Urteil des AG Rastatt vom 04.04.2002

AG Rastatt: fristlose kündigung, ärztliches gutachten, hausarzt, inhaber, beendigung, vollstreckung, auflösung, berechtigung, vollstreckbarkeit, vergütung

AG Rastatt Urteil vom 4.4.2002, 1 C 19/02
Vertrag mit Fitness-Center: Fristlose Kündigung aus gesundheitlichen Gründen
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. DM 250,-- EUR, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Am 15.03.1999 schloss die Beklagte einen schriftlichen Vertrag ab mit einem Fitness-Studio ... in R (Inhaber unbekannt), der die Beklagte zum
Besuch des Fitness-Studios berechtigte gegen Zahlung einer monatlichen "Mitgliedsgebühr". Unter dem 11.10.1999 attestierte der Hausarzt der
Beklagten, Dr. ..., dieser schriftlich:
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"Obengenannte Patientin kann bis auf weiteres aus ärztlicher Sicht nicht an Fitness-Übungen teilnehmen".
3
Die Beklagte erklärte daraufhin durch schriftliche Erklärung vom 25.10.1999 gegenüber dem "...", sie kündige den Vertrag "aus gesundheitlichen
Gründen". In der Folgezeit leistete die Beklagte keine monatlichen Beiträge mehr an das Fitness-Center.
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Für die Zeit ab August 2000 wurden eventuelle Vergütungsansprüche des "..." in Rastatt (Inhaber unbekannt) unstreitig mit bestimmten, im
Rechtsstreit nicht näher konkretisierten Willenserklärungen an die Klägerin abgetreten.
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Die Klägerin verlangt im Rechtsstreit aus abgetretenem Recht Zahlung der "Mitgliedsbeiträge" im "..." für die Zeit von August 2000 bis Juni 2001.
Die Klägerin hält die Kündigung des Vertrages von der Beklagten vom 25.10.99 für nicht wirksam. Sie bestreitet Umfang und Ausmaß der von der
Beklagten angegebenen Erkrankungen. Entgegen der Auffassung des Hausarztes der Beklagten seien die Erkrankungen der Beklagten kein
Hindernis für eine weitere Inanspruchnahme von Leistungen des Fitness-Centers. Die Klägerin behauptet im übrigen, die Beklagte habe sich am
29.10.1999 -- nach Ausspruch der Kündigung -- mit dem Zeugen ... (einem Vertreter oder Mitarbeiter des "...") ausdrücklich über eine Fortsetzung
des Fitness-Vertrages geeinigt für die Zeit ab Februar 2000.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 556,80 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.11.2000 sowie 51,23 EUR vorgerichtliche Kosten zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
10 Die Beklagte trägt vor, sie sei aus verschiedenen - näher konkretisierten Gründen - nicht mehr in der Lage gewesen, an irgendwelchen Fitness-
Übungen im "..." teilzunehmen.
11 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
12 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom
19.03.02 verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen - aus abgetretenen Recht - keine Vergütungsansprüche für die Zeit von August 2000 bis Juni
2001 aus dem Fitness-Studio-Vertrag der Beklagten mit dem "..." in R zu. Denn der am 15.03.99 abgeschlossene Vertrag war schon vor August
2000 durch die Kündigung der Beklagten vom 25.10.1999 beendet worden. Für die Zeit nach der Kündigung vom 25.10.1999 kommen
Vergütungsansprüche des "..." (bzw. der Klägerin aus abgetretenem Recht) nicht mehr in Betracht.
14 1. Der Vertrag mit dem Fitness-Center wurde wirksam gekündigt durch die schriftliche Erklärung der Beklagten vom 25.10.99. Über den Zugang
der Erklärung an den (im Rechtsstreit von den Parteien nicht konkretisierten) Inhaber des "..." besteht zwischen den Parteien kein Streit.
