Urteil des AG Potsdam vom 17.11.2004

AG Potsdam: vergütung, forderungsanmeldung, treuhänder, belastung, link, sammlung, quelle, beendigung, angemessenheit, stundung

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Gericht:
AG Potsdam
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
35 IK 568/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 13 Abs 1 InsVV
Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vergütungsbemessung
Tenor
wird die Vergütung des Treuhänders
Rechtsanwalt
insgesamt Euro 1.000,50 festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen
Gründe
Auf Antrag des Schuldners wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren unter dem
17.11.2004 eröffnet und Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO gewährt.
Mit dem Schlussbericht vom 5.7.2005 hat der Treuhänder beantragt, seine Vergütung
festzusetzen. Die Insolvenzmasse hat einen Wert von Euro 0,–. Der Treuhänder
beantragt die Festsetzung der Mindestvergütung des § 13 InsVV unter Hinweis darauf,
dass 13 Gläubiger Forderungen angemeldet haben. Von der 13 Gläubigern, die
Anmeldungen vorgenommen haben, haben 4 Gläubiger ihre Anmeldungen
zurückgenommen.
Die Vergütung ist in Höhe der Mindestvergütung des § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 InsVV auf
der Basis von 9 Gläubigern festzusetzen. Hierbei ist entgegen der Ansicht des
Treuhänders für die Bestimmung der Höhe der Mindestvergütung die Anzahl der
Anmeldungen maßgebend, die von den Gläubigern für dieses Verfahren vorgenommen
und aufrechterhalten wurde.
Die Regelung des § 13 Abs. 1 InsVV mit seiner Berücksichtigung der Anzahl der
Forderungsanmeldungen soll eine Angemessenheit der Mindestvergütung in den Fällen
der Masselosigkeit herbeiführen. Da die Belastung eines Treuhänders insbesondere
durch die Anzahl der an dem Verfahren teilnehmenden Gläubiger variiert, sieht § 13 Abs.
1 InsVV gerechtfertigterweise eine Erhöhung der Mindestvergütung mit einer
ansteigenden Gläubigerzahl vor. Der Beitritt zum jeweiligen Insolvenzverfahren erfolgt für
den Insolvenzgläubiger durch Anmeldung seiner Forderung. Diese Forderungsanmeldung
genügt grundlegend, um eine Anhebung der Mindestvergütung nach der Regelung des §
13 Abs. 1 InsVV zu rechtfertigen. Dabei spielt die Frage, ob die angemeldete Forderung
im Verfahren bestritten wurde oder nicht, keine Rolle. Gerade zu bestreitende
Forderungen verursachen auf der Seite des Treuhänders einen besonderen
Arbeitsaufwand. Daher ist im Rahmen
des § 13 Abs. 1 InsVV keine Unterscheidung zwischen streitigen und unstreitigen
Forderungen vorzunehmen.
Anders verhält es sich mit Forderungsanmeldungen, welche fälschlicherweise erfolgten
und deshalb von der anmeldenden Person wieder zurückgenommen wurde. Eine solche
wieder zurückgenommene Forderungsanmeldung führt nicht in gleicher Weise zu einer
Belastung des Treuhänders wie ein Forderungsanmeldung, welche aufrecht erhalten
bleibt. Zwar bedeutet jede Forderungsanmeldung für den Treuhänder eine Belastung, da
er diese Anmeldung grundlegend zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen hat, auch wenn
erkennbar die Anmeldung beispielsweise nur in einem falschen Verfahren erfolgte, doch
ist zumindest für die Bemessung der Mindestvergütung des § 13 Abs. 1 InsVV eine
fälschliche Forderungsanmeldung, also eine Anmeldung, die vor Beendigung des
eröffneten Insolvenzverfahrens zurückgenommen wurde, nicht zu berücksichtigen.
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Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bemessung der Vergütung des Treuhänders ist das Ende
seiner Tätigkeit. Nur die zu diesem Zeitpunkt (noch) vorliegenden
Forderungsanmeldungen sind bei der Bemessung der Mindestvergütung im Rahmen des
§ 13 Abs. 1 InsVV zu berücksichtigen. Besondere Belastungen des Treuhänders durch
eine zu berücksichtigende Anzahl von Fehlanmeldungen wären nur im Rahmen eines
Zuschlags entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV zu berücksichtigen, was jedoch durch § 13
Abs. 2 InsVV ausdrücklich ausgeschlossen wird.
So nicht aufgrund besonderer Umstände die allein anhand der aufrechterhaltenen
Anmeldungen ermittelte Mindestvergütung des § 13 Abs. 1 InsVV als offenbar
unzumutbar anzusehen ist, kommt eine Nichtanwendung des § 13 Abs. 1 InsVV nicht in
Betracht. Zwar bestehen erhebliche Bedenken, ob die Festlegung eines Mindestsatzes
von Euro 600 in § 13 Abs. 1 InsVV verfassungsgemäß ist (beispielsweise AG Potsdam,
Beschl. v. 17. 12. 2004 – 35 IK 9/04, ZInsO 2005, 38 = Rpfleger 2005, 213 Ls. = DZWIR
2005, 171 = NZI 2005, 237 Ls.; AG Hamburg, Beschl. v. 21.2.2005 – 68c IK 91/04, ZInsO
2005, 256 = NZI 2005, 234), doch begehrt der Treuhänder in diesem Verfahren keine
Erhöhung des Mindestsatzes. Mangels entsprechenden Begehrens des Treuhänders ist
das Insolvenzgericht gehindert, diesen Vergütungsteil höher als beantragt festzusetzen
und hierdurch etwa im Gesamtergebnis zu der begehrten Vergütung zu gelangen.
Der Anspruch auf pauschalierte Auslagen und Festsetzung der Umsatzsteuer ergibt sich
aus §§ 7 und 8 Abs. 2 InsVV.
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