Urteil des AG Recklinghausen vom 23.11.2006

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Amtsgericht Recklinghausen, 55 C 142/06
Datum:
23.11.2006
Gericht:
Amtsgericht Recklinghausen
Spruchkörper:
Zivilabteilung 55
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
55 C 142/06
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 965,96 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
17.11.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten, die in Folge
eines Verkehrsunfalles am 26.10.2005 entstanden sind. Die grundsätzliche
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Verpflichtung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht fest.
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Bei dem Verkehrsunfall ist ein Sachschaden in Höhe von 8.732,34 Euro entstanden. Die
Wertminderung wurde mit 2.500,00 Euro beziffert.
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Die geltend gemachten Gutachterkosten belaufen sich auf 965,96 Euro. Eine
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Erstattung dieser Kosten ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Bezüglich der
Gutachtenrechnung und des Gutachtens selbst wird auf Bl. 16 f. d. A. Bezug genommen.
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Der Kläger hat mit seiner ursprünglichen Klage die Zahlung des Betrages an den U O
geltend gemacht. Im Verlaufe des Verfahrens hat der Kläger einen
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Überweisungsträger vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er die fragliche Summe
inzwischen an den U O überwiesen hat.
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Der Kläger trägt vor, dass die Höhe der Gutachterkosten nicht zu beanstanden sei. Bei
der streitgegenständlichen Schadenshöhe sei der Betrag von 965,96 Euro nicht zu
beanstanden und entspreche billigem Ermessen im Sinne von §§ 315 f. BGB.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 965,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von
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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Bezüglich der ursprünglichen Antragstellung hat die Beklagte vorgetragen, dass der
Klage das Rechtschutzinteresse fehle.
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Des Weiteren trägt die Beklagte vor, dass die Höhe der Gutachterkosten unangemessen
sei. Es habe sich bei dem fraglichen Gutachten um ein
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Massengutachten gehandelt, das in keinem Falle den zu Grunde liegenden Aufwand
rechtfertige. Die Beklagte bestreitet auch die geltend gemachten Fahr-, Foto-, Schreib,
Porto- und Telefonkosten.
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Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechtes
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wegen vermeintlicher Ansprüche gegen den Sachverständigen.
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Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die zwischen ihnen gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
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Der Kläger kann die Zahlung der Gutachterkosten an sich verlangen.
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Das Gericht hat es zunächst für angemessen gehalten, den Klageantrag
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dahingehend auszulegen, dass nach Vorlage des Überweisungsträgers nicht mehr die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an den U, sondern an den Kläger selbst begehrt
wird. Diese Auslegung des Antrages entspricht dem wohlverstandenen Interesse des
Klägers. Eine Verurteilung zur Zahlung an den U würde keinen Sinn mehr machen,
nachdem der Kläger nunmehr selbst die entsprechende Zahlung
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vorgenommen hat.
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Die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz für
den Verkehrsunfallverursacher steht außer Frage. Für die Entscheidung des
Rechtsstreits war vorliegend von Bedeutung, ob die Gutachterkosten in der geltend
gemachten Höhe erstattungsfähig sind. Das Gericht hatte daran im Ergebnis keinen
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Zweifel.
Für die Bemessung von Gutachterkosten sind im hiesigen Bezirk keinerlei
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Gebührenrichtlinien vorhanden. Die Frage, ob geltend gemachte Gutachterkosten
erstattungsfähig sind, richtet sich somit gemäß §§ 315 f. BGB nach billigem Ermessen.
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Das Gericht hat keine Veranlassung, die Höhe der Gutachterkosten im vorliegenden
Fall in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung der Schadenshöhe bewegt sich das
geltend gemachte Gutachterhonorar in einem Bereich von etwa 10 %. Zu
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berücksichtigen ist auch noch der Betrag der Wertminderung in Höhe von 2.500,00
Euro. Ein derartiger Bemessungsfaktor ist aus der Erfahrung des Gerichtes als nicht
unangemessen zu bewerten. In den meisten Verkehrsunfallrechtstreitigkeiten, die das
erkennende Gericht zu entscheiden hatte, ging es um Gutachterkosten, die etwa in
einem Bereich von 10 bis 12 % der Schadenshöhe lagen. Das Gutachten des U O
bewegt sich in diesem Rahmen.
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Das Gericht vermag sich auch nicht der Auffassung der Beklagten anzuschließen, dass
es sich im vorliegenden Fall um ein Massengutachten gehandelt habe. Das vorgelegte
Gutachten entspricht dem Rahmen, der bei der Abgabe von Gutachten nach
Verkehrsunfallgeschehen üblich ist.
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Das Bestreiten der Beklagten bezüglich der geltend gemachten Porto-, Schreib- und
Fotokosten hält das Gericht ebenfalls für nicht erheblich. Die insofern vorliegenden
Summen sind in keiner Weise als überzogen zu bewerten und entsprechen dem
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üblichen Rahmen.
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Es bestand auch keine Veranlassung, der Beklagten ein irgendwie geartetes
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Zurückbehaltungsrecht zuzusprechen, das zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen
könnte. Aus den oben gemachten Ausführungen geht hervor, dass keinerlei
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Rückzahlungsansprüche des Klägers gegenüber dem U O zu erwarten sind. Die Höhe
der Gutachterkosten bewegen sich in einem angemessenen Rahmen und begründen
keinerlei Rückzahlungsverpflichtungen.
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Der Zinsanspruch ist begründet aus Verzugsgesichtspunkten.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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