Urteil des AG Offenbach vom 16.03.2007

AG Offenbach: eröffnung des verfahrens, anfechtung, kaufmännischer angestellter, dingliche sicherheit, firma, anfechtbarkeit, lohnanspruch, dienstverhältnis, zwangsvollstreckung

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 100/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 BGB, § 614 BGB, § 114
Abs 3 InsO, § 131 Abs 1 Nr 2
InsO, § 131 Abs 1 Nr 3 InsO
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Pfändung
fortlaufender Arbeitsbezüge des Schuldners; Entstehung
des Lohnanspruchs bei Abschluss des Arbeitsvertrages
Leitsatz
Der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers hat seinen Rechtsgrund in dem Arbeitsvertrag
als solchen und entsteht bereits bei Abschluss des Dienstvertrages, so dass eine
Pfändung der fortlaufenden Bezüge insolvenzbeständig ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05. Mai 2004 verkündete Urteil des
Landgerichts Frankfurt/Main (Az.: 2-04 O 317/03) wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird
zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des A. Er macht mit der
Klage gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung von gepfändeten und
eingezogenen Arbeitseinkommen des Schuldners in der Zeit vom 30.05.2001 bis
25.04.2002 geltend. Insgesamt beläuft sich der Betrag auf 6.195,03 EUR, wie es
sich aus der Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) ergibt, auf die wegen der
Einzelheiten der Berechnung verwiesen wird.
Der Insolvenzschuldner hat eine Berufsausbildung als Groß- und
Außenhandelskaufmann durchlaufen und ist seit dem 15. August 2000
durchgängig als kaufmännischer Angestellter in einem festen
Anstellungsverhältnis bei der Firma B GmbH beschäftigt.
Der Vater des Insolvenzschuldners beabsichtigte 1999 in O1 eine Gaststätte zu
eröffnen. Da er die dafür notwendige Konzession nicht erlangen konnte, übernahm
der Insolvenzschuldner auf Bitten seines Vaters die Konzession, so dass die
Gaststätte und das Gewerbe auf den Namen des Insolvenzschuldners angemeldet
wurde.
Bei dem Betrieb der Gaststätte kam es zur Anhäufung von Schulden,
insbesondere wurden die notwendigen Steuern an das zuständige Finanzamt ...
nicht abgeführt, weshalb dieses ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleitete. Der
Gaststättenbetrieb wurde zum 28.02.2001 eingestellt. Es verblieben nach der
Einstellung des Gaststättenbetriebes Schulden in einer Größenordnung von über
300.000,-- DM.
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Aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes ..., die am
17.10.2000 dem Drittschuldner, der Firma B GmbH zugestellt wurde, pfändete das
beklagte Land die pfändbaren Bezüge des Arbeitseinkommens des
Insolvenzschuldners gegenüber dessen Arbeitgeber, der Firma B GmbH.
Nachdem gegen den Insolvenzschuldner im Jahre 2001 bereits mehrere
Vollstreckungen liefen, gab er im Juli/August 2001 die eidesstattliche Versicherung
ab. Im Mai des Jahres 2001 war der Insolvenzschuldner zahlungsunfähig, weil er
nicht zumindest 95% seiner Verbindlichkeiten innerhalb von zwei Wochen hätte
begleichen können.
Mit Schreiben vom 24. August 2001, eingegangen beim Amtsgericht Offenbach
am 27. August 2001, stellte der Gemeinschuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens und beantragte Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO.
Aufgrund dieses Antrages wurde dann am 06.05.2002 das Insolvenzverfahren
eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Unter dem 07. Mai 2002 teilte der Kläger dem Finanzamt ... mit, dass dieses
aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung seit geraumer Zeit das
Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners gepfändet habe. Soweit dies innerhalb
der Frist des § 131 InsO erfolgt sei, werde die Anfechtung erklärt. Ferner bat der
Kläger in diesem Schreiben um Auskunft darüber, welche Beträge das Finanzamt
in der Zeit vom 28.05.2001 bis zur Insolvenzeröffnung am 06.05.2002
vereinnahmt habe. Dieser Betrag wurde dann mit 6.195,03 EUR angegeben.