15 Die Beklagte war am 25.10.99 zur Kündigung des Vertrages berechtigt aus wichtigem Grund. Der Dienstleistungsvertrag mit einem Fitness-
Center, der die Inanspruchnahme von Leistungen des Fitness-Centers vorsieht gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung, ist grundsätzlich
aus wichtigem Grund kündbar gem. § 626 Abs.1 BGB. Der schriftliche Vertrag zwischen der Beklagten und dem Fitness-Center enthält für eine
derartige Kündigung und für die rechtlichen Folgen im Falle einer Erkrankung des Kunden keinerlei Regelungen; dementsprechend geltend im
vorliegenden Fall die allgemeinen Grundsätze für eine Kündigung aus wichtigem Grund. Entscheidend ist, ob nach Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles ein weiteres Festhalten am Vertrag für die Beklagte unzumutbar war unter Berücksichtigung der Interessen der
beiderseitigen Vertragspartner (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 61.Aufl., § 626 BGB, Rn.37 ff). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
16 Der wichtige Grund für eine Berechtigung zur Kündigung ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten ärztlichen Attest. Dieses Attest
beinhaltet den ausdrücklichen ärztlichen Rat des Hausarztes gegenüber der Beklagten, aus bestimmten gesundheitlichen Gründen jegliche
Fitness-Übungen gänzlich einzustellen. Es ist normal und üblich, dass man einem derartigen Rat seines stellen. Es ist normal und üblich, dass
man einem derartigen Rat seines Hausarztes folgt. Die Beklagte hatte nach dem ärztlichen Rat vom 11.10.1999 dementsprechend keine
praktische Möglichkeit mehr, die Leistung des Fitness-Centers zu nutzen. Dementsprechend war ihr ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht
mehr zumutbar. Auch unter Berücksichtigung der Interessen des Inhabers des Fitness-Centers erscheint eine sofortige Auflösung des
Vertragsverhältnisses aufgrund der Kündigung der Beklagten angemessen.
17 Der ärztliche Rat des Hausarztes der Beklagten ist im Rechtsstreit unstreitig. Die Tatsache des ärztlichen Rates ergibt sich unmittelbar aus dem
vorgelegten Attest. Die Klägerin hat im Rechtsstreit nicht bestritten, dass es sich um einen ernsthaften Rat des Arztes aus medizinischen Gründen
handelte; dass der Hausarzt der Beklagten dieser - in Absprache mit der Beklagten - lediglich ein "Gefälligkeitsattest" erstellt hätte, ist von der
Klägerin nicht behauptet worden.
18 Auf Art und Ausmaß der Erkrankungen der Beklagten kommt es für das Recht zur fristlosen Kündigung nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf
an, ob der Arzt des Hausarztes der Beklagten zutreffend war, oder ob die Beklagte ggf. trotz ihrer Erkrankungen weiter an Fitness-Übungen hätte
teilnehmen können. Im Verhältnis zwischen Patienten und Hausarzt ist es üblich, dass man sich auf den ausdrücklichen Rat des Arztes verlässt.
Dementsprechend durfte die Beklagte auf die Richtigkeit des ärztlichen Rates vertrauen und hieraus die entsprechenden Konsequenzen für die
Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Fitness-Center ziehen. Die Beklagte war - im Hinblick auf den Vertrag mit dem Fitness-Center -
nicht verpflichtet, den Rat ihres Arztes in Zweifel zu ziehen mit der Konsequenz, dass die Beklagte vor der Kündigung des Fitness-Vertrages etwa
noch ein ausführliches ärztliches Gutachten einer Universitäts-Klinik hätte einholen müssen oder ggf. ein Beweissicherungsverfahren gegenüber
dem Fitness-Center hätte einleiten müssen. Da die Beklagte - im Hinblick auf das Vertragsverhältnis mit dem Fitness-Center - dem ärztlichen Rat
ihres Hausarztes vertrauen durfte, kommt es auf eine nachträgliche Überprüfung dieser ärztlichen Feststellungen im Hinblick auf den Fitness-
Vertrag rechtlich nicht an.
19 2. Die Kündigung der Beklagten war nicht wegen Fristversäumung unwirksam.
20 Die Frist zur Kündigung aus wichtigem Grund von 2 Wochen gem. § 626 Abs.2 BGB spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Denn bei einem für
die Kündigung maßgeblichen Dauerzustand fängt die Frist nicht an zu laufen vor Beendigung dieses Dauerzustandes (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O.,
§ 696 BGB, Rn. 27). Dementsprechend konnte die Frist gem. § 626 Abs.2 BGB im vorliegenden Fall nicht zu laufen beginnen vor Beendigung der
vom Hausarzt der Beklagten im Attest vom 11.10.99 festgestellten ärztlichen Gründe. Dafür, dass diese ärztlichen Gründe vor dem 25.10.99
bereits beendet gewesen wären, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
21 3. Die Klägerin kann die Klageforderung auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte und ein Mitarbeiter des Fitness-Center nach der Kündigung
vom 25.10.99 einvernehmlich eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vereinbart hätten. Die Beklagte hat diesen Sachvortrag der Klägerin
bestritten. Der - beweispflichtigen - Klägerin ist der ihr obliegende Nachweis nicht gelungen. Der Zeuge ... hat den Sachvortrag der Klägerin nicht
bestätigt. Der Zeuge konnte insbesondere keinerlei Angaben dazu machen, dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Art und
Weise ausdrücklich - nach der Kündigung - ihr Einverständnis mit einer Fortsetzung des Vertrages erklärt hätte.
22 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff.11, 711 ZPO.
24 5. Für eine Zulassung der Berufung (§ 511 Abs.4 ZPO) bestand kein Anlaß.