Urteil des AG Potsdam vom 14.03.2017

AG Potsdam: nachforderung, abrechnung, quelle, sammlung, link, vollstreckbarkeit, ausschluss, einverständnis

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Gericht:
AG Potsdam
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 C 268/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 535 BGB, § 556 Abs 3 BGB
Wohnraummiete: Ausschluss einer Nachforderung aus
korrigierter Betriebskostenrechnung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Zahlung des begehrten Betrages verlangen.
In der Übermittlung der Nebenkostenabrechnung liegt bei einer Nachforderung seitens
des Vermieters ein Angebot auf nachträgliche Mieterhöhung vor. Die Ausgleichzahlung
des Mieters stellt die Annahme des Angebots dar.
Der Ausgleich der ursprünglichen Nebenkostenabrechnung ist als eine vertragliche
Vereinbarung der Parteien anzusehen, welche ein Einverständnis mit Ergebnis und
Modalitäten der Abrechnung zum Inhalt hat und wodurch Einwendungen, die zu der Zeit
bereits hätten geltend gemacht werden können, ausgeschlossen werden. Es liegt ein
deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor.
Die Klägerin ist deshalb gehindert, Positionen, die sie bereits hätte mit der
ursprünglichen Abrechnung geltend machen können, zu einem späteren Zeitpunkt
nachzufordern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711, 713
ZPO.
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