Urteil des AG Offenbach vom 26.01.2007

AG Offenbach: fahrzeug, kennzeichen, verzinsung, anhörung, anwaltskosten, form, polizei, rechtshängigkeit, beweisergebnis, reparaturkosten

1
2
3
Gericht:
AG Offenbach
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
340 C 80/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 287 ZPO, § 2 Abs
2 S 1 Anl 1 Nr 2400 RVG
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ansatz der
Auslagenpauschale des Geschädigten; Berücksichtigung
der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 816,14
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 26.03.2005 zu zahlen, ferner an ihn weitere 63,72 Euro nebst 5 % Zinsen
hieraus seit dem 29.08.2005 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 0,04 Euro zu
zahlen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf Euro 816,14 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht im vorliegenden Klageverfahren Schadensersatzansprüche
gegen die Beklagten geltend, die aus einem behaupteten Verkehrsunfallereignis
herrühren sollen, welches sich am 9. Februar 2005 gegen 15:45 Uhr in O im
Bereich der Unteren Gstraße, kurz vor der Kreuzung mit der B Straße, ereignet
haben soll.
Der Kläger ist Leasingnehmer des Pkw Kia Picanto mit dem amtlichen Kennzeichen
.... Die Beklagte zu 1) ist Halterin des Pkw Volvo 740 mit dem amtlichen
Kennzeichen .... Die Beklagte zu 2) war die Haftpflichtversicherung des
Beklagtenfahrzeuges zum genannten Zeitpunkt.
Der Kläger behauptet, dass zum Zeitpunkt des behaupteten
Verkehrsunfallereignisses die Zeugin R mit dem Kia Picanto den linken von zwei in
ihrer Fahrtrichtung vorhandenen Fahrstreifen der Unteren Gstraße in Richtung
Rstraße befahren habe. Kurz vor der Kreuzung der Unteren Gstraße mit der B
Straße habe die Zeugin R auf Grund einer roten Ampel verkehrsbedingt anhalten
müssen. Hinter ihr habe der Volvo der Beklagten zu 1) gestanden, welche dieses
Fahrzeug selbst geführt habe. Plötzlich sei die Beklagte zu 1) trotz einer
durchgezogenen Linie nach links auf die Gegenfahrbahn gezogen, um auf die kurz
vor dem klägerischen Fahrzeug sich eröffnende, weitere Linksabbiegerspur zu
gelangen. Beim Vorbeifahren am klägerischen Pkw habe es ein metallisches
Geräusch gegeben, da der Volvo beim Ausscheren die linke hintere Ecke des
klägerischen Kfz berührt habe. Trotz Hupens der Zeugin R sei die Beklagte zu 1)
jedoch weitergefahren.
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Am Klägerfahrzeug sei ausweislich des Kostenvoranschlags der Firma Auto-R
GmbH & Co. KG vom 9. März 2005 (Anlage K 1 der Klageschrift, Bl. 6 d. A.) ein
Schaden in Höhe von 791,14 Euro netto entstanden. Diesen Betrag zzgl. einer
allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, mithin 816,14 Euro,
verfolgt der Kläger nebst vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten im
Wege des Schadensersatzes gegen die Beklagten.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers, der nicht Eigentümer
des Kia Picanto ist. Darüber hinaus bestreiten die Beklagten jede Unfallbeteiligung
bzw. –verursachung durch den Volvo der Beklagten zu 1). Zum Zeitpunkt des hier
in Rede stehenden Ereignisses sei der Volvo bereits wochenlang nicht mehr
bewegt worden. Im Übrigen sei auch die Beklagte zu 1) nicht an dem vom Kläger
behaupteten Unfallereignis beteiligt gewesen; dies bereits deswegen, weil sie
wegen Rückenbeschwerden seit längerer Zeit den Volvo nicht mehr gefahren
habe.
Die Beklagten machen weiter geltend, dass die am Volvo vorgefundenen
Beschädigungen allesamt Altschäden seien, die mit dem hier in Rede stehenden
Ereignis nicht zu tun hätten. Ferner seien die am Volvo vorzufindenden
Beschädigungen auch mit dem vom Kläger behaupteten Unfallereignis bzw. den
Beschädigungen am Kia Picanto nicht kompatibel. Schließlich bestreiten die
Beklagten die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Fahrzeugschadens.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsatze
Bezug genommen.
