Urteil des AG Potsdam vom 09.10.2008

AG Potsdam: fortsetzung des mietverhältnisses, fristlose kündigung, vermieter, zustand, grundstück, ordentliche kündigung, akte, vergleich, mietzins, verzug

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Gericht:
AG Potsdam
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 C 264/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 536a BGB, § 573 Abs 2 Nr 3
BGB, § 1922 BGB, § 11a VermG
Wohnraummiete im Beitrittsgebiet: Vereinbarte Vermieterpflicht
des VEB zu laufenden Schönheitsreparaturen im Altvertrag;
Verwertungskündigung der Erbengemeinschaft nach Restitution
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt, und zwar jeweils zu 1/8.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 % des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit
in gleicher Höhe leisten.
Den Klägern wird gestattet, die Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbedingte und
unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu stellen.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1. mietete gemeinsam mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann
das Einfamilienhaus-Grundstück unter der heutigen Anschrift … in K. an. Das
Mietverhältnis begann 1953. Unter dem 05.06.1990 wurde hierüber eine
Vertragsurkunde errichtet, zu deren Inhalt im Einzelnen auf Blatt 16 bis 17 sowie Blatt 38
und 39 der Akte Bezug genommen wird. Der Vertrag beinhaltete unter 6. Regelungen,
ob Vermieter oder Mieter während des Mietverhältnisses Malerarbeiten durchzuführen
habe. Der Vertrag beinhaltet hierbei Unterstreichungen oder Durchstreichungen. Ob die
Vertragsschließenden hierbei das Wort „Vermieter“ als Renovierungspflichtigen
gestrichen oder unterstrichen haben, ist zwischen den Prozessparteien streitig. Nach
Ziffer 9. hatten die Mieter die Wohnung bei Mietvertragende in einem malermäßigen
Zustand zu übergeben. Als Vermieterin war in der Mietvertragsurkunde ein volkseigener
Betrieb aufgeführt. Nach dem Fall der Mauer und Beendigung der staatlichen Verwaltung
traten die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger aufgrund
Erbfolge nach dem ehemaligen Eigentümer, F W D, auf Vermieterseite in das
Mietverhältnis ein. Der Ehemann der Beklagten zu 1. verstarb am 14.12.2005. Die Kläger
ließen durch ihren damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16.07.2007 die
ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses im Wege der so genannten
Verwertungskündigung erklären, da sie beabsichtigten, das Mietobjekt zum Zwecke der
Auflösung der Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung zu veräußern. Zum Inhalt
des Kündigungsschreibens, das sich an die Beklagte zu 1. richtete, wird auf Blatt 18 bis
20 der Akte ergänzend Bezug genommen. Die Beklagte zu 1. ließ der Kündigung
widersprechen. Der Kaltmietzins für das Mietobjekt betrug seit Januar 1999 487,99 EUR.
Das vermietete Wohnhaus befand sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Es
bestand Instandsetzungsrückstau. Die Beklagte zu 1. ließ, nachdem sie die Kläger unter
anderem zur Durchführung von Renovierungsarbeiten aufgefordert hatte, Malerarbeiten
durchführen. Die Malerrechnung vom 15.07.2007, zu deren Inhalt im Einzelnen auf Blatt
42 der Akte Bezug genommen wird, wies einen Bruttobetrag von 1.404,06 EUR aus. Die
Beklagten kündigen an, die Malerkosten von der Mietzinszahlung abzuziehen. Sie zahlte
in den Monaten November und Dezember 2007 keinerlei Mietzins. Auf den Mietzins für
Januar 2008 zahlte sie lediglich teilweise, so dass hier 428,08 EUR unbezahlt blieben. Die
Kläger ließen - innerhalb der Klageschrift - die fristlose Kündigung wegen angeblichen
Zahlungsverzuges sowie hilfsweise die fristgemäße Kündigung als
Verwertungskündigung gegenüber der Beklagten zu 1. erklären. Mit Schriftsatz vom
27.08.2008, mit welchem die Kläger die Klage auf die Beklagte zu 2. erweiterten, ließen
die Kläger gegenüber der Beklagten zu 2., der Tochter der Beklagten zu 1. und ihres
verstorbenen Ehemannes, die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges, hilfsweise
die fristgemäße Verwertungskündigung, klären, wobei sie davon ausgingen, dass die
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die fristgemäße Verwertungskündigung, klären, wobei sie davon ausgingen, dass die
Beklagte zu 2. im Wege der Erbfolge mit in das Mietverhältnis als Mieterin eingetreten
sei.
Die Kläger behaupten: Die geringen Mieteinnahmen ermöglichten keine rentable
Bewirtschaftung des Mietobjektes. Es entstehe jährlich ein durchschnittlicher Verlust von
etwa 1.986,00 EUR. Das Grundstück habe einen Verkehrswert von über 334.000,00 EUR.
Die Mieteinnahmen genügten nicht, um das Objekt zu unterhalten. Die Kläger erlitten
erhebliche Nachteile, weil das Grundstück nicht rentabel sei. Die von den Klägern
erstrebte Erbauseinandersetzung sei nur durch Veräußerung des Objektes möglich.
Aufgrund des schlechten Zustandes des Bauwerkes sei im Falle einer Sanierung mit
Kosten von ca. 500,00 EUR je Quadratmeter zu rechnen. Eine Refinanzierung eventueller
Sanierungskosten durch die Miete sei nicht möglich. Auch sei den Klägern eine
Finanzierung der Sanierung durch Bankkredite nicht möglich, die Kläger bezögen kein
Arbeitseinkommen, seien überwiegend betagt - zum behaupteten Alter der Kläger wird
auf die Darstellung auf Blatt 12 und 13 der Klageschrift Bezug genommen - und nicht
mehr kreditwürdig. Aufgrund des geringen Einkommens der Kläger sei auch eine
Erbauseinandersetzung durch Ankauf der Erbanteile durch einzelne Miterben nicht
möglich. Im Falle der Veräußerung des Grundstückes im vermieteten Zustand sei mit
einem Mindererlös von 25 bis 35 % des Grundstückswertes zu rechnen. Die Kläger
meinen, auch ihre fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges sei wirksam. Hierzu
behaupten sie: Die Vertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrages vom 05.06.2007
hätten vereinbart, dass die Beklagte zu 1. und ihr verstorbener Ehemann zur
Durchführung der laufenden Renovierung verpflichtet gewesen seien. Insoweit gehe eine
Aufrechnung mit Renovierungskosten ins Leere. Sie, die Kläger, hätten bereits versucht,
das Objekt in vermietetem Zustand zu veräußern. Etwa die Deutsche Immobilienauktion
AG habe es jedoch abgelehnt, dass Objekt im vermieteten Zustand in den
Versteigerungskatalog aufzunehmen.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, dass Einfamilienhaus-Grundstück in K
geräumt an die Kläger als Gesamtgläubiger herauszugeben,
2. hilfsweise zum 31.03.2009 herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. behauptet: Die Parteien des Mietvertrages vom 05.06.1990 hätten
vereinbart, dass der Vermieter die Malerarbeiten während des Mietvertrages
durchzuführen habe. Insoweit beruft sich die Beklagte zu 1. auf die erklärte Aufrechnung
mit ihren Renovierungskosten. Die Beklagte zu 1. meint, der Wunsch der Kläger zur
Erbauseinandersetzung durch Veräußerung im mietfreien Zustand sei kein
ausreichender Grund für eine Verwertungskündigung. Die Beklagte zu 2. meint, nicht
Mieterin des Objektes zu sein.
Zum Parteivortrag im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 09.10.2008 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht als Rechtsnachfolgern des
ehemaligen Eigentümers F W D gemäß § 1922 BGB nach Beendigung der staatlichen
Verwaltung über das Grundstück kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des
Grundstückes gegen die Beklagte zu 1. als Mieterin zu, denn der Mietvertrag der Kläger
mit der Beklagten zu 1. ist nicht durch die Kündigungen vom 16.07.2007 sowie vom
30.06.2008 und vom 27.08.2008 beendet worden. Insoweit kann dahin stehen, ob die
Beklagte zu 2. als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Mieters in das Mietverhältnis
eingetreten ist. Insoweit bestehen gerichtlicherseits Bedenken, gemäß § 563 a BGB
dürfte das Mietverhältnis allein mit der Beklagten zu 1. fortgesetzt worden sein. Auf
diese Frage kommt es indessen nicht an, denn ein etwaiges Mietverhältnis auch mit der
Beklagten zu 2. wäre durch die oben genannten Kündigungen nicht beendet worden.
Die fristlose Kündigung der Kläger vom 30.06.2008, Blatt 8 der Akte, ist nicht wirksam,
denn ein Kündigungsgrund gemäß §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 BGB liegt nicht vor. Es kann
nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte zu 1. in Verzug mit den
Mietzinszahlungen November und Dezember 2007 sowie teilweise Januar 2008 befand.
