Urteil des AG Potsdam vom 02.04.2017

AG Potsdam: kostenvoranschlag, reparaturkosten, ausbesserung, abrechnung, versicherter, anwaltskosten, vollstreckbarkeit, sammlung, quelle, link

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Gericht:
AG Potsdam
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
34 C 274/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Nr 1 Buchst e VHB 1984, § 1
Abs 1 VVG
Deckungsklage gegen die Hausratversicherung: Abrechnung
von Gebäudeschäden auf fiktiver Basis; Zulässigkeit eines
Feststellungsantrags
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin, die Beklagte Hausratsversicherer des
klägerischen Wohnhauses. Dem Vertrag liegen die VHB 84 zu Grunde, zu deren
Einzelheiten auf die Ablichtungen Blatt 52 ff der Akten Bezug genommen wird.
Die Klägerin meldete der Beklagten einen Einbruchsversuch zwischen dem 21. und
27.03.2007, bei dem die Terrassentür und das daneben liegende Fenster ihres Hauses
aufgehebelt werden sollten, wodurch beide äußerlich sichtbare Beschädigungen der
Kunststoffrahmen (Abdrücke des Hebelwerkzeugs) erlitten.
Unter Berufung auf einen - nicht bei den Gerichtsakten befindlichen - Kostenvoranschlag
meldete die Klägerin Kosten in Höhe von 3.087,49 € für den vollständigen Austausch der
Türe und des Fensters an. Die Beklagte holte einen eigenen Kostenvoranschlag ein,
nach dem eine Reparatur der Tür und des Fensters 571,20 € erfordern solle. Zu den
Einzelheiten des Voranschlags wird auf die Ablichtung Blatt 17 der Akten Bezug
genommen. Mit Schreiben vom 27.04.2007, zu dessen Einzelheiten auf die Ablichtung
Blatt 16 der Akten verwiesen wird, teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie könne die
Reparatur auf Grund dieses Voranschlages durchführen lassen. Mit Anwaltsschreiben
vom 09.05.2007 (Blatt 26, 27 der Akten), für das Kosten in Höhe von 191,65 €
entstanden, beharrte die Klägerin auf Zahlung von 3.087,49 €. Diesen Betrag und ihre
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt sie erstattet.
Die Klägerin behauptet, eine Reparatur des Tür- und Fensterrahmens nach dem durch
die Beklagte eingeholten Voranschlag lasse den vorangegangenen Einbruchsversuch
weiterhin sichtbar. Eine bloße Ausbesserung der Hebelspuren setzte die
Einbruchssicherheit der erst im Juli 2005 angeschafften Fenster/Türen herab, wodurch
neue Einbrüche provoziert würden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.279,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich unter anderem darauf, nach den VHB 84 sei eine fiktive Abrechnung
ohnehin nicht möglich, sondern komme nur die Erstattung tatsächlich aufgebrachter
Reparaturkosten in Betracht.
Auf die Erörterung der Rechtslage in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht der
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Auf die Erörterung der Rechtslage in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht der
Klägerin Erklärungsfrist eingeräumt. Mit innerhalb der gesetzten Frist angebrachten
Schriftsatz vom 08.01.2008 hat die Klägerin hilfsweise den Antrag gestellt festzustellen,
die Beklagte sei verpflichtet, die Kosten für fachgerecht durchzuführende
Reparaturarbeiten für die Ausbesserung und Beseitigung der Einbruchsspuren der durch
den Einbruchsversuch vom 21.03.2007 bis 27.03.2007 verursachten Schäden an der
Terrassentür und dem sich anschließenden Fenster im Gebäude der Klägerin, …-Straße
170 in K. mindestens jedoch in Höhe von 571,20 € brutto zu übernehmen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Zahlung voraussichtlicher Reparatur- oder Wiederherstellungskosten nach § 1 Abs. 1
VVG i.V.m. den VHB 84. Nach § 2 Nr. 1 e VHB 84 ist die Klägerin nicht berechtigt,
Gebäudeschädigungen fiktiv abzurechnen und die Beklagte nicht verpflichtet,
Vorschüsse auf zu erwartende Reparaturkosten zu gewähren. Der Wortlaut der Regelung
ist eindeutig (so bereits mit überzeugenden Ausführungen LG Köln VersR 2007, 792):
Danach umfasst der Versicherungsschutz bei Gebäudeschädigungen den Ausgleich
bereits entstandener, mithin durch den Versicherungsnehmer bereits gezahlter
Reparaturkosten.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte selbst einen
Kostenvoranschlag eingeholt hat (vgl. OLG Köln a.a.O). Damit hat sich die Beklagte nicht
derart gebunden, dass sie sich nicht mehr auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien
- hier insbesondere § 2 Nr. 1 e VHB 84 - berufen könne.
Auch der Hilfsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Es kann dahin stehen, ob er im
nachgelassenen Schriftsatz erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch
gestellt werden konnte. Er ist jedenfalls unzulässig (vgl. Zöller-Greger ZPO 25. Aufl. §
256 Rn 3a). Er bezieht sich auf ein künftiges Rechtsverhältnis. Ein versicherter Schaden
ist noch nicht eingetreten. Versichert sind nämlich nur die Kosten, die zur Reparatur der
Terrassentür bzw. des Fensters entstanden sind, nicht hingegen die Schäden an Tür und
Fenster selbst.
Die Nebenforderungen - Anwaltskosten und Zinsanspruch - teilen das Schicksal der
Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit
folgt § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.087,49 € festgesetzt. Er richtet sich nach dem Wert der
Hauptforderung. Der Hilfsantrag, der gegenüber dem Hauptantrag ein Minus darstellt,
erhöht den Streitwert jedenfalls nicht.
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