Urteil des AG Rastatt vom 12.04.2002

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AG Rastatt Beschluß vom 12.4.2002, 1 M 277/02
Zwangsvollstreckung: Pflichten des Gerichtsvollziehers bei Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den
Drittschuldner
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des
Amtsgerichts Rastatt vom 03.12.2001 - 1 M 1463/01 - an die Drittschuldnerin, Fa. ... GmbH gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer ...
zuzustellen.
Gründe
1 1. Am 03.12.2001 ist auf Antrag der Gläubigerin der aus dem Tenor ersichtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Schuldnerin
ergangen, wobei Ansprüche der Schuldnerin gegen die oben angegebene Drittschuldnerin gepfändet werden sollten. Im Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss wurde die Schuldnerin mit "Frau H. G., zur Zeit unbekannten Aufenthalts" bezeichnet.
2 Die Gläubigerin hat Zustellung des Beschlusses durch den zuständigen Gerichtsvollzieher an die Drittschuldnerin beantragt. Der
Gerichtsvollzieher hat eine Zustellung abgelehnt mit der Begründung, die Bezeichnung der Schuldnerin sei unvollständig; die Identität der
Schuldnerin sei aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht eindeutig ersichtlich. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der
Gläubigerin mit dem Antrag, den Gerichtsvollzieher zur Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin
anzuweisen.
3 2. Die Erinnerung ist zulässig gem. § 766 Abs.2 ZPO. Die Erinnerung ist auch begründet. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss entsprechend dem Antrag der Gläubigerin der Drittschuldnerin zuzustellen.
4 a) Der Gerichtsvollzieher weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Bezeichnung der Schuldnerin im Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss unvollständig ist, so dass die Identität der Schuldnerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht eindeutig
hervorgeht. Der Gerichtsvollzieher weist weiterhin zutreffend darauf hin, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus einem vollstreckbaren Schuldtitel
nur möglich sind, wenn die Identität des betreffenden Schuldners aus dem Titel zweifelsfrei feststeht. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Identität des
Vollstreckungsschuldners ist der Gerichtsvollzieher berechtigt und verpflichtet, die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme gegen den
Schuldner abzulehnen. Hieraus ergibt sich z.B., dass ein Pfändungsversuch bei der Schuldnerin aus einem gegen die Schuldnerin eventuell
ergangenen Vollstreckungsbescheid nicht möglich wäre, wenn die Schuldnerin im Vollstreckungsbescheid lediglich mit "Frau H. G., z. Zt.
unbekannten Aufenthalts" bezeichnet wäre. Weiterhin dürfte eine Zustellung des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. §
829 Abs.2 Satz 2 ZPO an die Schuldnerin - ohne vorherige Berichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - wohl nicht möglich sein,
und zwar selbst dann, wenn die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher eine aktuelle Anschrift der Schuldnerin mitteilen sollte; denn eine Zustellung
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Schuldnerin würde voraussetzen, dass die Identität der Schuldnerin, worauf der
Gerichtsvollzieher zu Recht hinweist, aus dem Beschluss eindeutig hervorgehen würde.
5 Auf diese Überlegungen kommt es vorliegend allerdings letztlich nicht an, da es nicht um eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers unmittelbar
gegen die Schuldnerin geht.
6 b) Die Voraussetzungen für eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin liegen vor. Es handelt sich um
einen formell ordnungsgemäßen Gerichtsbeschluss. Die Drittschuldnerin, an welche der Gerichtsbeschluss zugestellt werden soll, ist aus der
gerichtlichen Entscheidung eindeutig ersichtlich. Daher ist der Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zustellung an die Drittschuldnerin
verpflichtet. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin stellt keine unmittelbare
Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers gegen die Schuldnerin dar, für welche der Gerichtsvollzieher die Identität der Schuldnerin aus
dem Titel überprüfen müsste.
7 3. Der Gerichtsvollzieher weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in rechtlicher Hinsicht möglicherweise
problematisch sein kann im Hinblick auf die unvollständige Bezeichnung der Schuldnerin. Eine Entscheidung, welche Auswirkungen die
unvollständige Bezeichnung der Schuldnerin im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat, ist vorliegend allerdings nicht erforderlich. Denn
aus der unvollständigen Bezeichnung der Schuldnerin können sich nur andere rechtliche Probleme ergeben, die für die Zustellung an die
Drittschuldnerin keine Rolle spielen.
8 Eine unvollständige Schuldnerbezeichnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann dazu führen, dass es dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt (vgl. ausführlich Derleder, zur Unwirksamkeit einer Forderungspfändung wegen
mangelhafter Schuldnerbezeichnung und ihrer Heilung, juristisches Büro 1995, 11 ff).
9 Eine solche mangelnde Bestimmtheit -- über die das Gericht vorliegend nicht zu entscheiden hat -- würde zur Unwirksamkeit der Pfändung führen
(vgl. beispielsweise Zöller/Stöber, ZPO, 23.Aufl., § 829 ZPO, Rn. 7 ff, 23 ff). Die Unwirksamkeit der Pfändung wegen mangelnder Bestimmtheit
könnte von der Drittschuldnerin geltend gemacht werden mit einem Rechtsmittel gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder im
Klageverfahren, wenn die Gläubigerin gegen die Drittschuldnerin nach erfolgter Zustellung des Pfändungsbeschlusses gegen die Drittschuldnerin
auf Leistung klagen sollte. Bei der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin ist die Frage der
Bestimmtheit der Pfändung vom Gerichtsvollzieher nicht zu prüfen; insoweit gilt Entsprechendes wie beispielsweise bei der Zustellung eines --
formell ordnungsgemäßen -- Vollstreckungstitels durch den Gerichtsvollzieher an einen Schuldner, wenn der Vollstreckungstitel einen
möglicherweise unbestimmten (und daher nicht vollstreckungsfähigen) Inhalt hat.