Denn ein Verzug gemäß § 286 BGB setzt Verschulden voraus, zumindest hieran
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Denn ein Verzug gemäß § 286 BGB setzt Verschulden voraus, zumindest hieran
scheitert die Annahme eines Zahlungsverzuges, wobei das Gericht jedoch davon
ausgeht, dass bereits der Mietzinsanspruch der Kläger gemäß § 389 BGB durch
Aufrechnung erloschen ist, denn der Beklagten stand ein aufrechenbarer
Mangelbeseitigungsanspruch gemäß § 536 a Abs. 2 BGB in Höhe der Malerkosten
gemäß Rechnung vom 15.07.2007 von 1.404,06 EUR brutto zu. Nach dem Inhalt des
Mietvertrages ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1. Anspruch auf Durchführung
der Malerarbeiten während des Mietverhältnisses gegen ihren Vermieter hatte. Die
Parteien streiten insoweit über die Frage, ob in der Mietvertragsurkunde, Kopien
vorgelegt in Blatt 17 und Blatt 39 der Akte, dass Wort Vermieter als möglicher
Renovierungspflichtiger durchgestrichen oder unterstrichen ist. Das Gericht geht nach
Würdigung der vorgelegten Fotokopien davon aus, dass das Wort Vermieter
unterstrichen ist, so dass von einer vertraglichen Vereinbarung über die Durchführung
der Malerarbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter auszugehen ist.
Denn in der von der Beklagten zu 1. vorgelegten Fotokopie des Mietvertrages ist das
Wort „Vermieter“ in VI. 3. des Mietvertrages sauber unterstrichen. Im Vergleich mit der
linken Seite der Fotokopie, die die zweite Seite der Mietvertragsurkunde abbildet, wird
ersichtlich, dass auch dort ein Wort, auf das es offensichtlich bei Vertragsschluss ankam,
unterstrichen ist. Dort ist unter III. 2. zur Fälligkeit der Mietzinszahlung das Wort „3.
Werktag“ ebenfalls unterstrichen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es
sich hierbei um in der Durchschrift verrutschte Durchstreichungen handelt. Hierfür gibt
weder die von der Beklagten zu 1. vorgelegte Vertragskopie einen Anlass, noch die von
Klägerseite vorgelegte Vertragskopie. Vielmehr ist auf der von der Klägerseite
vorgelegten Vertragskopie, Blatt 17 der Akte, ersichtlich, dass dort auf der linken Seite
zu III. 2. des Vertrages ebenfalls das Wort „3. Werktag“ unterstrichen ist. Der Strich im
Bereich des Wortes „Vermieter“ auf der rechten Seite der Kopie zu Ziffer IV. 3. ist hier
oberhalb des Wortes sichtbar. Im Vergleich des übrigen Schriftbildes der klägerseits
vorgelegten Kopie wird jedoch deutlich, dass bei Fertigung der Vertragsdurchschläge es
zu einem Verrutschen der Durchschläge gekommen sein muss. Denn die
Maschinenschriftlichen Eintragungen auf der von Klägerseite vorgelegten Kopie weisen
eine Neigung von links unten nach rechts oben auf, das Schreibmaschinen-Schriftbild
verläuft nicht parallel zum vor gedruckten Text der Vertragsurkunde, sondern ist auf der
rechten Seite der Kopie höher, als auf der linken Seite. Hieraus schließt das Gericht,
dass es sich bei dem Strich auf der klägerseits vorgelegten Kopie in VI. 3. um eine
verrutschte Unterstreichung des Wortes Vermieter handelt. Hierfür spricht auch, dass
das Maschinen-Schriftbild auf der mieterseits vorgelegten Vertragskopie, Blatt 39, keine
Schrägneigung von links unten nach rechts oben aufweist, sondern parallel zum vor
gedruckten Text verläuft. Hiergegen spricht auch nicht die zur Frage der End-
Renovierung abweichende Regelung des Vertrages. Die Person des
Renovierungspflichtigen für die laufende Renovierung kann durchaus von dem für die
Endrenovierung Pflichtigen abweichen.
