Urteil des AG Offenbach vom 26.09.2008

AG Offenbach: immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, dokumentation, rücknahme, fahrverbot, verwahrung

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Gericht:
AG Offenbach
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
27 OWi 272/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 2a StVG, § 72 OWiG,
§ 103 Abs 1 Nr 1 OWiG, § 104
Abs 1 Nr 2 OWiG
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:
Vollstreckungsreihenfolge für mehrere Fahrverbote
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die beiden Fahrverbote aus dem Bußgeldbescheid des RP
Kassel vom 28.12.2007 (Az.: 982.070405.1) und dem Bußgeldbescheid des
Bayrischen Polizeiverwaltungsamts Viechtach (D-1391-027070) nicht gleichzeitig
vollstreckt werden können und dass mit der einmonatigen Verwahrung des
Führerscheins bei der BVA Zentrale Bußgeldstelle Viechtach das Fahrverbot aus
dem Bußgeldbescheid des RP Kassel nicht erledigt ist.
II.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Betroffene wendet sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums Kassel vom 12.06.2008, dass die
beiden oben genannten Fahrverbote nacheinander vollstreckt werden müssen. Er
ist der Auffassung, dass die beiden angeordneten Fahrverbote parallel vollstreckt
werden können, da sie gleichzeitig rechtskräftig wurden und § 25 Abs. 2 a S. 2
StVG nicht anwendbar sei.
Diese Rechtsauffassung wird vom Gericht nicht geteilt. Die angeordneten
Fahrverbote sind nacheinander zu vollstrecken. Es ist nicht von Bedeutung, ob die
Fahrverbote nacheinander oder gleichzeitig rechtskräftig wurden. § 25 Abs. 2 a S.
2 StVG wurde nämlich eingeführt, um zu verhindern, dass durch geschickte
Einspruchseinlegung und Rücknahme die angeordneten Fahrverbote parallel
vollstreckt werden (vgl. Hentschel, StVG, 39. Aufl, § 25 Rdnr. 5 mit Hinweis auf die
Begr. Zum ÄndG v. 26.01.1998 (BT-Drs. 7/133)).
Vorliegend ist deshalb § 25 Abs. 2 a S. 2 StVG anwendbar, so dass die Fahrverbote
nacheinander zu vollstrecken sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.