Urteil des AG Ravensburg vom 23.02.2005

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AG Ravensburg Urteil vom 23.2.2005, 9 C 1470/04
Wohnraummiete: Abflussrohrverstopfung durch vertragsgemäßen Gebrauch
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 355,34 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 191,78 EUR
seit 6.9.04 und aus weiteren 163,56 EUR seit 27.11.2004 zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
1 Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
2 Die Klage ist begründet.
3 Die Problematik reduziert sich auf die Frage, ob die zweimalige Verstopfung der Abflussleitung eine Folge vertragsgemäßen Gebrauchs der
Mietsache, den der Mieter nach § 538 BGB nicht zu vertreten hat, war oder ob die Mieter die Verschlechterungen der Mietsache wegen
unsorgfältigen vertragswidrigen Gebrauchs zu vertreten haben.
4 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Gebrauch der Mietsache vertragsgemäß und die Verstopfung deshalb
nicht von den Klägerinnen zu vertreten war. Aus den Aussagen der Zeugen, die vor Ort waren, ergibt sich, dass es sich um eine Verstopfung
gehandelt hat, die im Laufe der Zeit infolge von Fett und Essensresten in der Küchenleitung sowie Haaren vom gegenüberliegenden
Waschbecken, welches ebenfalls an die Stichleitung angeschlossen gewesen sei, entstanden ist. Es waren keine Besonderheiten gegeben.
Insbesondere waren, was den Mietern anzulasten gewesen wäre, keine Gegenstände in die Rohrleitung gelangt, die die Verstopfung unmittelbar
herbeigeführt haben. Vielmehr handelte es sich darum, dass der Ablauf infolge von Fett, Essensresten und Haaren zugeschlammt war. Dass beim
Abspülen von Geschirr und Töpfen, Ausgießen von Soßen und fetthaltiger Kochflüssigkeit und beim Waschen von Gemüse Reste in den Abfluss
gelangen ist normal. Ebenso wenig lässt sich selbst bei besonderer Pingeligkeit verhindern, dass Haare über das Waschbecken in die
Abflussleitung gespült werden. Alles ist eine Frage der Menge einerseits und der zeitlichen Dauer andererseits. Was die Menge anbelangt, waren
keine Besonderheiten gegeben. Was die Zeit anbelangt, hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass das Gebäude über 30 Jahre alt ist und bisher
wohl noch keine Verstopfungen aufgetreten sind. Es liegt deshalb nahe, dass sich die Abflussleitung im Laufe der Zeit zugesetzt hat, wie es nach
den Erkenntnissen des bei der Rohrreinigungsfirma ... beschäftigten Zeugen normal ist.
5 Weil die Verschlechterung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden ist, hatte der Beklagte keinen Schadensersatzanspruch
nach § 280 BGB, mit dem er gegen das Nebenkostenguthaben der Klägerinnen aufrechnen konnte. Der Anspruch der Klägerinnen auf
Kostenersatz für die zweite Reinigung beruht auf § 536 a II BGB.
6 Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO