Urteil des AG Offenbach vom 24.01.2008
AG Offenbach: rückstellung, fristlose kündigung, rückstufung, versicherer, mitverschulden, versicherungsvertrag, verzug, verfügung, haftpflichtversicherung, gefahr
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Gericht:
AG Offenbach
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
36 C 246/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 31 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Schadensersatzanspruch bei Falschmeldung der Kfz-
Haftpflichtversicherung an die Zulassungsstelle
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber dem Kläger
erklärte außerordentliche Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Kfz-
Teilkasko-Versicherungsvertrages (Police-Nr. KR 7028119898.8-00512; Pkw OF-SB
457) als unwirksam anzusehen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, Euro 30,70 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2007 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, Euro 602,00 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird schließlich verurteilt, Euro 202,63 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 an den Kläger
zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist ein Versicherungsvertrag hinsichtlich des Pkw des
Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... abgeschlossen worden. Der Vertrag
erstreckt sich auf "Haftpflicht" sowie "Teilkasko". In der Kfz-Haftpflicht war der
Kläger im Kalenderjahr 2006 in die Schadensfreiheitsklasse SF-19 eingestuft. Am
27.11.2006 hatte der Kläger mit seinem Pkw einen Unfall mit einer Straßenbahn
der Stadtwerke M. Der dabei entstandene Schaden an der Straßenbahn wurde in
der ersten Kalenderwoche 2007 repariert. Die Stadtwerke bezifferten den
entstandenen Schaden mit Schreiben vom 09.01.2007 auf Euro 653,59. Die
Beklagte beglich den Schaden am 23.01.2007 an die Stadtwerke M. Ausweislich
der Prämienrechnung der Beklagten für 2007 (K1) stufte diese den Kläger bereits
für 2007 von SF-19 auf SF-9 zurück. Statt 35 % von der Basis-Versicherungs-
Prämie wurden dem Girokonto des Klägers nun 45 % der Basis-Prämie belastet.
Mit Schreiben vom 02.01.2007 reklamierte der Kläger dies gegenüber der
Beklagten. Gegen die Mehrbelastung in Höhe von Euro 63,10 legte der Kläger am
30.01.2007 bei seiner Bank Widerspruch gegen die Lastschrift der Beklagten ein
und überwies lediglich Euro 292,16 ohne den Mehrbetrag in Höhe von Euro 63,10.
Nach einigen Mahnschreiben kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 02.04.2007
den Teilkasko-Versicherungsvertrag mit dem Kläger fristlos, wenn nicht der Kläger
nun innerhalb einer letzten Frist zahlen würde. Mit Schreiben vom 23.04.2007
bestätigte die Beklagte die ausgesprochene fristlose Kündigung der Teilkasko-
Versicherung. Obwohl die Beklagte die Kündigung lediglich hinsichtlich des
Teilkasko-Versicherungsvertrages ausgesprochen hat, machte die Beklagte eine
Mitteilung an die für den zweiten Wohnsitz des Klägers in R zuständige Kfz-
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Mitteilung an die für den zweiten Wohnsitz des Klägers in R zuständige Kfz-
Zulassungsstelle des Landkreises O, in der die Beklagte mitteilte, dass der
Haftpflicht-Versicherungsschutz für den Pkw des Klägers seit 28.03.2007 erloschen
sei. Auf diese Mitteilung der Beklagten an die Zulassungsstelle erhielt der Kläger
eine behördliche Verfügung vom 01.06.2007. Er wurde darauf hingewiesen, dass
der Betrieb seines nicht versicherten Fahrzeuges nicht gestattet und zudem
strafbar sei. Ihm wurde aufgetragen, sein Fahrzeug ab spätestens 08.06.2007 im
Straßenverkehr nicht mehr zu benutzen und außer Betrieb setzen zu lassen. Die
sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Zusammen mit der Verfügung vom 01.06.2007 erhielt der Kläger die Kosten für
diese Verfügung gemäß § 4 GebOSt in Höhe von Euro 30,70 auferlegt (K 13).
