Urteil des AG Ratingen vom 28.08.2002

AG Ratingen: vernehmung von zeugen, abbiegen, schlange, motorradfahrer, kollision, verkehrsunfall, überholen, betriebsgefahr, kennzeichen, gegenverkehr

Amtsgericht Ratingen, 8 C 85/02
Datum:
28.08.2002
Gericht:
Amtsgericht Ratingen
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 C 85/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- EUR
abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher
Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbedingte, unbefristete,
unwi-
derrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer auf dem Gebiet
der
Europäischen Union geschäftsansässigen Bank, Genossenchaftsbank
oder öffent-
lich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz von 75 % des ihm
aus einem Verkehrsunfall am 20.07.2001 entstandenen Schadens.
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An diesem Tag befuhr er gegen 13.37 Uhr mit seinem Kraftrad Yamaha, amtliches
Kennzeichen X-XX 12, den BX-Ring in S2. Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem Pkw
Mercedes C 190 des Beklagten zu 2), amtliches Kennzeichen XX-X 261, ebenfalls den
BX-Ring in Fahrtrichtung S2 als erstes einer Reihe von Fahrzeugen. Zwischen ihr und
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dem Fahrzeug des Klägers befanden sich zwei weitere Fahrzeuge. Nachdem die
Lichtzeichenanlage in Höhe der Einmündung der K-Strasse auf Grünlicht
umgesprungen war, fuhr die Beklagte zu 1) an. Sie wollte nach links in den asphaltierten
G-Weg abbiegen, welcher sich zirka 150 m hinter der Einmündung K-Strasse befindet.
Aus diesem Grund beschleunigte sie nur langsam. Der Kläger scherte aus und begann
die vor ihm befindlichen Fahrzeuge zu überholen. Es kam zur Kollision mit dem nach
links abbiegenden Beklagtenfahrzeug. Der Kläger wurde verletzt und sein Kraftrad
erheblich beschädigt. Das Beklagtenfahrzeug wurde ebenfalls beschädigt.
Der Kläger trägt vor, er habe an dem Beklagtenfahrzeug weder einen
Fahrtrichtungsanzeiger bemerkt noch Bremslichter. Die Beklagte zu 1) habe sich vor
dem Abbiegen nicht umgeschaut, denn wenn sie dies getan hätte, dann hätte sie den
Kläger bemerken müssen. Mit Beschluss vom 26.04.2002 hat das Gericht dem Kläger
Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit seinem Antrag von den Beklagten als
Gesamtschuldnern die Zahlung materieller Schadensersatzansprüche in Höhe von
677,08 EUR sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.150,41 EUR geltend macht.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-
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teilen, an den Kläger einen materiellen
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Schadensersatzanspruch in Höhe von 677,08 EUR
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sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von
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1.150,41 EUR zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten tragen vor, dass der Kläger den Verkehrsunfall auf Grund seines grob
verkehrswidrigen Verhaltens ausschliesslich selbst verursacht habe, während der
Verkehrsunfall für die Be-
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klagte zu 1) unabwendbar gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe den linken
Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Sodann habe sie zurückgeschaut, sei dann angefahren,
habe gestoppt, erneut zurückgeschaut und sei dann losgefahren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäss dem Beweisbeschluss vom 17.06.2002 durch
Vernehmung von Zeugen. I des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 31.07.2002 (Bl. 85 ff. d. Gerichtsakte) verwiesen. Auf die
Vernehmung der Zeugen X und G haben die Parteien für diese Instanz verzichtet.
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Die Akte der Staatsanwaltschaft E mit dem Aktenzeichen 902 Js #####/####ist zu
Beweiszwecken beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
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gewesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner kein Anspruch auf Ersatz
seines durch das Unfallereignis am 20.07.2001 erlittenen Schadens zu. Ein derartiger
Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 und 2 PflVersG.
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Eine Haftung des Klägers ist nicht gemäss § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil es
sich für den Kläger nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Vorschrift
handelte. Unabwendbar ist ein Unfallereignis nur dann, wenn es auch durch die
äussers-te mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann und ein geis-
tesgegenwärtiges Handeln über das gewöhnliche Mass hinaus nicht ausreicht, um den
Unfall zu verhindern. Dass der Kläger diesen erhöhten Sorgfaltsanforderungen hier
nicht genügt hat, folgt bereits aus dem Umstand, dass er beim Überholen einer
Fahrzeugkolonne mit einem Fahrzeug aus dieser Kolonne kollidiert ist, welches nach
links abbog. In solchen Fällen belastet den Überholenden eine Mithaftung, da das
Überholen mehrerer Fahrzeuge in einem Y einen gefahrerhöhenden Umstand darstellt.
