Urteil des AG Offenbach vom 23.05.2007

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Gericht:
AG Offenbach
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
380 C 1/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 BGB, § 307 BGB, § 823
Abs 1 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines
Mietwagenunternehmens: Haftungserweiterung für den
Mieter bei einem hohen Unfallschaden
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung
eines Mietfahrzeuges. Der Beklagte mietete von der Klägerin mit Vertrag vom
19.06.2006 einen Mercedes Sprinter. Es wurde eine Haftungsbeschränkung mit
einer Selbstbeteiligung von 750,00 Euro vereinbart. Hinsichtlich des weiteren
Inhalts der Vertragsurkunde wird auf Bl. 12 der Akte verwiesen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sehen unter Ziff. 4 c)
folgende Regelung vor: Bei abgeschlossener Haftungsbeschränkung (CDW, SC)
erhöht sich die Selbstbeteiligung im Schadensfall bei Schäden mit einem
Gesamtschaden von mehr als 12.500,00 Euro (Reparaturkosten gemäß
Gutachten, Abschlepp- und Gutachterkosten sowie entgangene Mieteinkünfte) um
einen zusätzlichen Betrag von 3.000,00 Euro.
Am 19.06.2006 rammte der Beklagte mit dem Mietfahrzeug einen Laternenpfahl.
Die Klägerin beziffert den ihr insoweit entstandenen Schaden mit insgesamt
12.745,05 Euro. Wegen der Schadensberechnung im Einzelnen wird auf die
Klageschrift verwiesen. Der Beklagte zahlte an die Klägerin den
Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 750,00 Euro. Die Klägerin verlangt von dem
Beklagten unter Bezugnahme auf Ziff. 4 c) ihrer allgemeinen
Geschäftsbedingungen weitere 3.000,00 Euro.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 08.12.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien
nicht wirksam in den Mietvertrag einbezogen worden. Im Übrigen sei die Klausel
Ziff. 4 c) der allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoß gegen §§ 305 c
und 307 BGB unwirksam. Schließlich liege der erstattungsfähige Schaden der
Klägerin unter 12.500,00 Euro.
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Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Ein über 750,00 Euro hinausgehender
Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB oder § 823 BGB steht der Klägerin im
Zusammenhang mit der Beschädigung des Mercedes Sprinter durch den
Beklagten nicht zu. Ein weitergehender Ersatzanspruch entfällt wegen der
vertraglich vereinbarten Haftungsreduzierung bzw. Selbstbeteiligung bis 750,00
Euro.
Die unter Ziff. 4 c) der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin geregelte
Haftungserweiterung auf einen zusätzlichen Betrag von 3.000,00 Euro beim
Vorliegen eines Gesamtschadens von mehr als 12.500,00 Euro ist wegen Verstoß
gegen § 307 BGB unwirksam, da die Klausel eine entgegen dem Gebot von Treu
und Glauben unangemessene Benachteiligung des Fahrzeugmieters darstellt. Die
in einem Mietvertrag entgeltlich vereinbarte Haftungsfreistellung muss
grundsätzlich dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechen. Denn dem
Fahrzeugmieter geht es bei der Vereinbarung einer Haftungsreduzierung
erkennbar um die Verbesserung seiner Rechtsstellung. Er darf grundsätzlich davon
ausgehen, dass ihm bei Zahlung eines zusätzlichen Entgelts ein Schutz wie bei
einer Kaskoversicherung zukommt, d. h. ein Schutz gegenüber den mit der
Teilnahme am Straßenverkehr verbundenen Risiken, soweit sie nicht entsprechend
§ 61 VVG in vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten begründet sind. Die
generelle Haftungserweiterung um 3.000,00 Euro bei Schäden über 12.500,00
Euro weicht von dem Leitbild der Kaskoversicherung erheblich ab. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Haftungserweiterung unabhängig
vom Verschuldensgrad greifen soll, d. h. auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.