Diese Gebühr hat der Kläger an den Landkreis O überwiesen.
Da der Kläger sein Fahrzeug am 08.06.2007 außer Betrieb zu setzen hatte, hat er
den Pkw demzufolge seit dem 08.06.2007 auch nicht mehr benutzt.
Der Kläger macht hier einen Nutzungsausfall für die Zeit vom 08.06.2007 bis
einschließlich 21.06.2007 in Höhe von Euro 602,00 geltend. Der Kläger ist der
Auffassung, es sei nicht hinnehmbar, dass der Kläger keinen Versicherungsschutz
mehr genießen sollte, obwohl die fällige Versicherungsprämie für 2007 aus seiner
Sicht vollständig bezahlt war. Die Stilllegung seines Fahrzeuges habe die Beklagte
rechtswidrig veranlasst, er habe deswegen einen Anspruch auf den
Feststellungsantrag gemäß Ziffer 1 und er könne überdies die Kosten in Höhe von
Euro 30,70 von der Beklagten erstattet verlangen. Er habe darüber hinaus einen
Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalles für seinen Pkw. Nachdem dann die
Beklagte der Kfz-Zulassungsstelle mitgeteilt hatte, dass eine
Haftpflichtversicherung für den Kläger bestand und der Kfz-Zulassungsstelle eine
neue Deckungskarte zugesandt hatte, erging ein Gebührenbescheid in Höhe von
Euro 202,63 gegen den Kläger, dem der Kläger nachkam. Auch insoweit könne er
Erstattung verlangen.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erklärte
außerordentliche Kündigung betreffend den zwischen den Parteien bestehenden
Kfz-Teilkasko-Versicherungsvertrag (Police-Nr. KR ...) unwirksam ist, zumindest
solange die Beklagte keinen Nachweis über eventuell zum Kfz-Haftpflichtschaden
vom 27.11.2006 von ihr in 2006 gebildete Rückstellungen erbracht hat;
2. ferner die Beklagte zu verurteilen, Euro 30,70 an behördlichen
Gebührenauslagen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit
dem 17.07.2007 an den Kläger zu zahlen;
3. die Beklagte ferner zu verurteilen, Euro 602,00 an
Nutzungsausfallentschädigung in der Zeit vom 08.06.2007 bis einschließlich
21.06.2007 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
17.07.2007 an den Kläger zu zahlen;
4. ferner die Beklagte zu verurteilen Euro 202,63 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die ganze Angelegenheit resultiere aus der einfachen
Tatsache, dass der Kläger im November 2006 einen Kfz-Haftpflichtschaden
verursacht habe, welchen die Beklagte im Januar 2007 zur Zahlung angewiesen
habe. Aufgrund der getätigten Rückstellungen sei der Schadensfreiheitsrabatt des
Versicherungsnehmers zum 01.01.2007 höher gestuft worden. Dass der Kläger die
Beklagte am 08.06.2007 darüber informiert hätte, dass sie eine Falschmeldung an
die Zulassungsstelle geschickt habe, bestreitet die Beklagte. Ferner könne sie ein
Fax vom 12.06.2007 des Klägers in ihren Akten nicht nachvollziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
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Die Klage ist begründet.
Das Amtsgericht Offenbach am Main ist gemäß den Ausführung der Klägerseite im
Schriftsatz vom 05.09.2007 als Gericht des Deliktsortes zuständig, da die
behauptete Falschmeldung der Beklagten an die Zulassungsstelle eine
Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB herbeiführte, da das
Eigentum des Klägers seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch für längere Zeit
entzogen worden ist. Ferner hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung
rügelos auf den Gerichtsstand Offenbach am Main eingelassen.
Die Kündigung der Teilkaskoversicherung war unwirksam.
Gemäß § 39 Abs. 2 VVG kann der Versicherer nach Ablauf einer Frist das
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Der Kläger wurde nach dem
Unfall am 27.11.2006 von der Beklagten zum 01.01.2007 zurückgestuft. Gemäß §
20 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 4 TB-KR ist für die Prämienberechnung auf das
Kalenderjahr abzustellen, in dem die erste Entschädigungsleistung erbracht oder
die Rückstellung gebildet wurde. Im hierauf folgenden Kalenderjahr erfolgt dann
eine Rückstufung in der SF-Klasse. Der Schaden wurde von der Beklagten am
23.01.2007 gezahlt. Demnach kann die Rückstufung des Klägers zum 01.01.2007
nur mit der Bildung einer Rückstellung begründet werden. Der Kläger hatte die
Beklagte mehrfach zur Begründung der Rückstellung aufgefordert. Nachdem er
auf seine Schreiben keine Antwort erhielt, widerrief er die Einzugsermächtigung bei
der Bank und überwies Euro 63,10 weniger als eigentlich von der Versicherung
verlangt. Die versicherungstechnische Rückstellung wird von
Versicherungsunternehmen für bis zum Bilanzstichtag bereits bekannte oder
unbekannte, aber noch nicht oder nicht vollständig regulierte Schäden gebildet.
Die gesetzliche Regelung in Bezug auf die Rückstellung befindet sich in § 249 HGB.
Ausgaben für gemeldete Schadensfälle eines Versicherers fallen unter § 249 Abs.
2 HGB. Demnach stellen diese Aufwendungen dar, für die eine Rückstellung
gebildet werden kann. Für die Bildung einer Rückstellung besteht daher keine
gesetzliche Pflicht, es wäre auch nicht logisch, wenn der Versicherer explizit für die
Rückstufung auf die Bildung von Rückstellungen abstellt und diese immer
unterstellt werden. Dann wäre die Regelung des § 20 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 4 TB-
KR überflüssig. Dies hat zur Folge, dass der Versicherer dem
Versicherungsnehmer die Rückstellung nachweisen muss, wenn sie von diesem
bestritten wird. Ist zur Vornahme der Leistung, also hier der Bezahlung der Prämie,
die Mitwirkung des Gläubigers notwendig, kommt der Schuldner nur in Verzug,
wenn der Gläubiger die erforderliche Handlung vornimmt. Da die Beklagte die
Rückstellung zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen hat, war der Kläger nicht in
Verzug.
Hier bestreitet die Beklagte allerdings, von dem Kläger die Schreiben vom
02.01.2007 und 18.01.2007 erhalten zu haben, in denen eine Begründung für die
Rückstufung gefordert wurde. Der Kläger legt jedoch auch ein Schreiben vom
11.04.2007 vor. Mit Schreiben vom 27.04.2007 reagierte die Beklagte erstmalig
auf die Einwendungen des Klägers. Die in dem Schreiben gelieferte Begründung
war jedoch nicht richtig. So wurde die Rückstufung mit der Begleichung eines
Schadens im Jahr 2006 begründet. Der Schaden wurde jedoch, wie oben erwähnt,
erst am 23.01.2007 beglichen. Weiterhin erfolgte die Kündigung der Teil-Kasko-
Versicherung mit Schreiben vom 23.04.2007 und somit bereits bevor der Kläger
eine Antwort auf sein Schreiben bekam. Da die Beklagte das Schreiben vom
11.04.2007 erhalten hat, hätte ihr klar sein müssen, weshalb der Kläger nicht
zahlt. Hier hätte man die Kündigung zurückstellen müssen, das Schreiben
beantworten und dann abwarten, ob nun Zahlung erfolgt. Schließlich war die
Begründung für die Rückstellung auch unrichtig.
Der Kläger besitzt gegenüber der Beklagten auch einen Schadenersatzanspruch
aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 31 BGB wegen der Falschmeldung an die
Zulassungsstelle.
