Urteil des AG Plettenberg vom 03.11.2006

AG Plettenberg: treu und glauben, grobe fahrlässigkeit, leichte fahrlässigkeit, innenverhältnis, umzug, haftungsbeschränkung, mahnkosten, regress, abweisung, gefälligkeit

Amtsgericht Plettenberg, 1 C 345/05
Datum:
03.11.2006
Gericht:
Amtsgericht Plettenberg
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 C 345/05
Schlagworte:
Gesamtschuldnerausgleich und Außenhaftung
Normen:
BGB §§ 421, 426, 840 Abs. 1, 823 Abs. 1, 276
Tenor:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
4.
Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1
Am 16.10.2004 zog die Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau , um.
2
Dabei waren ihr der Beklagte, der sich bei seinem Arbeitgeber hierfür einen LKW
geliehen hatte, und noch fünf weitere Personen behilflich.
3
Die Helfer bekamen keine finanzielle Vergütung oder ähnliches für ihre Mitarbeit. Ihnen
wurden nur Brötchen und Getränke zur Verfügung gestellt.
4
An der zur Straße gelegenen Seite des Umzugs-LKW wurden während der Arbeiten
seitens der Helfer Schrankbretter angelehnt, um diese später einzuladen. Die
Schrankbretter wurden auf ihre Standsicherheit hin überprüft.
5
Als ein Dritter, namentlich Herr , mit seinem Kfz in Schrittgeschwindigkeit und ohne
Berührung des LKW diesen passierte, fielen die angelehnten Bretter auf sein
Kraftfahrzeug.
6
Die Mitarbeit der Helfer beim Umzug erfolgte aus Gefälligkeit. Gespräche über einen
etwaigen Haftungsausschluss bezüglich der Umzugsleistung und den damit
verbundenen Arbeiten wurde zwischen den Umzugshelfern und der
Versicherungsnehmerin Frau nicht geführt. Bei einem anderen Schaden, der während
des Umzugs am Umzugsgut entstand, wurde kein Regress beim Verursacher
genommen.
7
Zwischen der Klägerin und der Frau besteht / bestand ein
Privathaftpflichtversicherungsvertrag.
8
Die Klägerin wurde von dem Dritten, Herrn , dem unstreitig ein Gesamtschaden in Höhe
von 3.216,09 EUR entstanden ist, in Anspruch genommen. Die Klägerin kehrte den
vorgenannten Betrag an den Dritten aus.
9
Die Klägerin behauptet, der Schaden an dem Kraftfahrzeug des Dritten, Herrn , sei
sowohl durch die Versicherungsnehmerin Frau als auch dem Beklagten gemeinsam
verursacht worden. Die Bretter seien durch beide an den LKW angelehnt worden,
beiden sei insoweit ein Fahrlässigkeitsschuldvorwurf zu machen.
10
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte müsse auch bei leichter Fahrlässigkeit haften.
Es müsse ferner zwischen einem etwaigen Eigenschaden von Frau und einem solchen
Schaden, der einem unbeteiligten Dritten gegenüber entsteht, differenziert werden.
Bezüglich letzterem bestehe eine Haftung von Frau und dem Beklagten bei jeder
Fahrlässigkeit. Dies führe zu einer gesamtschuldnerischen Haftung von Frau und dem
Beklagten, wobei der auf den Beklagten anfallende Anteil mit 50 % dem Grunde nach zu
beziffern sei. Der Anspruch aus diesem Gesamtschuldnerverhältnis nebst
Gesamtschuldner-ausgleich der Frau gegenüber dem Beklagten sei auf die Klägerin als
Privathaftpflichtversicherer gem. § 67 VVG übergegangen.
11
Die Klägerin beantragt aus übegegangenem Recht,
12
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.608,05 EUR, sowie 5,00 EUR
13
vorgerichtliche Mahnkosten und 4 % Jahreszinsen seit dem 25.05.2005
14
aus 1.608,05 EUR zu zahlen.
15
Der Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Der Beklagte behauptet, die Bretter seien auch durch die anderen Helfer an den
Umzugswagen angelehnt worden.