Das Finanzamt ... teilte dem Kläger mit Schreiben vom 08. August 2002 mit, dass
die Pfändungs- und Einziehungsverfügung als selbständige Rechtshandlung
wirksam sei und die Anfechtung der Befriedigung nicht erfolgversprechend sei, weil
die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wirksam und insolvenzbeständig sei.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des oben genannten Betrages.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die an das Finanzamt von dem Arbeitgeber
des Insolvenzschuldners gezahlten Beträge seien infolge der Anfechtung zurück zu
gewähren. Aus § 114 Abs. 3 InsO könne nicht gefolgert werden, dass die gezahlten
Beträge dem Finanzamt tatsächlich zustünden, da § 114 Abs. 3 InsO nur
Regelungen über die Rechtmäßigkeit der Erlangung enthalte, nicht aber bestimme,
dass diese rechtswirksame Rechtshandlung nicht anfechtbar sei. Die Berechtigung
zur Anfechtung folge allein aus den §§ 129 ff. InsO und hier aus § 131 Abs. 2 und 3
InsO.
Ferner hat der Kläger gemeint, die Rechtshandlungen des Finanzamtes seien auch
anfechtbar, da die Lohnansprüche des Klägers nach der Regelung des § 614 BGB
erst nach der Erbringung der Dienste fällig geworden seien, so dass die
Anfechtung der Einziehungen, die drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommen worden seien, durchaus möglich sei. Im
Hinblick hierauf sei das beklagte Land zur Rückzahlung der in der sogenannten
„kritischen Zeit“ eingezogenen Beträge verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger
6.195,03 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juni
2002 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, Anfechtungstatbestände würden nicht vorliegen,
die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei insolvenzbeständig. Eine
Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO liege nicht vor, weil der
Insolvenzmasse nichts entzogen worden sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen, soweit ihnen die Feststellungen im
Berufungsurteil nicht entgegenstehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht
hat mit seinem Urteil vom 05.05.2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt, eine Anfechtung nach den §§ 129, 131, 143 InsO
scheide aus. Zwar seien die Drittschuldnerzahlungen im anfechtungsrelevanten
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scheide aus. Zwar seien die Drittschuldnerzahlungen im anfechtungsrelevanten
Zeitraum erfolgt, jedoch sei die Rechtshandlung nicht anfechtbar, weil keine
inkongruente Deckung vorliegen würde, wie dies aus der Regelung des § 114 Abs.
3 InsO folge, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gerade wirksam
gewesen sei.
Weiterhin hat das Landgericht ausgeführt, dass auch für den Fall, dass man von
einer inkongruenten Deckung ausgehen würde, eine Anfechtungsberechtigung
nicht bestünde, weil keine Gläubigerbenachteiligung vorliegen würde. Der
Insolvenzmasse sei nämlich durch die Drittschuldnerzahlungen nichts entzogen
worden. Die Forderungen des Insolvenzschuldners auf Zahlung des
Arbeitseinkommens seien nicht erst im anfechtungsrelevanten Zeitraum
entstanden, sondern bereits bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses. Die Fälligkeit
des Anspruchs auf Arbeitsentgelt gemäß § 614 BGB stehe dem nicht entgegen, da
die Ansprüche auf Arbeitslohn jedenfalls mit Abschluss des Arbeitsvertrages
entstanden seien. Auch sei nach dem Gesamtumständen nicht ersichtlich
gewesen, dass an der Fortsetzung des Arbeitsvertrages Zweifel bestünden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger unter Vertiefung seines bisherigen
Vorbringens mit der Berufung und macht geltend, dass es nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Frage der Anfechtbarkeit nicht auf
die Bewirkung der Pfändungsmaßnahme als solche ankomme, sondern darauf,
wann der gepfändete Anspruch tatsächlich entstanden sei. Dies sei aber bei
Arbeitsverhältnissen erst dann der Fall, wenn die Arbeitsleistung auch erbracht
worden sei. Aus § 832 ZPO könne nichts anderes gefolgert werden, da diese Norm
einem Gläubiger nur eine vereinfachte Möglichkeit der Vollstreckung von
Forderungen einräumen wolle, indem nämlich nicht jeden Monat neu die Forderung
gepfändet und überwiesen werden müsse. Die Existenz des § 832 ZPO zeige
gerade, dass zwischen Dauerschuldverhältnissen auf der einen Seite und
Einzelverträgen auf der anderen Seite Wertungsunterschiede bestünden, die auch
insolvenzrechtlich umzusetzen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.04.2004 (Az.: 2/4 O
317/03) abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 6.195,03
EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2002 zu
zahlen.
