Urteil des AG Recklinghausen vom 21.12.2004

AG Recklinghausen: mwst, kaufpreis, käufer, geschäftsführer, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Recklinghausen, 13 C 517/04
21.12.2004
Amtsgericht Recklinghausen
Abteilung 13
Urteil
13 C 517/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf den Tatbestand wird nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung weiterer 241,44 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB
zu. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Beklagte selbst Käuferin des
Bandumreifungsautomaten war oder ihr Geschäftsführer Herr T persönlich. Die Klägerin hat
jedenfalls volle Kaufpreiszahlung erhalten. Der Bandumreifungsautomat war zu einem
Kaufpreis von 1.509,-- Euro gekauft worden. Dieser Betrag ist an die Klägerin gezahlt
worden. Zwischen den Parteien ist lediglich noch streitig, ob die Klägerin berechtigt ist,
weitere 16 % MWSt (= 241,44 Euro) zu verlangen. Dies ist nicht der Fall. Grundsätzlich
handelt es sich bei den Kaufpreisen bei Abschluss von Kaufverträgen über ebay um
Bruttopreise. Anspruch auf MWSt würde der Klägerin unter diesen Umständen nur
zustehen, wenn sie bei ihrem Angebot bereits eindeutig darauf hingewiesen hatte, dass
zusätzlich zu dem Betrag, zu dem der Artikel ersteigert wird, MWSt zu zahlen ist. Ein
solcher eindeutiger Hinweis befindet sich nicht in dem Angebot der Klägerin. Sie verweist
darin lediglich darauf, dass der Kunde eine ordentliche Rechnung plus Mehrwertsteuer
erhalte. Dies konnte und durfte der Käufer so verstehen, dass die MWSt in einer zu
erteilenden Rechnungen gesondert ausgewiesen wird. Bei dem Kaufpreis von 1.509,--
Euro hätte die Klägerin deshalb eine Rechnung über einen Betrag von 1.300,86 Euro zzgl.
16 % MWSt (= 208,14 Euro) erteilen müssen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.