Das Gericht hat die Beklagte zu 1) informatorisch angehört. Ferner hat es gemäß
Beweisbeschluss vom 10. März 2005 die Zeugin B R und Dr. S R zu dem
behaupteten Unfall bzw. zur Frage gehört, ob der Volvo der Beklagten vor dem
behaupteten Unfallereignis wochenlang nicht bewegt worden ist. Wegen des
Ergebnisses der Anhörung der Beklagten zu 1) und der Zeugenvernehmung wird
auf die Sitzungsniederschriften vom 10. Februar 2006 (Bl. 68 ff. d. A.) und 5. Mai
2006 (Bl. 80 ff. d. A.) für die Einzelheiten Bezug genommen. Weiter hat das Gericht
gemäß Beweisbeschluss vom 2. Juni 2006 in Verbindung mit dem Beschluss vom
6. Juni 2006 ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob
die am Klägerfahrzeug entstandenen Beschädigungen mit den Beschädigungen
korrespondieren, die am Beklagten-Fahrzeug vorhanden sind. Wegen des
Ergebnisses der Sachverständigenbegutachtung wird auf das schriftliche
Gutachten des Sachverständigen W vom 24. Juli 2006 und dessen ergänzende
schriftliche Stellungnahme vom 10. Oktober 2006 (Bl. 115 ff., 130 ff. d. A.) für die
Einzelheiten Bezug genommen. Ferner hat der Sachverständige W gemäß
Beschluss vom 22. Dezember 2006 seine schriftlichen, gutachterlichen
Erklärungen mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses dieser Erläuterungen wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Dezember 2006 (Bl. 148 ff. d. A.) verwiesen.
Außerdem waren die Akten der Staatsanwaltschaft beim LG Darmstadt,
Zweigstelle Offenbach, zum Az. 1110 Js 71177/05 VU, beigezogen und wurden zu
Beweiszwecken verwertet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern die zugesprochenen
Beträge als Schadensersatz gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG verlangen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Zwar ist er nicht
Eigentümer des Kia Picanto, er ist jedoch als Leasingnehmer gegenüber der
Leasinggeberin ermächtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Ansprüche aus
einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen,
wie sich aus Ziff. 5. der allgemeinen Geschäftsbedingungen für das
Fahrzeugleasing zum vom Kläger mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005
16
17
18
Fahrzeugleasing zum vom Kläger mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005
vorgelegten Leasingvertrag, betreffend den Kia Picanto, ergibt (vgl. Anlage K 3
zum Klägerschriftsatz vom 14. Oktober 2005, Bl. 36 ff., insbesondere 38 d. A.).
Danach ist von einem zulässigen Fall der gewillkürten Prozessstandschaft
auszugehen und somit von der Aktivlegitimation des Klägers.
Für das Gericht steht weiter auch fest, dass es das vom Kläger behauptete,
streitgegenständliche Unfallereignis am 9. Februar 2005 in der vom Kläger
geschilderten Form – mit Ausnahme der Beteiligung der Beklagten zu 1) hieran –
auch gegeben hat, bei welchem das Kfz des Klägers beschädigt wurde. Dies folgt
aus den Angaben der Zeugin R bei ihrer Vernehmung durch das erkennende
Gericht genauso wie gegenüber der Polizei noch am Vorfallstag (Bl. 1 ff. d.
Beiakten). Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin R, denen nicht zu folgen das
Gericht keinen Anlass sieht, hat sich das Unfallereignis wie vom Kläger geschildert
abgespielt. Davon auszunehmen ist jedoch die vom Kläger behauptete Beteiligung
der Beklagten zu 1) als Fahrerin des Volvo, die die Beklagte zu 1) bei ihrer
Anhörung bestritten hat. Insoweit konnte die Zeugin R die Beklagte zu 1) bei ihrer
Vernehmung vor dem Abteilungsrichter bei gleichzeitiger Anwesenheit der
Beklagten zu 1) nicht als Fahrerin des anderen, unfallbeteiligten Fahrzeuges
identifizieren. Dies ist aber nicht verwunderlich, weil zum Zeitpunkt der
Vernehmung der Zeugin der Unfall schon längere Zeit zurücklag. Zudem hatte die
Zeugin nach ihren Angaben die Fahrerin des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges
auch nur im Rückspiegel gesehen. An diesem Umstand scheiterte Erfolg der Klage
jedoch deswegen nicht, weil die Beklagte zu 1) nach den eingangs genannten
Vorschriften als Halterin in die Haftung genommen wurde, so dass es nicht darauf
ankommt, ob sie gleichzeitig auch die Fahrerin des Volvo zum Unfallzeitpunkt war.
Nach den Angaben der Zeugin R, die einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat,
ist der Unfall seinerzeit durch das andere Fahrzeug allein verursacht und
verschuldet worden. Für eine Haftungsteilung zu Lasten des Klägers besteht daher
kein Raum.
