Urteil des AG Recklinghausen vom 08.03.2005

AG Recklinghausen: treu und glauben, wiederbeschaffungswert, totalschaden, fahrzeug, obliegenheit, wirtschaftlichkeit, geldersatz, verkehrsunfall, reparatur, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
Aktenzeichen:
Amtsgericht Recklinghausen, 11 C 393/04
08.03.2005
Amtsgericht Recklinghausen
11. Abteilung des Amtsgerichts
Urteil
11 C 393/04
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 370,-- € nebst Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 08.10.2004
zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist begründet. Gemäß § 3 Nr. 1 PflVersG steht der Klägerin gegenüber
der Beklagten der aus dem Tenor ersichtliche Zahlungsanspruch zu.
Durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 18. Mai 2004 in Reckling-hausen ist
an dem klägerischen Kraftfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden ein-getreten. Nach
dem Gutachten des RWTÜV beträgt der Wiederbeschaffungswert
des verunfallten klägerischen Kraftfahrzeugs 1.900,-- €; der Restwert des Fahrzeuges wird
in dem Gutachten mit 100,-- € angegeben.
Soweit die Beklagte die Rechtsauffassung vertritt, die Klägerin müsse sich im Rahmen des
Restwertes über den Betrag, den der Sachverständige ermittelt hat, einen weiteren Betrag
anrechnen lassen, der durch einen von der Beklagten benannten Restwertaufkäufer
gezahlt werden würde, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Der Geschädigte
kann grundsätzlich zwischen der Reparatur des verunfallten Kraftfahrzeuges und
Geldersatz zur Beschaffung eines gleichwertigen Kraftfahrzeuges wählen, § 249 BGB. Der
von der Klägerseite beanspruche Schadensersatzbetrag muss jedoch dem Gebot der
wirtschaftlichen Vernunft ent-sprechen. Im Rahmen des hier zur Entscheidung
anstehenden wirtschaftlichen Totalschadens und seines wirtschaftlichen Ausgleiches
bedeutet dies, dass die Klägerin grundsätzlich den von dem Gutachter ermittelten
7
8
9
Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes beanspruchen kann. Die Höhe des
Wiederbeschaffungs-wertes steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Bei der Ermittlung
der Höhe des anzusetzenden Restwertes gilt ebenfalls das Wirtschaftlichkeitspostulat wie
auch bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes (vgl. dazu BGH, Urteil vom
30.11.1999 - VI ZR 219/98 -). Dieses Gebot der Wirtschaftlichkeit wird hier von der Klägerin
hinreichend beachtet. Denn auch bei der Ermittlung des Restwertes darf die Klägerin den
von einem anerkannten Sachverständigen geschätzten Restwert durchaus zugrunde legen.
Denn das Gutachten eines solchen anerkannten Sachver-ständigen bildet in der Regel
eine geeignete Grundlage für die Bemessung des im Einzelnen anzusetzenden
Restwertes. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der vorgenannte Grundsatz auch
Ausnahmen beinhaltet. So ist es durchaus denkbar, dass bei der Gesamtabrechnung des
wirtschaftlichen Totalschadens ein höherer Restwertpreis eines insofern spezialisierten
Restwertaufkäufers zu berücksichtigen sein wird. Denn es sind durchaus Fälle konkret
denkbar, in denen der Kläger schon aus dem Rechtsgedanken des § 254 Absatz 2 BGB
gehalten ist, ein solches für ihn günstigeres Restwertangebot eines spezialisierten
Restwertaufkäufers in Anspruch zu nehmen. Eine solche Obliegenheit trifft den Kläger
jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in Verbindung mit § 254 Absatz 2
BGB nur in den Fällen, in denen er auch tatsächlich sein verunfalltes Fahrzeug, bei dem
ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, verkaufen möchte oder aber anderweitig
in Zahlung geben möchte. Denn nur in solchen Fällen hat er auch tatsächlich die konkrete
Möglichkeit, das erhöhte Angebot des Restwertaufkäufers in Anspruch zu nehmen. Im zur
Entscheidung anstehenden Fall hat die Klägerin jedoch das verunfallte Kraft-fahrzeug
behalten und selbst wieder instand gesetzt. Sie konnte insofern das Angebot des
Restwertaufkäufers, welchen ihr die Beklagte benannt hat, gar nicht annehmen. In einem
solchen Fall verbleibt es aber bei dem bereits oben nieder-gelegten Grundsatz, wonach der
Geschädigte den ermittelten Restwertbetrag dem Sachverständigengutachten entnehmen
und bei der Schadensabrechnung zugrunde legen darf.
Das führt in der Sache dazu, dass die Klägerin von der Beklagten den aus dem Tenor
ersichtlichen Differenzbetrag zwischen dem Restwertangebot der Beklagten und der
Restwertermittlung des Gutachters verlangen kann.
Der darüber hinaus geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Absatz 1 BGB
begründet.
Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO, 708
Nr. 11, 711, 713 ZPO.