Im Übrigen beantragt er,
die Revision zuzulassen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Es verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das
angefochtene Urteil und führt aus, dass entscheidend bei der Pfändung von
fortlaufenden Bezügen wegen § 832 ZPO das Pfändungsdatum, nicht aber das
Datum des Eingangs des jeweiligen Arbeitsentgeltes sei. Das Pfändungspfandrecht
sei deshalb bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung beim Arbeitgeber
am 17. Oktober 2000 entstanden und damit anfechtungsfest, so dass eine
Gläubigerbenachteiligung nicht eintreten könne. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt
entstehe mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages und sei damit gerade nicht von
der vollständigen Erbringung der Arbeitsleistung abhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der
Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 22.06.2004 (Bl. 109 –
112 d.A.), vom 13.07.2004 (Bl. 125, 126 d.A.), 10.11.2006 (Bl. 141, 142 d.A.) und
13.11.2006 (Bl. 144 – 146 d.A.) sowie des beklagten Landes vom 01.07.2004 (Bl.
121, 122 d.A.), 26.07.2004 (Bl. 128, 129 d.A.), 11.12.2006 (Bl. 151, 152 d.A.) und
02.02.2007 (Bl. 169, 170 d.A.) verwiesen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Juli 2004 bis zur
Entscheidung über die Sprungrevision gegen die Entscheidung des Landgerichts
Frankfurt am Main, Az. 2/10 O 87/04, ausgesetzt.
In diesem Verfahren wurde die Sprungrevision mit Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2005 zugelassen. Nachdem die Beklagte des
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Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2005 zugelassen. Nachdem die Beklagte des
dortigen Verfahrens den Klagebetrag gezahlt hat, ist es zu einer
Sachentscheidung nicht gekommen.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen
Erfolg, da das Landgericht völlig zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Klage abgewiesen hat.
Die Entscheidung des Landgerichtes wird auch durch die in der
Berufungsbegründung vertretenen Auffassung nicht in Frage gestellt.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass eine
Anfechtung nach den §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 143 Abs. 1 InsO ausscheide.
Der von dem Kläger gewählte Ansatz, dass hier Zahlungen innerhalb der
sogenannten kritischen Zeit, also drei Monate vor der Stellung des
Insolvenzantrages vorgenommen wurden, ist zwar grundsätzlich zutreffend und es
ist auch davon auszugehen, dass der Insolvenzschuldner bei der von seinem
Arbeitgeber an das beklagte Land geleisteten Zahlungen zahlungsunfähig war, da
er unstreitig ab dem 18.05.2001 zahlungsunfähig gemäß § 17 InsO war, da er nicht
in der Lage war, seine zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten
zumindest in Höhe von 95% innerhalb eines Zeitraums von zwei oder drei Wochen
zu bezahlen.
Allein das Vorliegen dieser Voraussetzung führt aber nicht dazu, dass der Kläger
eine wirksame Anfechtung erklären kann, da das beklagte Land die
Gehaltsansprüche des Insolvenzschuldners mit der dem Arbeitgeber am
17.10.2000 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsverfügung wirksam
gepfändet hat. Diese Pfändungs- und Überweisungsverfügung lag somit lange vor
der Stellung des Insolvenzantrages und stellte die berechtigte Grundlage für die
von dem beklagten Land vorgenommenen Einziehungen dar.
Dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 114 Abs. 3 InsO, die gerade zum
Ausdruck bringt, dass in dem Fall, in dem durch Zwangsvollstreckung über die
Bezüge für eine spätere Zeit verfügt worden ist, diese Verfügung nur wirksam ist,
soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens
laufenden Kalendermonats bezieht. Aus dem Umkehrschluss zu dieser Regelung
ist deshalb davon auszugehen, dass im Wege des
Zwangsvollstreckungsverfahrens eingezogene Bezüge für die Monate davor
wirksam sind. Eine dem § 114 Abs. 3 InsO entsprechende Regelung gab es nämlich
im Geltungsbereich der früheren Konkursordnung nicht, da es noch nicht das
sogenannte System der Restschuldbefreiung gab. Die Restschuldbefreiung soll
aber gerade bewirken, dass die laufenden Bezüge des Schuldners für die
Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen, da diese insgesamt an
den pfändbaren Teilen im Rahmen der Restschuldbefreiung partizipieren soll
(Irschlinger in HK-InsO, 4. Aufl., § 114, Rdnr. 1). Nach dem Sinn und Zweck der
Restschuldbefreiung ist deshalb die Beschränkung einer Verpfändung der Bezüge
aus einem Dienstverhältnis zwar zwingend erforderlich, jedoch ergibt sich dies nur
für solche Bezüge, soweit sie nach der Eröffnung des Verfahrens anfallen. Ziel des
Gesetzes ist es nämlich, einem redlichen Schuldner die Möglichkeit zu geben, sich
nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens von seinen restlichen Schulden zu
befreien (Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl., § 114, Rdnr. 3). Vor diesem
Hintergrund sollen die Pfändungen der Bezüge zu Gunsten einzelner Gläubiger des
Arbeitsnehmers gerade in ihrer Wirksamkeit beschränkt werden. Da § 114 Abs. 3
InsO in Bezug auf Arbeitnehmer, denen aus einem Dienstverhältnis monatliche
Bezüge zustehen, eine Sonderregelung enthält, die gerade zufällige
Vollstreckungsvorsprünge von Gläubigern vermeiden soll (Irschlinger in HK-InsO, §
114, Rdnr. 5), kommt eine darüber hinausgehende Anfechtung einer zulässigen
Pfändung und Überweisung nach § 832 ZPO bei fortlaufendem Lohn aufgrund
eines Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht.
In diesen Fällen kann nämlich entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf § 131
InsO zurückgegriffen werden, da das beklagte Land bei einer Vorgehensweise
entsprechend der Wertung des § 832 ZPO außerhalb des von § 131 InsO
geschützten Zeitraums ein Pfandrecht an den Gehaltsforderungen erworben
hatte, so dass die aus diesem Pfandrecht und der Überweisung erlangte
Befriedigung sich nicht als inkongruent im Sinne des § 131 InsO erweist, da die
Zwangsvollstreckung nicht während der sogenannten „kritischen Zeit“
vorgenommen wurde, vielmehr die Pfändung des fortlaufenden Bezugs des
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vorgenommen wurde, vielmehr die Pfändung des fortlaufenden Bezugs des
Arbeitslohns bereits mit der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung
an die Drittschuldnerin am 17.10.2000 vorgenommen wurde.
Zwar sind die Pfändung und Einziehung einer Forderung einerseits und die Zahlung
des Drittschuldners andererseits selbständige Rechtshandlungen und nicht als
eine einheitliche mehrartige Rechtshandlung zu werten (Kreft in HK-InsO, § 235,
Rdnr. 5; Uhlenbruck/Hirte, InsO, § 114, Rdnr. 11). Durch die Pfändung und
Überweisung hat das beklagte Land eine dingliche Sicherheit, nämlich das
Pfändungspfandrecht an den Lohnforderungen erworben, die ihm in der Insolvenz
ein Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO verschafft. Die Befriedigung durch
die Leistungen der Drittschuldnerin ist zwar auch erst während der sogenannten
kritischen Zeit eingetreten, jedoch kann dies die Anfechtung der Befriedigung nicht
rechtfertigen, da die Pfändung und die Überweisung selbst wirksam und somit
insolvenzbeständig sind. Die Wirkung der Rechtshandlung der Pfändung ist deshalb
außerhalb des Dreimonatszeitraums eingetreten, mit der Folge, dass die Pfändung
selbst nicht anfechtbar ist (BGH NJW 1992, 624; NJW-RR 2000, 1215). Auf diesen
Gesichtspunkt hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 01. Juli 2004
hingewiesen und hält auch nach einer nochmaligen Überprüfung und Beratung an
dieser Auffassung fest, nachdem die Wirkung der Rechtshandlung Pfändung
außerhalb des Dreimonatszeitraums nämlich am 17.10.2000 eingetreten ist.