Das Gericht ist trotz gegenteiliger Angaben der Beklagten zu 1) bei ihrer Anhörung
insbesondere davon überzeugt, dass tatsächlich das Fahrzeug der Beklagten zu
1), der Volvo 740 mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dasjenige Kfz war, das den
Kia Picanto des Klägers seinerzeit beschädigt hat. Die Zeugin ... hat das
unfallgegnerische Fahrzeug als einen merkwürdig kantigen Pkw mit blauer Farbe
beschrieben. Das Fahrzeug der Beklagten, der Volvo, weist eine kantige Form auf
und auch eine blaue Lackierung. Entscheidend ist für das Gericht aber, dass die
Zeugin R, einen Ablesefehler mit Sicherheit ausschließen könnend, das
Kennzeichen des unfallgegnerischen Fahrzeuges ablesen konnte und sich sogar
zum Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Vernehmung noch an das Kennzeichen ...
erinnern konnte. Dieses Kennzeichen ist für das Fahrzeug der Beklagten zu 1)
ausgegeben. Das Beklagtenfahrzeug wurde daher von der Zeugin sowohl nach
Form als auch nach Farbe und insbesondere nach dem amtlichen Kennzeichen als
unfallbeteiligt identifiziert. Hinzu tritt noch, dass sowohl an dem Fahrzeug des
Klägers blaue Fremdfarbe gefunden wurde (vgl. den Bericht vom 17. März 2005
des PK M in den Beiakten, dort Bl. 11) als auch an dem Fahrzeug der Beklagten
orangerote Fremdfarbe, die zu dem klägerischen Fahrzeug passt (vgl. die
Lichtbilder Bl. 14 und 29 der Beiakten sowie den Bericht des PK M vom 9. März
2005, Bl. 16 ff. d. Beiakten). Dies alles lässt für das Gericht nur den Schluss zu,
dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1), der Volvo 740, seinerzeit am
streitgegenständlichen Unfallereignis beteiligt war. Dem steht nicht entgegen,
dass bei der ersten Inaugenscheinnahme des Beklagten-Fahrzeuges durch die
Polizei am 9. Februar 2005 die Polizeibeamten am Volvo der Beklagten
Fremdfarbe nicht feststellen konnten. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass diese
erste Inaugenscheinnahme des Volvo zu einem Zeitpunkt stattfand, als es
draußen bereits dunkel war, was derartige Feststellungen maßgeblich erschwert.
Im Übrigen konnte bei späteren Gelegenheiten Fremdfarbe, die zum Kläger-
Fahrzeug passt, am Volvo der Beklagten festgestellt werden (siehe oben).
Weiter steht dem gefundenen Beweisergebnis nicht entgegen, dass der Zeuge Dr.
R bei seiner Einvernahme angegeben hat, dass der Volvo der Beklagten zu 1) vor
dem streitgegenständlichen Ereignis bereits längere Zeit nicht bewegt worden war.
Damit ist für das Gericht nicht ausgeschlossen, dass der Volvo am
streitgegenständlichen Unfall beteiligt war. Denn zum einen hat der Zeuge Dr. R
angegeben, dass das Fahrzeug zwar ca. 100 m vom Haus des Zeugen entfernt
geparkt gewesen war, von zuhause aus jedoch nicht gesehen werden konnte. Dies
schließt es nicht aus, dass das Fahrzeug – ohne dass der Zeuge es bemerkt hätte
– am Unfalltag zur Unfallzeit tatsächlich gefahren wurde. Weiter steht es dem
19
20
21
22
– am Unfalltag zur Unfallzeit tatsächlich gefahren wurde. Weiter steht es dem
Beweisergebnis nicht entgegen, wenn der Zeuge bekundet hat, dass seine
Ehefrau, die Beklagte zu 1), das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen nicht
fahre und außer ihm Dritte dieses Fahrzeug nicht fahren würden. Denn zum einen
kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1) seinerzeit die Fahrerin des Volvo
war, weil sie als Halterin haftet, auch wenn sie nicht gefahren ist. Zudem ist es
nach den Angaben des Zeugen nicht zwingend geboten darauf zu schließen, dass
der Volvo wirklich nicht unfallbeteiligt war. Denn es gibt nach den Angaben des
Zeugen für den Volvo zwei Schlüssel. Es ist durchaus möglich, dass der Volvo mit
einem der beiden Fahrzeugschlüssel gefahren wurde, von wem auch immer, ohne
dass es der Zeuge Dr. R bemerkt haben musste. Weiter steht dem
Beweisergebnis auch nicht entgegen, dass nach den Angaben der Beklagten sich
unter dem Volvo eine schneefreie Fläche befunden haben soll, während um das
Fahrzeug herum jedoch noch Schneereste vorzufinden waren, als die Polizei am
Abend des 9. Februar 2005 die Eheleute R aufsuchte. Diese Behauptung der
Beklagten einmal als richtig unterstellt, kann es vorliegend so gewesen sein, dass
der Volvo exakt wieder an derselben Position abgestellt wurde (nach dem Unfall),
an welcher er sich vor Beginn der Fahrt, bei der der Unfall sich ereignete, befunden
hatte.
