Urteil des AG Pforzheim vom 23.12.2002

AG Pforzheim: entziehung, ermessen, entziehen, härte, verfügung, rechtsberatung

AG Pforzheim Beschluß vom 23.12.2002, 7 Cs 82 Js 14245/02
Absehen von vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis aus humanitären Gründen
Leitsätze
Bei dringenden Gründen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 StGB hat der Richter die Fahrerlaubnis in der Regel vorläufig zu
entziehen. Das ihm durch § 111a StPO eingeräumte Ermessen erlaubt jedoch auch die Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalls, die im
Rahmen des § 69 StGB nicht relevant werden können (hier: humanitäre Erwägungen).
Tenor
In der Strafsache
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10.12.2002 auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO wird
a b g e l e h n t.
Gründe
1 Zugleich mit dem Strafbefehlsantrag beantragte die Staatsanwaltschaft am 10.12.2002, der Beschuldigten den Führerschein vorläufig zu
entziehen.
2 Dieser Antrag war in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens abzulehnen.
3 Zwar liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Ziff. 3 StGB vor. Aufgrund der Nachermittlungen des Gerichts steht vorbehaltlich einer evtl.
Hauptverhandlung fest, dass der Schaden, den die Beschuldigte verursacht hat, 1.218,17 EUR beträgt. Dass kein Regelfall im Sinne des § 69 Abs.
2 StGB vorläge, ist zum jetzigen Zeitpunkt für das Gericht auch aufgrund des Vortrages der Verteidigung in keiner Weise ersichtlich.
4 § 111 a Abs. 1 StPO räumt dem Gericht jedoch ein Ermessen ein, ob es die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen will. Dabei schließt sich das Gericht
der Auffassung des OLG Karlsruhe (VRS 59, 432; 68, 360) sowie der überwiegenden Kommentarliteratur (Meyer-Goßner, StPO, § 111 a Rd-Nr. 3;
Löwe-Rosenberg, StPO, § 111 a Rd-Nr. 12 m.w.N. auch zur Gegenmeinung) an, wonach der Richter die Anordnung im Sinne des § 111 a StPO in
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens „in der Regel“ wird treffen müssen. Diese Auffassung wird freilich an allen genannten Stellen nicht näher
begründet. Sie ergibt sich jedoch aus der Tatsache, dass dem Ermessen im Sinne des § 111 a StPO bereits eine Würdigung der Umstände im
Hinblick auf § 69 StGB, also die spätere endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis, vorauszugehen hat. Im Rahmen dieser Würdigung finden in der
Regel alle Umstände bereits Berücksichtigung, die auch im Rahmen der vorläufigen Entziehung eine Rolle spielen. Insofern ist für den Regelfall
von einem Gleichlauf der erwarteten späteren Entscheidung nach § 69 StGB und der vorhergehenden Entscheidung nach § 111a StPO
auszugehen.
5 Im vorliegenden Fall stellt sich die Lage jedoch anders dar. Nach dem nicht widerlegten Vortrag des Verteidigers ist die Beschuldigte schwer
gehbehindert und zum Gehen auf einen vierrädrigen Gehwagen oder für kurze Strecken auf Stöcke angewiesen. Für die bereits 82jährige
Beschuldigte würde es eine unangemessene Härte bedeuten, würde ihr die Fahrerlaubnis vorläufig und somit mit unmittelbarer Wirkung
entzogen, ohne dass sie sich in ihren Lebensgepflogenheiten, welche schon allein für die täglichen Besorgungen, aber auch für Arztbesuche die
Benutzung des KfZ einschließen, darauf einstellen könnte. Das Gericht sieht somit aus humanitären Gründen von einer vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis ab, ohne damit Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 StGB ausdrücken zu wollen.