Urteil des AG Oranienburg vom 04.08.2005

AG Oranienburg: zwangsvollstreckung, haftbefehl, sammlung, quelle, link, versicherung, vollstreckungsverfahren, abgabe, auflage

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Gericht:
AG Oranienburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 M 2266/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 89 InsO, § 901 ZPO
Insolvenzverfahren: Aufhebung eines vollstreckungsrechtlichen
Haftbefehls nach Verfahrenseröffnung
Tenor
Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls vom 4.8.2005 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe
Die Gläubigerin betrieb wegen ihrer titulierten Ansprüche die Zwangsvollstreckung. Im
Vollstreckungsverfahren erging nach erfolgloser Zwangsvollstreckung Haftbefehl,
nachdem die Schuldnerin zum 10.05.2005 durch den Gerichtsvollzieher ordnungsgemäß
zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen war und
unentschuldigt nicht erschien. Durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin -15 IN
430/05- ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz des Vertreters der Schuldnerin vom 6.12.2005 ist die
Aufhebung des Haftbefehls beantragt worden. Der Schriftsatz ist der Gläubigerin zur
Stellungnahme zugeleitet worden; eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Haftbefehle werden im Grundsatz nicht von Amts wegen aufgehoben (Zöller 25. Auflage
§ 901 Rn 12 ). Auf Antrag können diese aufgehoben werden, wenn dies von
Gläubigerseite, etwa weil die Forderung nunmehr beglichen wurde, beantragt oder dem
Antrag der Gegenseite zugestimmt wird. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirkt
erst ab dem Erlasszeitpunkt (§ 27 II, III InsO) , so dass gemäß § 89 InsO weitere
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt unzulässig sind. Der Haftbefehl
erging vorher, so dass dieser rechtens ergangen ist und nach Ansicht des Gerichts auch
nicht aufgehoben werden muss.
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