Schließlich hat die Einholung des Sachverständigengutachtens, erstattet durch
den Sachverständigen W, auch zu dem klaren Ergebnis geführt, dass die
fotografisch dokumentierten Feststellungen durch die Polizei an beiden
Fahrzeugen in ihrer Wechselseitigkeit auffällig korrespondieren. Der
Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschädigungen, die am
Kläger-Fahrzeug entstanden sind, widerspruchsfrei mit den festgestellten
Beschädigungen am rechten hinteren Radeinstiegsbogen des Volvo in Verbindung
zu bringen sind. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige weiter
klargestellt, dass durch die Art und Weise der stattgefunden habenden Kollision die
Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen so entstehen konnten und mussten,
wie sie fotografisch dokumentiert worden sind. Es gibt für das Gericht keine
Veranlassung, an den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu
zweifeln.
Danach ist nach den eingangs genannten Vorschriften die 100%ige Haftung der
Beklagten als Gesamtschuldner gegeben. Sie sind daher gemäß den §§ 249 ff.
BGB dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Das Gericht geht auf Grund des
vorgelegten Kostenvoranschlages vom 9. März 2005 in Verbindung mit der
mündlichen Anhörung der Sachverständigen Wüst auch davon aus, dass ein
Schaden in Form von Reparaturkosten in Höhe von 791,14 Euro am Kia Picanto
entstanden ist. Die Zweifel der Beklagten, dass nicht sämtliche im
Kostenvoranschlag ausgewiesenen Reparaturkosten zur Wiederherstellung des
Kläger-Fahrzeuges erforderlich seien, insbesondere eine Volllackierung der
Seitenwand hinten links nicht erforderlich sei, teilt das Gericht nicht. Der
Kostenvoranschlag ist nachvollziehbar. Auch hat der Sachverständige W bestätigt,
dies auch nachvollziehbar begründet, dass es durchaus plausibel sei, dass eine
Volllackierung der Seitenwand hinten links vorgenommen werden müsse.
Die Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag (netto) und die vom Gericht in
ständiger Rechtsprechung zugesprochene allgemeine Unkostenpauschale in Höhe
von 25,00 Euro zusammengerechnet ergibt sich zunächst der Betrag in Höhe von
816,14 Euro, der dem Kläger zuzusprechen war. Unter dem Gesichtspunkt der
Verzugszinsen kann der Kläger auch Verzinsung dieses Betrages zum im
Urteilstenor genannten Zinssatz seit dem 26. März 2005 verlangen, da mit
vorprozessualen Schreiben vom 15. März 2005 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 7
ff.) eine Zahlungsfrist bis zum 25. März 2005 gesetzt worden war.
Dem Kläger stehen weitere 63,72 Euro unter dem Gesichtspunkt des
Verzugsschadens nebst Verzinsung hieraus zu, da insoweit vorgerichtliche, nicht
anrechenbare Anwaltskosten in dieser Höhe entstanden sind. Zur Berechnung wird
auf S. 5 der Klageschrift vom 18. August 2005 Bezug genommen. Bezüglich dieser
Anwaltskosten hat der Kläger Verzinsung seit Rechtshängigkeit verlangt.
Rechtshängigkeit – durch Zustellung der Klageschrift – trat gegenüber der
Beklagten zu 1) am 25. August 2005 und gegenüber der Beklagten zu 2) am 29.
August 2005 ein. Ab dem letztgenannten Datum haben die Beklagten daher die
Verzinsung als Gesamtschuldner zu leisten. Die von der Beklagten zu 1) weiter zu
zahlenden 0,04 Euro beruhen darauf, dass wegen der vier Tage früher
eingetretenen Rechtshängigkeit gegenüber der Beklagten zu 1) diese auch für vier
Tage länger Verzinsung der 63,72 Euro zu leisten hat. Das Gericht hat diese
23
24
25
Tage länger Verzinsung der 63,72 Euro zu leisten hat. Das Gericht hat diese
viertägige Verzinsung als Betrag ausgeworfen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen,
da sie gesamtschuldnerisch vollumfänglich verurteilt worden sind, § 91 Abs. 1 in
Verbindung mit § 100 Abs. 4 ZPO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung gründet sich auf § 43 Abs. 1 GKG. Hierbei war zu
berücksichtigen, dass die vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten als
Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend wirken.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.