Diese Sicht der Dinge korrespondiert auch, wie oben dargelegt, mit dem
Regelungsgehalt des § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO, wonach die Pfändung von Bezügen
aus einem Dienstverhältnis im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
wirksam bleibt für die Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich des Monats der
Verfahrenseröffnung.
Der Senat ist nach wie vor in Übereinstimmung mit dem Landgericht der
Auffassung, dass die Lohn- und Gehaltsansprüche des Insolvenzschuldners gegen
seinen Arbeitgeber, die Firma B, bereits entstanden sind, als ein wirksamer
Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Es kann entgegen der Ansicht des Klägers
nicht erst auf die nach Ablauf eines jeweiligen Monats entstandenen Lohn- und
Gehaltsansprüche abgestellt werden, vielmehr ist für das Bestehen des
Anspruches grundsätzlich der Abschluss des Arbeitsvertrages maßgebend. Dies
folgt bereits aus der Wertung des § 832 ZPO, der gerade regelt, dass mit der
Pfändung der Zugriff nicht auf die bei ihrem Wirksamwerden bereits fälligen
geschuldeten Leistungen erfolgt, sondern auf das Bezugsrecht im Ganzen
(Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 832, Rdnr. 2). Diese Regelung, die gerade bei der
Pfändung noch nicht fälliger Beträge eine erleichternde Vollstreckung bewirkt, soll
nämlich dem Vollstreckungsgläubiger eine Vielzahl von Pfändungen für die jeweils
fällig werdenden Bezüge ersparen. Die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach
bestimmten Zeiträumen entstehenden Forderungen sollen gerade durch einen
einzigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst werden können (BAG NJW
1993, 2699 ff.). Soweit deshalb das Arbeitsverhältnis während des gesamten
Zeitraumes der Pfändung fortbesteht, führt eine Befriedigung des Gläubigers
durch Drittschuldnerzahlung aufgrund dieser Pfändung nicht dazu, dass der
Insolvenzmasse etwas entzogen wird.
Bei der Pfändung künftiger Forderungen beurteilt sich die Frage der
insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit nämlich nach dem Zeitpunkt, in dem die
Forderung entstanden ist (BGH NJW 2003, 2171). Die Forderungen des
Insolvenzschuldners gegen seinen Arbeitgeber, die Firma B GmbH, sind aber
bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages im Jahre 2000 entstanden.
Rechtsgrund für die Vergütungspflicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist
nämlich der Arbeitsvertrag als solcher (Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 611,
Rdnr. 50). Durch diesen Arbeitsvertrag wird der gesamte Rahmen für das
Arbeitsverhältnis abgesteckt und die Rechte und Pflichten der Parteien des
Arbeitsvertrages genau auch für die Zukunft festgelegt. Es wird mit dem Abschluss
des Arbeitsvertrages bereits in voraussehbarer Weise festgelegt, welche Rechte
der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann und
welche Vergütungen er von seinem Arbeitgeber verlangen kann. Insgesamt stehen
deshalb mit Abschluss des Arbeitsvertrages die gegenseitigen Rechte und
Pflichten so deutlich fest, dass der Entstehungstatbestand bereits verwirklicht ist,
auch wenn § 614 BGB die Fälligkeit der Vergütung gesondert regelt und den
Arbeitnehmer grundsätzlich als vorleistungspflichtig ansieht.
Aus dem Regelungszusammenhang kann aber nach Ansicht des Senates nicht
gefolgert werden, dass der Lohnanspruch des Insolvenzschuldners gegen seinen
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gefolgert werden, dass der Lohnanspruch des Insolvenzschuldners gegen seinen
Arbeitgeber jeden Monat neu entsteht, vielmehr soll gerade das durch den
Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis bewirken, dass der Arbeitnehmer
verlässlich planen kann und seine in Zukunft zu treffenden Entscheidungen gerade
auch im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis ausrichtet. Bei
Arbeitnehmern, die ihre Leistungen im Rahmen einer unselbständigen Arbeit
erbringen, kommt es gerade darauf an, dass ein gesamter sozialer
Sicherungsrahmen gesteckt ist, in dem bei normalem Verlauf der Dinge auch mit
der Entstehung des Lohnanspruches zu rechnen ist. Gerade im Falle des
Insolvenzschuldners zeigt sich auch die lang andauernde gegenseitige
Verpflichtung aufgrund des Arbeitsvertrages, denn dieser ist bereits seit dem Jahr
2000 bei einem Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass das Arbeitsverhältnis in der
Zwischenzeit irgendeiner Gefährdung ausgesetzt war. Diese Besonderheiten der
Langfristigkeit des Bestehens von gegenseitigen Rechten und Pflichten rechtfertigt
es nach Ansicht des Senats davon auszugehen, dass die Lohnansprüche
insgesamt bereits als mit Abschluss des Arbeitsvertrages entstanden anzusehen
sind mit der Konsequenz, dass der Lohnanspruch auch im Ganzen gepfändet
werden kann, wie dies der Intention des § 832 ZPO gerade entspricht.
