin befand sich bei Abschlusses des Ehevertrages gegenüber dem
Antragsgegner in einer unterlegenen Verhandlungsposition. Denn wie bereits ausgeführt,
war sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages bereits seit dem 06.08.1990
arbeitslos. Sie hatte nach Auslaufen des Erziehungsjahres ihre frühere Arbeitsstelle bei der
Fa. X gekündigt, nachdem ihr der Antragsgegner versprochen hatte, sie außer mit der
Zahlung von Kindesunterhalt noch anderweitig finanziell unterstützen zu wollen, damit sie
nicht wieder zu den schlechten Arbeitszeiten bei der Fa. X arbeiten muss. Dies hat der
Antragsgegner bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht am 17.10.2007
ausdrücklich bestätigt. Demgemäß lebte die Antragstellerin zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Ehevertrages allein von Arbeitslosengeld und den Zahlungen des
Antragsgegners. Von einer gefestigten wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin,
geschweige denn von einer vom Antragsgegner unabhängigen wirtschaftlichen Position
der Antragstellerin kann danach keine Rede sein.
Demgegenüber muss der Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt mit seiner
selbständigen Tätigkeit bereits ein nicht unerhebliches Einkommen erzielt haben. Die
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Einnahmen aus dem Gewerbetrieb ließen nicht nur die Anmietung einer Gewerbefläche zu,
für die der Antragsgegner nach seinen eigenen Angaben eine hohe Miete zu zahlen hatte,
sondern sie erlaubten dem Antragsgegner auch noch neben der zeitweisen Beschäftigung
von zumindest zwei Aushilfskräften die Festanstellung seiner Mutter. Trotz der damit
verbundenen Kosten müssen die Gewinne aus dem Geschäftsbetrieb im Februar 1990 so
gut gewesen sein, dass die den Hauskauf teilfinanzierende Bank beim Antragsgegner eine
ausreichende Bonität sah, um diesen einen Kredit über 150.000,- DM zu gewähren. Die
Richtigkeit dieser Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsgegner in der
Folgezeit ganz offenbar in der Lage gewesen ist, den Kredit regelmäßig zu bedienen, und
er sich trotz der zusätzlichen Belastung mit den Kreditraten nur wenige Monate vor
Abschluss des Ehevertrages sogar noch dazu in der Lage sah, zu Anfang Mai 1990 einen
weiteren festen Mitarbeiter in seinem Betrieb einzustellen.
Entgegen dem Berufungsvorbringen des Antragsgegners befand sich die Antragstellerin
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages auch nicht etwa in intellektueller
Hinsicht in einer überlegenen Position. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin damals
über einen Realschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zur Bürokauffrau
verfügte, wohingegen der Antragsgegner nach vorzeitiger Beendigung der Hauptschule
eine Schlosserlehre absolvierte hatte, rechtfertigt eine dahingehende Annahme nicht. Es ist
für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso die Antragstellerin aufgrund ihres
Realschulabschlusses und ihrer Ausbildung zur Bürokauffrau bei Abschluss des
Ehevertrages in besonderem Maße in der Lage gewesen sein soll, die für sie nachteiligen
Folgen des Ehevertrages zu erkennen und damit ihre Interessen bei Abschluss des
Vertrages besser zu vertreten als der Antragsgegner. Denn bei den im Ehevertrag
getroffenen Regelungen handelt es sich um komplexe juristischen Fragen des ehelichen
Unterhalts- und Güterrechts, die weder zu den Ausbildungsinhalten der Realschule noch
der Ausbildung zur Bürokauffrau gehören. Nicht zuletzt deshalb hat sich auch der
Antragsgegner seinerseits an einen Notar gewandt und sich von diesem beraten und einen
seinen Wünschen entsprechenden Ehevertrag entwerfen lassen. Danach ist bezogen auf
den Ehevertrag sogar eher von einer intellektuellen Überlegenheit auf Seiten des
Antragsgegners auszugehen. Dies gilt umso mehr, als wegen des auch insoweit
widersprüchlichen Vorbringens des Antragsgegners davon auszugehen ist, dass die
Antragstellerin entsprechend ihrem Behaupten erstmals beim Notar mit dem Inhalt des
Ehevertrages konfrontiert worden ist. Soweit der Antragsteller nämlich mit seiner Berufung
nun erstmals behauptet, dass er den vom Notar entworfenen Ehevertrag mit nach Hause
genommen und die Antragstellerin ihn dort gelesen habe, ist sein Vorbringen bereits
wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich. Denn bei seiner persönlichen Anhörung durch
das Amtsgericht am 17.10.2007 hatte der Antragsgegner noch erklärt, nicht mehr sagen zu
können, ob die Antragstellerin den Text des Ehevertrages bereits vor dem Notartermin
gelesen habe.
b)
Der Ehevertrag enthält auch keinerlei die Nachteile der Antragstellerin abmildernde
Regelungen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners bringt er für die Antragstellerin
keinen Vorteil dergestalt, dass sie für den Hauskredit nicht haften musste. Denn auch im
Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft hätte die Antragstellerin
nur dann für den Kredit mitgehaftet, wenn sie selbst als (Mit-)Kreditnehmerin und als
Sicherungsgeberin aufgetreten wäre. Ebenso hätte die Antragstellerin auch ohne den
Ehevertrag im Falle des Konkurses des Geschäftsbetriebs des Antragsgegners keine
Mithaftung für die Geschäftsschulden getroffen.