18
Er meint, die Hilfe des Beklagten erfolgte ferner allein aufgrund eines
Gefälligkeitsverhältnisses. Er übernahm dabei keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung
bezüglich der Umzugsleistung. Die weisungsführende Organisation und
Beaufsichtigung lag letztlich bei Frau . Der Beklagte meint schließlich, dass er keine
selbständige Verantwortung übernommen habe, sondern lediglich ausführend und
untergeordnet tätig gewesen sei.
19
Er ist der Ansicht, dass für ihn insoweit eine Haftungserleichterung eingreife, wonach er
bei leichter Fahrlässigkeit nicht hafte. Somit käme eine gesamtschuldnerische Haftung
und ein Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis mit Frau bzw. der Klägerin nicht
in Betracht.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens beider Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und
die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005, in der der Beklagte
informatorisch befragt worden ist, verwiesen.
21
Entscheidungsgründe
22
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie unterliegt der Abweisung.
23
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.608,05 EUR anteilige
Schadensregulierungskosten, 5,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten und 4 %
Jahreszinsen aus 1.608,05 EUR seit dem 25.05.2005 gegen den Beklagten im Rahmen
eines Gesamtschuldnerausgleichs gem. § 426 BGB, da ein solcher Anspruch,
unabhängig von der Frage des Übergangs gem. § 67 VVG, dem Grunde nach nicht
besteht.
24
Grundsätzlich hat es sich bei Frau und dem Beklagten, und zudem auch bei den
weiteren fünf Umzugshelfern, zunächst um Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB
gehandelt. Sie sind nämlich dem geschädigten Dritten, Herrn , gegenüber nach §§ 840
Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz
25
verpflichtet und so kraft Gesetzes Gesamtschuldner (vgl. Palandt, BGB, § 421 RNr. 2).
26
Dem Dritten, Herrn , sind die an dem Umzugs-LKW angelehnten Schrankbretter, die dort
unter anderem vom Beklagten und Frau jedenfalls in organisatorischer Verantwortung
angelehnt worden sind, auf sein Kfz gefallen, wodurch ihm ein Schaden in Höhe von
3.216,09 EUR unstreitig entstanden ist.
27
Es lag seitens der Umzugshelfenden, und demnach auch seitens des Beklagten,
einfache Fahrlässigkeit vor. Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht im
besonders schweren Maße verletzt, in dem sie die Schrankbretter an der zur Straße
gewandten Seite des Umzugs-LKW gestellt haben.
28
Der geschädigte Dritte hat sich Frau als Verantwortliche heraus genommen und von ihr
Ersatz seines Schadens verlangt. Die Klägerin, als Privathaftpflichtversicherer der Frau ,
hat den gesamten Schaden des Herrn ersetzt.
29
In rechtlicher Hinsicht ist streng zwischen dem Innenverhältnis zwischen dem Beklagten
30
und Frau bzw. der Klägerin, und dem Außenverhältnis zwischen dem Beklagten bzw.
der Frau und dem geschädigten Dritten zu differenzieren.
Streitgegenständlich verlangt die Klägerin hier einen Gesamtschuldnerausgleich,
demnach ein Ausgleich im Innenverhältnis. Wenn, dann müsste ein solcher auch mit
den anderen Umzugshelfern, und nicht nur mit dem Beklagten, erfolgen. Dies kann
letztlich jedoch offen bleiben, denn im vorliegenden Fall findet ein
Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Umzugshelfern untereinander und im
Verhältnis zu Frau nicht statt. Es ist vorliegend bezüglich eines
Gesamtschuldnerausgleiches bzw. von Regressmöglichkeiten der Frau von einer
stillschweigenden Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
auszugehen (vgl. Palandt, BGB, § 276 RNr. 41). Diese stillschweigende
Haftungsbeschränkung wirkt auch gegenüber der Klägerin, die sich auf ein
abgetretenes Recht beruft.
31
Ausdrücklich ist zwar über eine Haftungsbeschränkung bei einer etwaigen
Schadensverursachung durch Helfer bei den Umzugsarbeiten nicht gesprochen
worden.