Hiernach waren die Vermieter zur Renovierung verpflichtet, so dass die erfolglose,
Aufforderung durch die Beklagten, Renovierungsarbeiten durchzuführen, zu einem
Verzug der Kläger mit der Mangelbeseitigung geführt hat. Entsprechend ist der Mietzins-
Anspruch in Höhe des Rechnungsbetrages von 1.404,06 EUR erloschen. Zumindest
jedoch würde es sich bei gegenteiliger Betrachtungsweise nicht um einen schuldhaften
Rechtsirrtum handeln, so dass die Beklagte zu 1., sofern entgegen der soeben
vorgenommenen Würdigung ein Mietzins-Anspruch bestünde, ein Verschulden und
damit ein Verzug nicht gegeben ist, §§ 546 II Nr. 3, 286, 276 BGB.
Auch die Verwertungskündigungen der Kläger haben nicht zur Beendigung des
Mietverhältnisses geführt. Es besteht insoweit nach dem Vortrag der Kläger kein
Kündigungsgrund gemäß § 573 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB, auch haben die Kläger die
Gründe für ihr berechtigtes Interesse in dem Kündigungsschreiben nicht ausreichend
angegeben, § 573 Abs. 3 BGB. Anlass für richterliche Hinweise war insoweit nicht
gegeben, da diese Gesichtspunkte ausreichend von den Parteien thematisiert worden
sind.
Denn eine wirksame Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB im Sinne einer
Verwertungskündigung setzt voraus, dass die Vermieter durch die Fortsetzung des
Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert sind
und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würden. Zumindest ist vorliegend nicht
ersichtlich, dass die Kläger erhebliche Nachteile erleiden würden. Denn bei der
Würdigung, ob eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu erheblichen Nachteilen führt,
ist ein Vergleich der Vor- und Nachteile der Vermieter vorzunehmen. Bezugspunkt für
den Vergleich ist dabei nicht der absolute Vorteil, der den Vermietern bei Veräußerung
einer Wohnung in unvermietetem Zustand entstehen würde, sondern zunächst ist zu
vergleichen zwischen dem Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erwerbes des Objektes
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vergleichen zwischen dem Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erwerbes des Objektes
durch die Kläger und einer Veräußerung in vermietetem Zustand. Es entspricht der
zutreffenden, herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der
Abteilungsrichter anschließt, dass es für den genannten Vergleich bei Feststellung eines
erheblichen Nachteiles gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf den Vergleich des Wertes der
Immobilie zur Zeit des Erwerbes in vermietetem Zustand einerseits und dem erzielbaren
Veräußerungserlös ebenfalls in vermietetem Zustand ankommt, wenn der Vermieter
das Objekt bereits vermietet erworben hat (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom
26.09.2005, Grundeigentum 2006, Seite 323, JURIS, Textziffer 20, 21, zustimmend
Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Auflage, § 573 RZ. 34 bis 36). Vorliegend ist als
Anknüpfungspunkt zum Zeitpunkt des Erwerbes der Kläger das enden der staatlichen
Verwaltung des Grundstückes am 31.12.1992 gemäß § 11 a Vermögensgesetz
auszugehen. Erst ab diesem Zeitpunkt sind die Kläger in das Mietverhältnis als
Rechtsnachfolger des Eigentümers eingetreten und hatten damit Zugriff auf das
Grundstück. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Mietobjekt in
der Zeit zwischen Erwerb durch die Kläger in vermietetem Zustand und einer möglichen
Veräußerung in näherer Zukunft an Erlösmöglichkeiten verloren hätte. Vielmehr gehen
die Kläger nach ihrem - bestrittenen - Vortrag selbst davon aus, dass der Verkehrswert
des Objektes seit 1993, der Zeit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens, und
heute noch zugenommen habe, wie sich aus dem Vortrag auf Blatt 7 der Klageschrift
ergibt.
Erwirbt der Vermieter das Grundstück in vermietetem Zustand, so haftet dem
Grundstück von Anfang an der durch die Vermietung begründete Minderwert an. Durch
die Fortsetzung des Mietverhältnisses erleidet der Vermieter keine zusätzlichen,
erheblichen Nachteile, § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Vielmehr würde er durch die Kündigung
einen wirtschaftlichen Wert realisieren, der ihm nie zur Verfügung stand, (vgl. OLG
Stuttgart am angegebenen Orte, JURIS, Textziffer 21). Nach alledem greift auch die
Verwertungskündigung vom 30.06.2008 nicht durch, die die Kläger mit Schriftsatz vom
27.08.2008 auch auf die Beklagte zu 2. erstreckt haben. Die Verwertungskündigung vom
16.07.2007 ist aus dem gleichen Grunde unwirksam.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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