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c)
Dem im Ehevertrag zu Lasten der Antragstellerin geregelten umfassenden Ausschluss
sämtlicher nachehelicher Rechte standen auch keine dies rechtfertigenden berechtigten
Belange bzw. subjektiven Beweggründe des Antragsgegners gegenüber.
Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, dass der hauptsächliche
Beweggrund des Antragsgegners für den Ehevertrag darin bestanden hat, dass der
Antragstellerin im Falle der Scheidung keinerlei Geldforderungen gegen ihn zustehen
sollten. Bei seiner persönlichen Anhörung am 17.10.2007 hat der Antragsgegner auf den
Vorhalt des Amtsgerichts, dass von ihm als Motiv für den Ehevertrag auch angegeben
worden sei, die Antragstellerin für den Fall des Konkurses seiner Firma abzusichern, sich
dies aber aus dem Vertrag doch gar nicht ergebe, wörtlich folgendes erklärt: "Es war so,
dass wir (gemeint ist der Antragsgegner und sein Freund) bei dem Notar waren und ihm
den Sachverhalt geschildert haben, insbesondere dass mein Freund durch die Scheidung
alles verloren hat. Ich bin dann davon ausgegangen, dass der Notar das so aufsetzt wie es
erforderlich ist und das alle Punkte berücksichtigt werden. Es war so, dass mein Freund
geschildert (hat), das er geschieden worden ist und alles verloren hat. Das war für mich
dann auch der Grund den ich dem Notar geschildert habe". Wenn das Amtsgericht vor dem
Hintergrund dieser Erklärung zu der Feststellung gelangt ist, dass der Antragsgegner mit
dem Ehevertrag in erster Linie den Zweck verfolgt hat, dass der Antragstellerin im Falle der
Scheidung keine Ansprüche gegen ihn zustehen sollten, so ist dies in rechtlicher Hinsicht
nicht zu beanstanden, zumal der Ehevertrag zur Erreichung des vom Antragsgegner nun
mit der Berufung in den Vordergrund gestellten Beweggrundes, die Antragstellerin im Falle
eines Konkurses vor einer Mithaftung zu bewahren, weder notwendig noch geeignet war,
und dieses wenn auch nicht dem Antragsgegner selbst, so aber doch zumindest dem von
ihm beauftragten Notar bewusst gewesen sein muss.
Über sein Hauptmotiv für den Ehevertrag, nämlich sich für den Fall der Scheidung vor
jeglichen finanziellen Ansprüchen der Antragstellerin zu schützen, hat der Antragsgegner
die Antragstellerin aber im Unklaren gelassen, indem er nach seinem Bekunden ihr
gegenüber die Notwendigkeit des Ehevertrages allein damit begründet hat, sie für den Fall
des Konkurses absichern zu wollen. Zudem hätte sich das vom Antragsgegner verfolgte
Ziel, sein Firmenvermögen für den Fall der Scheidung zu schützen, bereits in
ausreichender Weise durch die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung
erreichen lassen. Ein Ausschluss auch des Versorgungsausgleichs und jeglicher Art von
Unterhaltsansprüchen wäre hierzu nicht erforderlich gewesen.
3.
Bei umfassender Abwägung aller vorgenannten Gesichtspunkte erweist sich danach die im
Ehevertrag durchweg zum Nachteil der Antragstellerin vorgenommene einseitige
Lastenverteilung zur Gänze als sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit erfasst den gesamten
Vertrag und nicht nur einzelne Regelungen. Ergibt sich - wie hier - die Sittenwidrigkeit der
getroffenen Abreden bereits aus der Gesamtwürdigung eines Vertrages, dessen Inhalt für
eine Partei - wie hier für die Antragstellerin - ausnahmslos nachteilig ist und dessen
Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt
werden, so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag (BGH, FamRZ
2008, 325, 328), hier also auch den für die Antragstellerin nachteiligen Ausschluss des
Zugewinnausgleichs. Für eine auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und der
Unterhaltsansprüche beschränkte Teilnichtigkeit bleibt in solchem Fall kein Raum.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.