Von einer Unvermeidbarkeit für den Überholenden kann in diesen Fällen nicht die Rede
sein. Ein besonders sorgfältiger Fahrer hätte den Unfall schon dadurch vermieden, dass
er sein Überholmanöver zurückgestellt bzw. nicht versucht hätte, die Fahrzeugkolonne
in einem Y zu überholen.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unfall für die Beklagte zu 1) unabwendbar im
Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war. Der Kläger hat jedenfalls den Unfall in einem derart
hohen Masse verschuldet, dass eine eventuell verbleibende Betriebsgefahr des
Fahrzeugs des Beklagten zu 2) im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG vollständig
hinter diesem Verschulden zurücktritt. Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist
festzustellen, dass es den Beklagten auf Grund der Bekundungen der Zeugen I3, I2, T3,
X2 und Q gelungen ist, ein weit überwiegendes Verschulden des Klägers
nachzuweisen. Der Zeuge I3 hat bekundet, dass er sich mit seinem Fahrzeug hinter
dem Beklagtenfahrzeug befunden habe, und dass an dem Beklagtenfahrzeug der
Blinker gesetzt gewesen sei. Der Zeuge hat weiterhin ausgesagt, dass die Beklagte zu
1) den Gegenverkehr durchgelassen und in den G-Weg habe einbiegen wollen; er habe
gesehen, dass sie sich dreimal umgeschaut hat; dann sei der Mercedes abgebogen und
der Motorradfahrer draufgerauscht; als er den Motorradfahrer zum ersten Mal gesehen
habe, habe dieser bereits auf dem Mercedes gelegen. Auf Nachfragen hat der Zeuge
bekundet, dass er ein Bremsgeräusch nicht gehört habe. Die Aussage des Zeugen I3 ist
glaubhaft. Sie ist detailreich und in sich widerspruchsfrei. Die Aussage wird zudem
gestützt durch die Bekundungen der Zeugen I2 und T3. Die Zeugin I2 hat ausgesagt,
dass der Kläger bei ihrem Eintreffen das letzte Fahrzeug in der Schlange vor der
Lichtzeichenanlage gewesen sei, sie habe hinter dem Kläger ge-
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halten; als die Lichtzeichenanlage auf Grün umgeschlagen sei, seien die Fahrzeuge
losgefahren, wobei die beiden Fahrzeuge am Beginn der Schlange sehr langsam
gefahren seien; dann habe der Kläger aufgedreht und Gas gegeben; er habe
beschleunigt und ausgeschert; gleichzeitig sei der Mercedes nach links abgebogen;
dann sei es auch schon zu der Kollision gekommen. Der Zeuge T3 hat bekundet, dass
die Fahrzeuge nach dem Umschlagen der Lichtzeichenanlage auf Grün alle
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weitergefahren wären mit einer Geschwindigkeit, welche langsamer als normal
gewesen sei; dann sei der Kläger auf die Gegenfahrbahn ausgeschert und das
Beklagtenfahrzeug, welches vorne wegfuhr, sei abgebogen; der Mercedesfahrer habe
gebremst; der Motorradfahrer sei ausgewichen, aber mit dem Mercedes
zusammengestossen; der Motorradfahrer habe nicht gebremst. Auf weiteres Nachfragen
hat der Zeuge ausgesagt, dass er ein beschleunigendes Geräusch des klägerischen
Fahrzeugs gehört habe. Der Zeuge K hat nach seinen Bekundungen den
streitgegenständlichen Unfall nicht gesehen, er hat aber bekundet, dass er plötzlich
gehört habe, dass das Motorrad aufgedreht wurde. Die Aussage des Zeugen X2 war
unergiebig, da er sich nicht mehr daran erinnern konnte, was ihm die Zeugen bezüglich
des Hergangs des Unfalls anlässlich der Unfallaufnahme mitgeteilt haben. Die Zeugin Q
hat ausgesagt, dass ihr eine Person geschildert habe, dass die Beklagte zu 1) geblinkt
habe und nach links habe abbiegen wollen in den G-Weg; hinter dem Mercedes hätte
sich eine Schlange gebildet; wegen Gegenverkehrs sei der
Mercedes zum Stehen gekommen; gleichzeitig sei aus der Schlange der Kraftradfahrer
ausgeschert und an der wartenden Schlange vorbeigefahren; als der Mercedes
abgebogen ist, sei es zu der Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen; ihr sei
geschildert worden, dass der Mercedes vor dem Abbiegen geblinkt habe. Durch die
Bekundungen der Zeugen I3 und T3 ist die Behauptung des Klägers, er habe sofort
einen Bremsvorgang eingeleitet, widerlegt. Die vorgenannten Zeugen haben
übereinstimmend bekundet, dass der Kläger nicht gebremst hat. Durch die
Bekundungen des Zeugen I3 wird auch der Vortrag des Klägers, die Beklagte zu 1)
habe sich vor dem Abbiegen nicht vergewissert, dies gefahrlos tun zu können und sie
habe auch nicht gebremst und den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, widerlegt. Wie oben
ausgeführt, war der Zeuge I3 sich sicher, dass die Beklagte zu 1) den Blinker gesetzt,
den Gegenverkehr durchgelassen, sich dreimal umgeschaut hat und erst dann
abgebogen ist. Einen Verstoss der Beklagten zu 1) gegen § 9 Abs. 1 StVO hat der
Kläger nach alledem nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht
indes zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger gegen §§ 5 Abs. 3 Nr. 1 Abs.
4, Abs. 7, 1 Abs. 1 und 2 StVO verstossen hat, da er trotz unklarer Verkehrslage versucht
hat, mehrere Fahrzeuge in einem Y zu überholen, von denen eines seine Absicht, nach
links abzubiegen, angekündigt hatte. Im Hinblick auf den groben Fahrfehler des Klägers
tritt die von dem Pkw des Beklagten zu 2) ausgehende Betriebsgefahr auf jeden Fall
derart in den
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Hintergrund, dass den Kläger die alleinige Haftung für das Zustandekommen des
Unfalls trifft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Der Streitwert wird auf 1.827,49 EUR festgesetzt.
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