Im Gegensatz zu anderen Dauerschuldverhältnissen liegt bei einem bestehenden
Arbeitsverhältnis eine besondere Situation vor, die dadurch geprägt ist, dass
gerade aus Sicht des Arbeitnehmers regelmäßig Schutzvorschriften eingreifen, die
sichern, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers erhalten bleibt. Es wird ein
Gesamtrahmen abgesteckt, der sich so verfestigt, dass regelmäßig mit einem
ständigen Erhalt der Bezüge zu rechnen ist. So lange der Arbeitnehmer seine
Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, ist regelmäßig mit einem
Verlust der Vergütungsansprüche nicht zu rechnen. So kommt insbesondere eine
Minderung der Vergütung in Fällen der Schlechtleistung nach den §§ 611 ff. nicht in
Betracht. Auch ist der Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses so
abgesichert, dass ihm auch ein Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung
zusteht und nicht zwingend an die Erbringung der Dienste im Sinne des § 614 BGB
geknüpft ist. Für den Krankheitsfall richten sich nämlich die Vergütungsansprüche
des Arbeitnehmers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Auch an Feiertagen ist
der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet und insbesondere besteht im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die
Gewährung von Urlaubsentgelt nach § 11 Bundesurlaubsgesetz. Daneben wird
durch den Arbeitsvertrag auch die Möglichkeit eröffnet, für Betriebsräte eine
bezahlte Freistellung zu erlangen und es werden bereits Ansprüche nach den
Bildungsurlaubsgesetzen der Länder begründet. Dies alles rechtfertigt es nach
Ansicht des Senates davon auszugehen, dass der Vergütungsanspruch des
Arbeitnehmers bereits bei Abschluss des Dienstvertrages zur Entstehung gelangt,
mit der Konsequenz, dass die Vergütungsansprüche insgesamt der Pfändung
unterliegen. Diese Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erlauben es nach
Ansicht des Senates auch nicht, die monatlichen Lohnzahlungen mit den
Mietforderungen zu vergleichen, da insoweit wegen der unterschiedlichen sozialen
und rechtlichen Ausgestaltungen keine Parallelen gezogen werden können.
Aufgrund dieser Besonderheiten bei Vergütungsforderungen aus einem
Arbeitsverhältnis ist der für die Rechtshandlung maßgebliche Zeitpunkt im Sinne
des § 140 ZPO bereits derjenige, in dem die Vergütungsforderung insgesamt für
die Zukunft gepfändet wird. Dieser Zeitpunkt lag aber bereits im Oktober 2000, so
dass die von dem Land Hessen ausgesprochene Pfändung und Überweisung der
Forderung sich als insolvenzbeständig darstellt und der Prioritätsgrundsatz für den
die Pfändung ausbringenden Gläubiger fortbesteht. Angesichts der
Besonderheiten der Privatinsolvenz eines Arbeitnehmers kann § 131 InsO nach
Ansicht des Senates auch in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag
den Prioritätsgrundsatz nicht zu Gunsten der Gleichbehandlung aller Gläubiger
verdrängen, wie dies eingangs bereits dargelegt wurde.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger
aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den
§§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision war auf den Antrag des Klägers nach § 543
ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit im Hinblick auf die insolvenzbeständige
Pfändung von Arbeitseinkommen grundsätzliche Bedeutung hat und eine
Entscheidung des Revisionsgerichtes zu dieser speziellen Problematik noch nicht
vorliegt, währenddessen bei anderen Dauerschuldverhältnissen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einer Anfechtbarkeit
ausgegangen wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.