32
Der Beklagte und die anderen Umzugshelfer haben jedoch Frau bei ihrem Umzug im
Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses geholfen. Keiner von ihnen hat eine
rechtsgeschäftliche Verpflichtung bezüglich der Umzugsleistung übernommen,
geschweige denn übernehmen wollen. Bei lebensnaher Betrachtung und zur
Überzeugung des Amtsgerichts hat dies Frau auch von keinem der Helfenden verlangt,
denn weder der Beklagte, noch die fünf weiteren Helfer haben etwas für ihre Mithilfe
beim Umzug erhalten. Es wurden ihnen lediglich Brötchen und Getränke seitens Frau
zur Verfügung gestellt.
33
Eine Hilfeleistung aufgrund reiner Gefälligkeit wäre nicht mehr möglich, wenn jeder
Helfer die möglicherweise entstehenden Schäden aufgrund auch nur einfacher
Fahrlässigkeit selbst gegenüber dem zu Helfenden ersetzen müsste, sofern dieser von
Dritten oder wegen eines Eigenschadens in Anspruch genommen wird. Dies würde
dazu führen, dass derartige Hilfeleistungen in Zukunft nur noch gegen Entgelt durch
professionelle Helfer erfolgen könnten.
34
Auch die Helfer und der Beklagte selbst sind, wie sich in der mündlichen Verhandlung
zur Überzeugung des Amtsgerichts aufgrund der informatorischen Befragung
herausgestellt hat, vorliegend davon ausgegangen, dass für sie eine Haftung aus
einfacher Fahrlässigkeit bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem Umzug
ausgeschlossen ist.
35
Eine solche Wertung lässt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß
§ 242 BGB herleiten. Denn wäre man im Falle einer Umzugshilfe dazu verpflichtet,
entstehende Schäden aufgrund nur einfacher Fahrlässigkeit zu ersetzen, so würde sich
wohl niemand mehr mit einer solchen oder ähnlichen unentgeltlichen Hilfeleistung
tatsächlich einverstanden erklären.
36
Für eine Haftungsminderung der Umzugshelfer, mithin auch bei dem Beklagten, spricht
zudem, dass auch bei den anderen Schäden, die während des Umzugs entstanden
sind, kein Regress bei den Verursachern genommen wurde.
37
Im Innenverhältnis findet mithin ein Schadensausgleich in Richtung der Helfer nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit statt.
38
Anders verhält es sich jedoch im Außenverhältnis zu dem geschädigten Dritten, Herrn .
Dieser hätte sehr wohl nach allgemeinen Vorschriften einen Anspruch gegen den
Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB, ferner gegenüber den anderen Mithelfenden. Ihm
gegenüber würde nicht die im Innenverhältnis zwischen den Umzugshelfern
stillschweigend vereinbarte Haftungsmilderung eingreifen, wenn er sich wegen seines
Schadens direkt an den Beklagten gewandt hätte. Dem Dritten Herrn hätte es wegen
des Gesamtschuldverhältnisses freigestanden, welchen Schuldner er zur Regulierung
seines Schadens in Anspruch nimmt. Ob und inwieweit der Beklagte bzw. die anderen
Mithelfenden dann selber gegenüber der Frau als der Person, für die der Umzug und die
Hilfeleistungen durchgeführt wurden, in Höhe ihrer Inanspruchnahme durch den Dritten
einen Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch haben, soweit ihr eigenes Verhalten
nicht über leichte Fahrlässigkeit hinausgegangen ist, ist bei dem vorliegenden reinen
Gefälligkeitsverhältnis wohl zu bejahen, hier jedoch letztlich nicht zu entscheiden.
39
Abzustellen ist danach für den Rechtsstreit nicht auf das Außenverhältnis zum Dritten,
sondern allein auf das Innenverhältnis der Gesamtschuldner, wonach wegen der
stillschweigend vereinbarten Haftungsmilderung aus oben gesagten Gründen kein
Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB in Richtung der Umzugshelfer in Betracht
kommt.
40
Letztlich unterliegt die Klage damit der Abweisung.
41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
42
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
43
Die Streitwertfestsetzung ergeht gem. §§ 3 ZPO, 48 GKG
44