Urteil des AG Potsdam vom 29.11.2005

AG Potsdam: vergütung, abschlag, berechnungsgrundlage, bruchteil, verwaltung, verkehrswert, geschäftsführung, erinnerungswert, grundstück, beendigung

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Gericht:
AG Potsdam
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
35 IN 1246/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 InsVV, § 3 Abs 2 InsVV,
§ 11 Abs 1 S 2 InsVV
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Abschlag wegen
nicht erheblicher Befassung mit mit Aus- bzw.
Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenständen
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
...
werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
...
wie folgt festgesetzt:
Gründe
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 29.11.2005 bis zum 1.2.2006
ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und
auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines
Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen
Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der
Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63
InsO, §§ 11 InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener
Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).
2. Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von Euro ....
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist dabei
nicht allein das zur Verteilung bereitstehende Vermögen des Schuldners sondern der
Wert des Vermögens der Schuldnerin, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat, § 11 Abs. 1 Satz 2
InsVV.
3. Entsprechend den Angaben im Eröffnungsgutachten des vorläufigen
Insolvenzverwalters setzt sich das der Verwaltung unterliegende Vermögen aus
folgenden Positionen zusammen:
1. einem unbelasteten Grundstück mit einem Verkehrswert von Euro ...,
2. einem weiteren Grundstück mit einem Verkehrswert von Euro ..., welches über diesen
Wert hinaus mit Grundschulden belastet ist,
3. einem Erbbaurecht mit einem Verkehrswert von Euro ..., welches über diesen Wert
hinaus belastet ist,
4. der Geschäftsausstattung der Schuldnerin mit einem Wert von Euro ...,
5. Altforderungen, welche auf einen reinen Erinnerungswert von Euro ... geschätzt
wurden
6. Neuforderungen aus der Zeit der Betriebsfortführung mit einem Wert von Euro ...
7. einem Anspruch wegen existenzvernichtenden Eingriffs, welcher mit einem
Erinnerungswert von Euro ... angesetzt wurde,
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8. einem Kassenbestand von Euro ...
9. einem verpfändeten Bankguthaben in Höhe von Euro ... sowie
10. einem Kontobestand auf dem Anderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters in
Höhe von Euro ....
Der Regelsatz der Vergütung beträgt auf der Basis dieser Werte Euro ..., § 2 Abs. 1
InsVV.
4. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt,
den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes unter Berücksichtigung sämtlicher
Zu- und Abschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 2, § 3 InsVV auf 23 % des Regelsatzes und
damit auf den Betrag von Euro ... festzusetzen. Diese Summe setzt sich aus einem
Regelbruchteil nach § 11 Abs. 1 InsVV von 25 % des Regelsatzes des § 2 Abs. 1 InsVV
und Zuschlägen von insgesamt 15 Prozentpunkten sowie einem Abschlag von 17
Prozentpunkten zusammen.
5. Die Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV sind aus den besonderen Belastungen des
vorläufigen Insolvenzverwalters aus der Betriebsfortführung während der vorläufigen
Verwaltung, aus den hierbei entstehenden arbeitsrechtlichen Problemen, mit denen sich
der vorläufige Insolvenzverwalter zu befassen hatte sowie den Sanierungsbemühungen
des vorläufigen Insolvenzverwalters mit jeweils 5 Prozentpunkten gerechtfertigt.
6. Daneben war zu berücksichtigen, dass das Vermögen der Schuldnerin, welches der
Verwaltung und Sicherung des vorläufigen Insolvenzverwalters unterlag, in erheblichen
Maße mit Aus- und Absonderungsrechten belastet war. Dies betrifft Grundstücke mit
einem Wert von Euro ...,– und ein gepfändetes Altersteilzeitkonto in Höhe von Euro ...,
insgesamt also einen Wert von Euro .... Der Umstand, dass die Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters sich wertmäßig auf erhebliche Werte aus dem Vermögens des
Schuldners bezog, welche jedoch mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, ist
bei Ihrer Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage dadurch auszugleichen, dass dann,
wenn der vorläufige Insolvenzverwalter sich mit diesen belasteten Gegenständen nicht in
einem erheblichen Maße befassen musste, ein entsprechender Abschlag nach § 3 Abs. 1
InsVV vorzunehmen ist (in diesem Sinne BGH v. 14.12.2005, IX ZB 268/04).
7. Dieser Abschlag ist so zu berechnen, dass der im Ergebnis nicht zu einer niedrigeren
Vergütung führt, als diese ohne die Einbeziehung der belasteten Gegenstände in die
Berechnungsgrundlage ausfallen würde. Daher ist ein Vergleich unterschiedlicher
Berechnungsweisen der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzunehmen.
Nach Feststellung der dem vorläufigen Insolvenzverwalter unabhängig von diesem
Ausgleich zustehenden Zu- und Abschläge ist die Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters einmal auf der Basis der unbelasteten Vermögensgegenstände und
einmal inklusive dieser Vermögensgegenstände vorzunehmen.
8. Die in diesem Verfahren um die belasteten Vermögensgegenstände von Euro ... (s.o.
zu 3.), verringerte Berechnungsgrundlage beträgt Euro ... (Euro ... abzüglich Euro ...).
Dies führt zu einer Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV von Euro .... Unter
Zugrundelegung des angemessenen Bruchteil von 40 % des Regelsatzes des § 2 Abs. 1
InsVV ergibt dies eine Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von Euro
.... Dem steht eine Regelvergütung auf der Basis der Berechnungsgrundlage von Euro ...
in Höhe von Euro ... gegenüber, die bei einem Bruchteil von 40 % zu einen Betrag von
Euro ... führt. Diese Differenz beider Vergütungsberechnungen von Euro ... (Euro ...
abzüglich Euro ...) beruht allein auf der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV vorzunehmende
Einbeziehung auch der belasteten Gegenstände des Vermögens des Schuldners in die
Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
9. In der Regel erscheint es angemessen, diese Differenz zur Basis einer
Abschlagsberechnung zu nehmen und den Abschlag so zu wählen, dass er 90 % der
Differenz ausmacht. Hierdurch wird der vorläufige Insolvenzverwalter nicht schlechter
gestellt, als er stünde, würden die belasteten Gegenstände bei der Ermittlung der
Berechnungsgrundlage nicht berücksichtigt. Die auch bei einer geringen oder auch nur
durchschnittlichen Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den belasteten
Gegenständen entstehende Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters wir in der
Regel durch den verbleibenden Rest von 10 % der Differenz ausreichend gewürdigt. So
im Einzelfall die Belastungen über- oder besonders unterdurchschnittlich ausfallen
sollten, kann auch von dem Abschlag in Höhe von 90 % der Differenz beider
Vergütungsberechnungen abgewichen werden.
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10. 90 % der Differenz von Euro ... stellen einen Betrag von Euro ... dar. Dieser wiederum
stellt einen Bruchteil von rund 17 % der Regelvergütung von Euro ... nach § 2 Abs. 1
InsVV auf der Basis der großen Berechnungsgrundlage von Euro ... dar (Euro ... geteilt
durch Euro ... mal 100). Dementsprechend war die ein Abschlag von 17 Prozentpunkten
vorzunehmen. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt daher Euro ....
11. Zu diesem Betrag erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer von 16
%, § 7 InsVV und pauschalierte Auslagen nach § 8 Abs. 3 InsVV entsprechend dem
Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von Euro ... Wegen der Einzelheiten
wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
14.2.2006 verwiesen.
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