Urteil des AG Potsdam vom 13.03.2017

AG Potsdam: strafanzeige, strafverfahren, unterlassen, auskunft, beweismittel, link, sammlung, quelle, strafantrag, willenserklärung

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Gericht:
AG Potsdam
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 C 338/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 346 BGB, § 357 Abs 1 BGB, §
812 BGB
Anscheinsbeweis zu Gunsten des Kreditkartenunternehmens bei
unbefugter Geldabhebung mit einer Kreditkarte wegen
Vereitelung der Möglichkeit zur Beschaffung von entlastenden
Beweismitteln
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein
Anspruch gemäß §§ 357 I, 346, 676 h S. 1, 670, 675, 676 f, 812 BGB bzw. gemäß § 280 I
BGB i.H.v. 543,04 EUR und Zinsen sowie Nebenforderungen zu. Ein Anspruch könnte
sich nur aus §§ 357 I, 346, 812 BGB ergeben, denn den Vertragsschluss hat die Beklagte
wirksam widerrufen, §§ 312 d, 355 BGB. Im Rahmen des Fernabsatzvertrages der
Parteien hat die Beklagte fristgemäß ihre Willenserklärung mit Schreiben vom 23. April
2008 widerrufen. Die Widerrufsfrist hat nicht zu laufen begonnen, denn die
Widerrufsbelehrung „... die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung...“
genügt nicht den Anforderungen der Anlage 2 zu § 14 der BGB-Info-Verordnung; die
Formulierung „frühestens“ ist mißverständlich und zu undeutlich.
Ein Anspruch besteht aber nicht, denn es steht nicht fest, dass die Beklagte oder ein
Dritter aus ihrer Sphäre und aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten die Summe
von 500,00 EUR am 21. Juni 2007 abgehoben hat. Allerdings kann grundsätzlich gegen
den Karteninhaber der Beweis des ersten Anscheins dahin sprechen, dass er oder ein
von ihm autorisierter Dritter mit der Karte Geld abgehoben hat, wenn bei einer
Verwendung am Geldautomaten die Originalkarte und die PIN-Nummer verwendet
werden (OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 1274; Sprau in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 676 h Rn.
13). Auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises kann sich die Klägerin aber hier nicht
berufen, denn sie hat die Beklagte schuldhaft in der Möglichkeit beschnitten, den
Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu widerlegen (siehe BGH NJW 1998, 79, 81).
Die Klägerin verfügte, inzwischen unstreitig, seit Juli 2007 wieder über die von der
Beklagten zurückgesandte Originalkarte, die sie im Rahmen eines Strafverfahrens und
nach Strafanzeige auf Fingerabdrücke hätte untersuchen lassen und so eventuell hätte
feststellen lassen können, wer die Karte benutzt hat. Unabhängig davon hätte die
Klägerin selbst Strafanzeige gegen Unbekannt stellen können, wie sie es in ihrer e-Mail
vom 8. August 2007 selbst gegenüber der Beklagten angekündigt hat; sie durfte sich
dann hier nicht alleine auf das Ergebnis der von ihr veranlassten Überprüfung verlassen.
Hätte sie der Beklagten nicht einerseits zunächst das Geld wieder gutgeschrieben und
ihr durch die Mitteilung vom 8. August 2007 suggeriert, sie, die Klägerin, werde ggf.
Strafanzeige stellen und so, nach Strafantrag, die Videobänder bei der Bank sichern,
dann hätte die Beklagte ihrerseits ein zeitnahes Strafverfahren einleiten können.
Videobänder bewahren Banken nicht unbegrenzt lange auf; da die Beklagte unstreitig
nach dem 31. August 2007 von der Bank die Auskunft erhielt, Videobänder würden nur
sechs Wochen aufbewahrt, machte dann eine Strafanzeige für die Beklagte keinen Sinn
mehr. Soweit streitig ist, dass Videobänder tatsächlich nur sechs Wochen aufbewahrt
werden, hätte die Klägerin Veranlassung gehabt, innerhalb der Aufbewahrungszeit, wie
lange auch immer sie war, ein Strafverfahren einzuleiten, anders als die erst ab April
2008 anwaltlich vertretene Beklagte. Letztendlich hat die Klägerin es fahrlässig
unterlassen, Beweismittel zu beschaffen bzw. dies der Beklagten zu ermöglichen, obwohl
die Notwendigkeit einer Aufklärung erkennbar war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711, 713
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.
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