Die zunächst erforderliche Rechtsgutsverletzung liegt in Form einer
Eigentumsbeeinträchtigung vor. Durch die Falschmeldung der Beklagten an die
Zulassungsstelle wurde dem Kläger der bestimmungsgemäße Gebrauch seines
Fahrzeuges entzogen. Der Kläger konnte sein Fahrzeug nicht mehr benutzen, da
die Gefahr bestand, dass es von der Polizei zwangsstillgelegt wird. Die
Rechtsgutsverletzung beruhte auf einem Verhalten der Beklagten. Sie hatte die
Pflicht, ihren Betrieb so zu organisieren, dass solche Fehlmeldungen nicht möglich
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Pflicht, ihren Betrieb so zu organisieren, dass solche Fehlmeldungen nicht möglich
sind. Die Verletzungshandlung war adäquat kausal für die Rechtsgutsverletzung
des Klägers, die Beklagte handelte hiermit auch indiziert rechtswidrig und
schuldhaft.
Die Beklagte hat dem Kläger die Nutzungsausfall-Entschädigung in Höhe von Euro
602,00 zu ersetzen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfall sind
ein Eingriff in den Gegenstand des Gebrauchs und eine fühlbare Beeinträchtigung.
Beides liegt hier vor. Auch gegen die Höhe des Schadens ist nichts einzuwenden.
Ferner beruhen auch die Kosten der Zulassungsstelle adäquat kausal und
zurechenbar auf die Rechtsgutsverletzung der Beklagten.
Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 Abs. 2 BGB besteht nach Auffassung
des Gerichts nicht. Danach kann ein Mitverschulden zwar auch darin bestehen,
dass der Geschädigte es unterlässt, den Schuldner auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Mitverschulden ist in dem
Fall gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein
ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung ergreift. Die
Beklagte behauptet hier, der Kläger habe sie nicht darüber informiert, dass eine
Falschmeldung an die Zulassungsstelle geschickt worden sei. Er habe aber die
Pflicht gehabt, diesen Fehler sofort anzuzeigen, damit die Beklagte habe größere
Schäden verhindern können und die Sache regeln konnte. Der Kläger trägt jedoch
vor, dass er bereits am 08.06.2007 bei der Service-Hotline der Beklagten
angerufen habe und diese über das Geschehen informiert habe. Man habe ihm
versprochen, sich umgehend um die Sache zu kümmern. Auf eine Vernehmung
des Zeugen hierzu zur Bestätigung dieses Vortrages kam es allerdings nicht an.
Denn der Kläger trägt unter Vorlage eines Fax-Sendeberichts weiterhin vor, dass
er der Beklagten am 12.06.2007 ein Schreiben faxte, indem er erneut zur
Aufklärung des wahren Sachverhaltes aufforderte. Hiergegen hat die Beklagte sich
nicht substantiiert genug gewandt bzw. auch nicht den durch Faxsendebericht
begründeten Anscheinsbeweis des Zugangs des Schreibens widerlegt.
Aber selbst wenn der Kläger die Beklagte nicht informiert hätte, entfällt ein
Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 BGB. Die Warnpflicht entfällt nämlich generell
dann, wenn die Erkenntnismöglichkeit des Schädigers gleich gut oder besser war
als die des Geschädigten. Die Beklagte hätte hier mit einem Blick in die
Unterlagen erkennen können, dass ein Fehler vorlag. Es kommt hinzu, dass nach
Eingang der Meldung der Beklagten bei der Kfz-Zulassungsstelle diese dem
Versicherer eine Rückmeldung über den Eingang der Meldung zukommen lässt.
Spätestens bei Bearbeitung dieser Rückmeldung hätte der Fehler auffallen
müssen. Demnach war die Erkenntnismöglichkeit der Beklagten gleich gut. Dass
die Beklagte ihren Fehler nicht bemerkte, beruht auf einem groben
Organisationsverschulden. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, der
Kläger habe die Ersatzanmietung eines Fahrzeuges nicht angezeigt. Der Kläger
macht hier Nutzungsausfall geltend, der dem Geschädigten auch dann zusteht,
wenn kein Ersatzfahrzeug gemietet wird.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 280, 286, 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.